Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162235/5/Bi/Se

Linz, 12.06.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, S, vertreten durch RA Dr. W R, L, vom 9. Mai 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 24. April 2007, VerkR96-1418-2007 Ga, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 12. Juni 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung)  zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 49 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 16. April 2007 gegen die wegen Übertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.c Z9 StVO 1960 ergangene Strafverfügung vom 27. Februar 2007, VerkR96-1418-2007, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 12. Juni 2007 wurde über Antrag des Bw eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der die Vertreterin der Erstinstanz entschuldigt war und weder der Bw noch sein Rechtsvertreter erschienen ist, obwohl dem Rechtsvertreter die Ladung am 23. Mai 2007 mittels Fax zugestellt worden war. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, der Einspruch sei rechtzeitig, weil er am 2. April 2007 Kenntnis von der Hinterlegung der Strafverfügung erlangt habe. Im Übrigen habe er keine Zustell­adresse in Österreich. Bis heute liege keine ordnungsgemäße Zustellung vor und auch die Hinterlegung entfalte keine Wirkung; das Rechtsmittel sei nur vorsichts­halber eingebracht worden. Im Übrigen sei ihm vor Zurückweisung des Einspruchs keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. H R, seine in Ungarn wohnhafte Gattin, hätte zeugenschaftlich zu seiner Ortsabwesenheit – er habe sich  längere Zeit in Ungarn  aufgehalten – einvernommen werden müssen. Beantragt wird eine mündliche Verhandlung, Behebung des angefochtenen Bescheides und neuerliche Zustellung der Strafverfügung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der die bisherigen Ausführungen beider Parteien berücksichtigt wurden.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Bw, dem zunächst aufgrund einer Anzeige einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 11. Jänner 2007 eine Strafverfügung an seiner Meldeadresse in Buchkirchen zugestellt werden sollte, nach Mitteilung des Masseverwalters RA Dr. P P mittlerweile in Konkurs gegangen ist, weshalb das Schriftstück mit dem Vermerk "trotz Postsperre" zugestellt und nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 6. und 7. März 2007 mit Beginn der Abholfrist am 7. März 2007 beim Zustellpostamt 4060 hinterlegt wurde.

Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 16. April 2007 wurde Einspruch erhoben und darin zur Rechtzeitigkeit darauf verwiesen, dass der Bw aufgrund seines Arbeits­platzes in Ungarn während des Zustellvorgangs ortsabwesend gewesen sei und auch keine Hinterlegung durchgeführt hätte werden dürfen. Der Einspruch sei "aufgrund erst später erfolgter Kenntnisnahme rechtzeitig".

Nach Mitteilung des Postamtes 4600 Wels wurde die Verständigung über die Hinterlegung des RSa-Briefes am 7. März 2007 und die Hinterlegungsfrist bis 26. März 2007 an der Adresse des Bw zurückgelassen. Der Bw persönlich kam am 20. März 2007 zum Postamt und holte das Schriftstück ab, wobei er sich mit dem Führerschein ......, ausgestellt am 28.8.2006 von der BH Wels-Land, auswies. Die Empfangsbestätigung hat er eigenhändig unterschrieben.

Außerdem geht aus dem Zentralen Melderegister hervor, dass der Bw sich an diesem Tag auch von seinem Wohnsitz in Buchkirchen, an dem er bis zu diesem Tag mit Hauptwohnsitz gemeldet war, abgemeldet hat.

  

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Bw bei den Zustellversuchen und der Hinterlegung tatsächlich ortsabwesend war, da er nunmehr eine Adresse in Ungarn hat und aufgrund des Konkurses solches nicht auszuschließen ist. Die Zeugeneinvernahme seiner Gattin erübrigte sich daher, auch im Hinblick auf die zu erwartenden hohen Zeugengebühren.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 ZustellG gilt die Zustellung, wenn im Verfahren der Zustellung Mängel unterlaufen, als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

Der Bw hat das Schriftstück, das an die Adresse seines Hauptwohnsitzes andressiert war,  am 20. März 2007 eigenhändig in Empfang genommen, weshalb die Zustellung mit diesem Tag als bewirkt anzusehen ist. Die Rechtsmittelfrist endete daher am 3. April 2007, dh das mit 16. April 2007 eingebrachte Rechtsmittel war verspätet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Schriftstück persönlich abgeholt-> Einspruch verspätet

 

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