Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521538/9/Zo/Da

Linz, 12.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn T F, geb. , P, vom 9.2.2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 29.1.2007, Zl. VerkR-369725-06, wegen Abweisung eines Antrags auf Erteilung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG, §§ 5 Abs.4 und 3 Abs.1 Z3 FSG sowie §§ 12 Abs.3 und 14 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Perg den Antrag des Berufungswerbers vom 19.9.2006 auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass die angeblich 20 epileptischen Anfälle in den Jahren 2005 und 2006 nicht beweisbar seien sondern lediglich von einem anonymen Anrufer behauptet wurden. Im fachärztlichen Gutachten sei eine positive Stellungnahme abgegeben worden, dennoch sei scheinbar nur auf Grund des anonymen Anrufes anders entschieden worden. Die Neurologin habe ihm versichert, dass er nach einem Jahr Anfallsfreiheit erneut einen Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung stellen könne. Sein letzter Anfall sei im Winter 2005 gewesen. Er sei anfallfrei und körperlich fit und habe mit Alkohol seit längerem kein Problem, weshalb er sich dazu entschlossen habe, wiederum einen Führerschein zu beantragen. Diesen benötige er auch aus beruflichen Gründen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Erstinstanz sowie Einholung einer ergänzenden fachärztlichen Stellungnahme vom 3.5.2007. Dem Berufungswerber wurde diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht, er hat sich zu dieser aber nicht mehr geäußert. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber war ursprünglich im Besitz einer befristeten Lenkberechtigung für die Klasse B. Diese wurde letztlich im Jahr 2001 wegen epileptischer Anfälle sowie chronischem Alkoholismus nicht mehr verlängert. In weiterer Folge hat der Berufungswerber mehrere Anträge auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung eingebracht, welche jeweils abgewiesen wurden. Am 19.9.2006 beantragte er bei der Bezirkshauptmannschaft Perg die Wiedererteilung seiner Lenkberechtigung für die Klasse B. Es wurde ein amtsärztliches Gutachten unter Berücksichtigung einer fachärztlichen neurologischen und psychiatrischen Stellungnahme vom 30.11.2006 sowie mehrerer Arztbriefe des Landesklinikum Mostviertel betreffend den 10.7.2005, den 27.11.2005 sowie den 17.4.2006 sowie weiterer älterer Arztbriefe des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern und der Oö. Landesnervenklinik Wagner-Jauregg erstellt. Entsprechend diesem Gutachten vom 12.12.2006 war der Berufungswerber nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Dies wurde damit begründet, dass die Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich seines letzten epileptischen Anfalles im Jahr 2004 und seines kontrollierten – nur geringfügigen – Trinkverhaltens nicht glaubwürdig seien. Die nervenfachärztliche Stellungnahme vom 24.11.2006 sei zwar befürwortend, es sei aber nicht berücksichtigt, dass der Berufungswerber im letzten Jahr mehrere epileptische Anfälle gehabt habe. Entsprechend der Arztbriefe des Krankenhauses Amstetten wurde der Berufungswerber am 10.7.2005 wegen eines tonisch-klonischen Anfalls mit einer Blutalkoholisierung von 2,22 Promille eingewiesen. Am 27.11.2005 wurde er wiederum mit einem Blutalkoholgehalt von 2,56 Promille wegen Grand-Mal-Anfalles bei bekannter Epilepsie eingewiesen. Der Berufungswerber habe sich weder zu weiterer Diagnostik noch zu einer medikamentösen Therapie bereit erklärt und gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat das Krankenhaus verlassen. Am 17.4.2006 habe er in einem Nachtlokal einen Grand-Mal-Anfall erlitten, während des Transportes in das Krankenhaus habe er einen weiteren epileptischen Anfall erlitten. Die Diagnose habe damals auf akute Alkoholvergiftung gelautet, der Alkoholspiegel habe einen Wert von 2,58 Promille ergeben. Der Patient habe das Krankenhaus wiederum gegen Revers verlassen. Entsprechend dem Arztbrief sei der Berufungswerber hinsichtlich seiner seit 18 Jahren bestehenden Epilepsie völlig incompliant, er nehme keinerlei Medikamente.

 

Auf Grund dieser Umstände kam die Amtsärztin zusammengefasst zu dem Schluss, dass der Berufungswerber wegen der Grand-Mal-Epilepsie und einer Alkoholkrankheit nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet ist.

 

Im Hinblick darauf, dass die im amtsärztlichen Gutachten angeführten Vorfälle in der fachärztlichen Stellungnahme nicht berücksichtigt waren, wurden diese der Fachärztin zur Kenntnis gebracht und sie um Ergänzung ihres Gutachtens gebeten. Sie führte dazu aus, dass bei ihrer Untersuchung hinsichtlich der Fahrtauglichkeit sie den Berufungswerber nicht gekannt hatte. Es seien ihr keinerlei Vorbefunde vorgelegen, die Leberfunktionsparameter seien in Ordnung gewesen. Sie habe daher keinen Grund gehabt, an den Angaben des Berufungswerbers zu zweifeln. Nach Durchsicht der nun vorgelegten Befunde sei jedoch keine Fahrtauglichkeit gegeben, auch die immer wiederkehrenden Alkoholexzesse und die fehlende Compliance und Einsicht sprechen gegen eine Wiedererteilung der Lenkerlaubnis. Diese Stellungnahme wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht, er hat sich dazu nicht mehr geäußert.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 8 Abs.2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Für den Berufungsfall sind darüber hinaus folgende Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung maßgebend:

 

Gemäß § 12 Abs.3 FSG-GV kann Personen, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen oder –trübungen leiden, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur unter Einbeziehung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Der Facharzt hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, deren klinische Form und Entwicklung, die bisherige Behandlung und die Anfallsfreiheit und das Anfallsrisiko zu beurteilen. Hingegen darf solchen Personen keine Lenkberechtigung der Gruppe 2 erteilt oder belassen werden.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sei beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

5.2. Dem angefochtenen Bescheid liegt das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Perg zu Grunde. Dieses stützt sich auf zahlreiche Arztbriefe, welche die Epilepsieerkrankung sowie die Alkoholproblematik des Berufungswerbers belegen. Die Fachärztin hat nach vollständiger Kenntnis der Krankengeschichte des Berufungswerbers ihre ursprünglich befürwortende Stellungnahme dahingehend geändert, dass dieser zum derzeitigen Zeitpunkt nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Der Berufungswerber ist dieser Stellungnahme sowie dem Gutachten trotz Aufforderung nicht mehr entgegen getreten, weshalb seine Berufung abzuweisen war.

 

Unabhängig davon steht es dem Berufungswerber frei, bei einer Verbesserung seines gesundheitlichen Zustandes neuerlich bei seiner Führerscheinbehörde die Erteilung der Lenkberechtigung zu beantragen. Es wäre zweckmäßig, wenn er diesbezüglich vorher bei seiner Führerscheinbehörde abklären würde, welche fachärztlichen Stellungnahmen erforderlich sind sowie welche Maßnahmen er ergreifen muss, damit diese voraussichtlich positiv ausfallen können.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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