Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420507/2/WEI/Ps

Linz, 11.06.2007

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des C W, geb. , B, R, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Beschlagnahme eines Schaublattes des Fahrtenschreibers (Tachographen) anlässlich einer Kontrolle am 14. November 2005 durch Beamte der PI Ottensheim den Beschluss gefasst:

 

 

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67a Abs 1 Z 2  iVm § 67c Abs 1 und Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. November 2005, Zl. VerkR96-5712-2005, wurde gegen den Beschwerdeführer (Bf) wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (§ 98 Abs 1 KFG iVm § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV) von 70 km/h um 25 km/h am 14. November 2005 um 11.18 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug, , Anhänger, auf der B 127 bei km 11.800 in Fahrtrichtung Linz, gemäß dem § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

 

Dagegen brachte der Bf am 16. Dezember 2005 bei der BH Urfahr-Umgebung den folgenden Einspruch vom 15. Dezember 2005 ein:

 

"Betr.:    VerkR96-5712-2005/EINSPRUCH

                   Massnahmenbeschwerde zur Tachoscheibenbeschlagnahme

 

Sg. Damen und Herren,

 

bezugnehmend auf o.a. Strafverfügung erhebe ich gegen diese Einspruch.

Um qualifiziert begründen zu können, ersuche ich um postalische Übersendung des Schaublattes.

Dem gemäß beantrage ich die Verlängerung des Beweismittelverfahrens.

 

Überdies erhebe ich folgende Maßnahmenbeschwerde:

 

Anlässlich dieser Anhaltung wurde mein diesbezügliches Schaublatt beschlagnahmt.

Der Sachverhalt ergeht aus der Aktenlage.

Der UVS für OÖ. möge die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme erkennen.

 

Mit freundlichen Grüßen

C.W"

 

2. In weiterer Folge hat die BH Urfahr-Umgebung gemäß § 29a VStG die Durchführung des Strafverfahrens der BH Perg als Wohnsitzbehörde übertragen. Im ordentlichen Ermittlungsverfahren erging das Straferkenntnis der BH Perg vom 17. August 2006, Zl. VerkR96-47-2006, mit dem der Bf abermals wegen der schon in der Strafverfügung angelasteten Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Bf rechtzeitig am 4. September 2006 die Berufung vom 28. August 2006 ein. Die Berufung und der gesamte Verfahrensakt wurden mit Schreiben vom 14. September 2006, eingelangt am 21. September 2006, dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Entscheidung in diesem Strafverfahren nach dem KFG ist ein anderes Mitglied des Oö. Verwaltungssenats zuständig. Für das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied für die Maßnahmenbeschwerde wurde ein eigener Akt erst am 23. April 2007 angelegt, zumal aus der Aktenvorlage keine solche Beschwerde ersichtlich war und sich der Bf auch in seiner Berufung gegen die Verwaltungsstrafe nach dem KFG erst im vorletzten Absatz nur nebenbei darauf bezieht:

 

"Schlussendlich erwarte ich die Anberaumung einer Verhandlung beim UVS und gegebenenfalls eine Nachricht in Bezug auf die rechtzeitig eingebrachte Maßnahmenbeschwerde vom 15.12.2005."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Aktenlage festgestellt, dass die gegenständliche inhaltlich grob mangelhafte Beschwerde (vgl zum notwendigen Inhalt den § 67c Abs 2 AVG) schon wegen Verspätung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 67c Abs 1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

4.2. Die als rechtswidrig bekämpfte Beschlagnahme des Schaublattes des Tachographen fand nach der Aktenlage am 14. November 2005 statt. Die inhaltlich nicht näher ausgeführte Maßnahmenbeschwerde wurde unzweckmäßigerweise mit dem am 16. Dezember 2005 bei der BH Urfahr-Umgebung eingelangten Einspruch gegen die Strafverfügung verbunden und daher von den Behörden übersehen und nicht gemäß § 6 Abs 1 AVG an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständigkeitshalber weitergeleitet. Diese Beschwerde wäre richtigerweise beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich binnen der Beschwerdefrist von sechs Wochen ab der behaupteten Beschlagnahme des Schaublattes einzubringen gewesen. Nach Ablauf dieser Fallfrist besteht kein Recht mehr, die behauptete Maßnahme zu bekämpfen.

 

Der Bezug habende Verwaltungsstrafakt mit der auch als Maßnahmenbeschwerde zu deutenden Eingabe des Bf vom 15. Dezember 2005 langte beim Oö. Verwaltungssenat erst am 21. September 2006 auf Grund der Berufungsvorlage der BH Perg vom 14. September 2006 ein. Zu diesem Zeitpunkt war aber die Beschwerdefrist bereits viele Monate abgelaufen.

 

5. Im Ergebnis war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und auf das Vorbringen in der Sache nicht weiter einzugehen, zumal die Angelegenheit mit Verfristung des Beschwerderechts keiner weiteren Erörterung zugänglich ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde in Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 

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