Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390196/2/BP/Se

Linz, 12.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 6. Juni 2007 des J H, F, im Verfahren VwSen-390191, zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Antrag wird als verspätet und unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 71 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 5. März 2007, AZ. Bi96-50-2006, wurde über den Antragsteller eine Geldstrafe in der Höhe von 500,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 92 Stunden) verhängt, weil er als Präsident der B "B" mit dem Sitz in F, laut der Homepage des genannten gemeinnützigen Vereines vom 5. Dezember 2006 die Bezeichnung "Dr. h.c. J H" führen würde, obwohl er zur Führung des akademischen Grades nicht berechtigt sei. Als verletzte Rechtsvorschriften werden § 116 Abs. 1 Z 3 iVm § 88 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung angeführt.

 

1.2. Mit Schreiben vom 23. März 2007 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Beigebung eines Verteidigers und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang gemäß § 51a Abs.1 VStG für die Einbringung einer schriftlichen Berufung.

 

1.3. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Oö. Verwaltungssenates vom 3. April 2007, VwSen-390184/2/BP/Wb, als unbegründet abgewiesen. Dieser Beschluss wurde nachweislich am 6. April 2007 nach einem vergeblichen Zustellversuch am selben Tag beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt. Der Antragsteller kehrte ebenfalls noch am selben Tag an die Abgabestelle von einem Aufenthalt in Salzburg zurück.

 

1.4. Mit Schriftsatz vom 23. April 2007 (Datum des Poststempels) erhob der Antragsteller nunmehr einen begründeten Berufungsantrag gegen das ursprüngliche Straferkenntnis.

 

1.5. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007 wurde der Antragsteller aufgefordert zur – nach Aktenlage aufscheinenden – Verspätung seines begründeten Berufungsantrages vom 23. April bis zum 14. Mai (Datum des Poststempels ) Stellung zu nehmen.

 

1.6. Am 9. Mai 2007 gab der Bw telefonisch u.a. bekannt, dass er am 6. April 2007 erst am Abend von Salzburg nach Hause gekommen sei und teilte mit, dass er am 11. Mai niederschriftlich beim Oö. Verwaltungssenat seine Stellungnahme abgeben werde.

 

Im Rahmen dieser Niederschrift gab der Bw u.a. an, dass ihm der gegenständliche Beschluss zwar zugekommen sei, er ihn aber nachträglich verloren habe. Weiters gab er an, dass er sich beim zuständigen Bearbeiter der belangten Behörde nach dem Zeitpunkt der Zustellung bei dieser erkundigt habe und ohne weiteres Nachfragen davon ausging, dass das gegenständliche Schriftstück ihm am selben Tag zugestellt worden sei. Diese Annahme sei jedoch in keinster Weise vom Beamten gefördert worden.

 

Dezidiert bestätigte der Antragsteller wiederum, am 6. April abends von einem Aufenthalt in Salzburg heimgekehrt zu sein. Er führte auch aus, dass er seinen Posteingang nicht täglich kontrolliere und so erst bei der Aufgabe eigener Korrespondenz beim zuständigen Postamt nachfrage, ob Post für ihn da sei. An eine Hinterlegungsanzeige konnte sich der Bw nicht erinnern, maß diesem Umstand aber keine besondere Bedeutung bei, da er ja ohnehin öfters beim Postamt nachfragen würde und somit – anscheinend regelmäßig auf diese Weise - von Zusendungen erfährt.

 

1.7. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 16. Mai 2007, VwSen-390191, wurde die Berufung als verspätet zurückgewiesen.

 

1.8. Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 brachte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist gemäß § 71 Abs. 2 AVG ein.

 

Unter anderem führt er darin aus, dass der Beschluss des Unabhängigen Verwaltungssenats vom 3. April 2007 ihm nach Erhalt – vermutlich durch Zutun dritter Personen – verlustig gegangen sei und er sich daher bei der Behörde erster Instanz nach dem dortigen Zustelldatum erkundigt habe. Der Antragsteller habe darauf vertraut, dass die beiden Zustelldaten gleichlautend seien. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist der Antragsteller hinsichtlich der inhaltlichen Berufungsgründe auf seinen Berufungsantrag vom 23. April 2007, sowie auf seine Ausführungen im Rahmen der Niederschrift vor dem Oö. Verwaltungssenat am 11. Mai 2007.

 

Abschließend werden die Anträge gestellt:

1. Dem Wiedereinsetzungsantrag in den vorherigen Stand der Berufungsfrist statt zu geben und über die eingebrachte Berufung zu entscheiden;

2. Auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung des Berufungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages.

 

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt sowie in die Akten VwSen-390191 und VwSen-390184.

 

Aus diesem Akteninhalt ergibt sich der unter 1. dargestellte entscheidungs­wesentliche Sachverhalt widerspruchsfrei. Die vom Antragsteller erhobenen Ausführungen im gegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag sind durchaus glaubhaft. Auch, dass vom zuständigen Bearbeiter der Erstbehörde das Zustelldatum des Beschlusses des Oö. Verwaltungssenates mit 10. April 2007 angegeben wurde steht außer Frage. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e abgesehen werden. 

 

2.2. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch Einzelmitglied.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

3.2. Wie im Sachverhalt dargestellt, wurde der Beschluss VwSen-390184 nach vergeblichem Zustellversuch am 6. April beim zuständigen Postamt hinterlegt.

 

Der gegenständliche Zustellnachweis weist eindeutig den 6. April als Tag der Hinterlegung und somit als fristenauslösenden Zeitpunkt aus. Noch am selben Tag kehrte der Bw am Abend von einem Aufenthalt in Salzburg an die Abgabestelle zurück. Er konnte also rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen – unabhängig davon ob er dies tatsächlich auch tat oder nicht. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates VwSen 390191/4 verwiesen.

 

Damit endete die Frist nach § 51 Abs. 5 VStG iVm. § 63 Abs. 5 AVG bereits am 20. April 2007.

 

3.3. Der Antragsteller gibt selbst an, über den Erhalt des gegenständlichen Beschlusses in Kenntnis gewesen zu sein. Gleich an welchem dem 6. April bis zum 20. April folgenden Tag er diese Kenntnis erlangte, ist also davon auszugehen, dass der Antrag vom 6. Juni 2007 in jedem Fall außerhalb der zweiten Alternative des § 71 Abs. 2 AVG liegt und somit hinsichtlich dieses Punktes als verspätet anzusehen ist.

 

Die Tatsache, dass der gegenständliche Beschluss des Oö. Verwaltungssenates dem Antragsteller nach Erhalt verloren ging, kann nicht als Hindernis im Sinne des § 71 Abs. 2 1. Alternative gesehen werden. Ihm war der Inhalt des Beschlusses bekannt. Bei entsprechender Sorgfalt war es dem Antragsteller auch möglich das Rechtsmittel der Berufung rechtzeitig einzubringen. Die vom Antragsteller zu verantwortende Sorgfaltsverletzung kann nicht als Hindernis im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Wenn sich der Antragsteller darauf stützt, dass ihm von der Erstbehörde – einer weiteren Verfahrenspartei im gegenständlichen Verfahren – das dortige Zustelldatum bekannt gegeben wurde und er darauf vertraute, stellt dies ebenfalls kein Hindernis dar, da ihm mit Wirkung vom 6. April 2007 der Beschluss zugestellt worden war. Es mag dem Antragsteller zugebilligt werden, dass er sich in einem Irrtum befand, allerdings bewirkt dieser Irrtum dennoch nicht das Vorhandensein eines Hindernisses. Nachdem aber schon die Voraussetzung des Bestehens eines Hindernisses fehlt, kann auch dessen vom § 71 Abs. 2 AVG geforderter Wegfall nicht vorliegen.

 

3.4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und damit verbunden der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher als verspätet und unzulässig zurückzuweisen.

 

3.5. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass in materiell rechtlicher Sicht im gegenständlichen Verfahren auch einem rechtzeitig gestellten Antrag nach Aktenlage kein Erfolg beschieden gewesen wäre.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

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