Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521647/2/Sch/Hu

Linz, 11.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H vom 16.5.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.5.2007, VekrR21-326-2007/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen, und Anordnung begleitender Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn E H, M, die von der BH Linz-Land am 28.8.1975, Zl. Ha-57/48-1975, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2 und 3 Abs.2  Führerscheingesetz 1997 (FSG) für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab 24.4.2007, entzogen und gleichzeitig gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die selbe Dauer verboten. Weiters habe sich der Berufungswerber gemäß §§ 8, 24 Abs.2 FSG zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (ein Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen. Die Entziehungsdauer ende nicht vor Befolgung dieser Anordnungen. Gemäß §§ 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG wurde ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber eingeschränkt auf die Dauer der Entziehung rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Berufungswerber an einer in der im Verfahrensakt einliegenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat. Konkret ist der Berufungswerber auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug aufgefahren.

Eine hierauf von Polizeiorganen durchgeführte Untersuchung der Atemluft des Berufungswerbers auf Alkohol ergab ein Messergebnis von 1,00 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG steht das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne der Bestimmung des § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung die Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden ausschließt.

§ 26 Abs.2 FSG sieht bei einem Kraftfahrzeuglenker, der einen Atemluftalkoholgehalt von 0,8 mg/l oder mehr aufweist, eine Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von 4 Monaten vor.

Nach Ansicht des Berufungswerbers sollte hiemit das Auslangen gefunden werden.

Dem ist allerdings hingegenzuhalten, dass seine konkrete Alkoholbeeinträchtigung nicht mehr gerade bei diesem Wert oder geringfügig darüber gelegen war, sondern immerhin bereits bei 1,00 mg/l. Dazu kommt noch, dass der Lenkzeitpunkt etwa 30 Minuten vor dem Messzeitpunkt gelegen war. Geht man von dem üblichen Alkoholabbauwert von 0,1 Promille Blutalkoholgehalt bzw. 0,05 mg/l Atemluftalkoholgehalt stündlich aus, so muss die Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers zum Lenkzeitpunkt noch etwas höher gewesen sein. Zudem hat der Berufungswerber einen Verkehrsunfall verursacht, der lebensnah – zumindest auch – mit der Alkoholbeeinträchtigung in Verbindung gebracht werden muss.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind die Wertungskriterien für gesetzte Delikte deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

Wie schon oben angeführt lag gegenständlich beim Berufungswerber eine Alkoholbeeinträchtigung jenseits des "Grenzwertes" im Sinne des § 26 Abs.2 FSG iVm § 99 Abs.1 StVO 1960 vor. Auch hat der Berufungswerber ganz konkrete gefährliche Verhältnisse geschaffen, da es zu einem Verkehrsunfall, wenngleich nur mit Sachschaden, gekommen ist. Nach Ansicht der Berufungsbehörde liegt daher kein Fall vor, bei dem noch mit der Mindestentziehungsdauer vorgegangen werden könnte. Die Berufungsbehörde sieht sich hier auch im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von Fahrzeuglenkern mit massiver Alkoholbeeinträchtigung, die einen Verkehrsunfall verursacht haben (vgl. etwa VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210).

 

Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

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