Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161946/8/Sch/Hu

Linz, 30.05.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G D vom 25.1.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.1.2007, VerkR96-3812-2006, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23.5.2007  zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                   Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.1.2007, VerkR96-3812-2006, wurde über Herrn G D, L, wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 250 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden, und 2) 200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil er am 21.4.2006 um 14.00 Uhr in der Gemeinde H, Gemeindestraße Ortsgebiet zum L,

1) als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen .... mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe;

2) er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe, noch habe er den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Voraussetzung für die Verpflichtungen nach § 4 StVO 1960 für die Unfallbeteiligten nach einem Verkehrsunfall ist zum einen als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417 uva).

 

Im vorliegenden Fall ist der angeblich vom Berufungswerber verursachte Verkehrsunfall, verbunden mit einer Beschädigung eines abgestellten Fahrzeuges, von niemandem direkt wahrgenommen worden. Auch der geschädigte Fahrzeugbesitzer hat den Schaden nicht sogleich bemerkt, sondern wurde von einer anderen Person, nachdem er von dort weggefahren und das Fahrzeug wiederum anderswo abgestellt hatte, darauf aufmerksam gemacht. Weder der Schaden an diesem Fahrzeug noch eine allfällige Beschädigung bzw. mögliche Anstoßstelle am Fahrzeug des Berufungswerbers, dessen Marke und Type im erstbehördlichen Akt widersprüchlich dokumentiert sind, stehen fest, von der Frage, ob und inwieweit sie korrespondieren, ganz abgesehen. Objektiv betrachtet liegen also keinerlei Beweisergebnisse vor, die die erste Voraussetzung laut dem obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme einer Übertretung der Bestimmung des § 4 StVO 1960 durch den Berufungswerber belegen würden. Damit erübrigt sich auch die Fragestellung im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wahrnehmbarkeit des Anstoßes.

 

Die Erstbehörde hat somit genau genommen ihren Strafbescheid auf  keine Beweisergebnisse stützen können; die einzig objektive Tatsache ist demnach der Umstand, dass der Berufungswerber als Lenker eines Lkw zum Tatzeitpunkt am Tatort war.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat versucht, anstelle der Erstbehörde ein Ermittlungsverfahren nachzuholen und hiefür eine Berufungsverhandlung samt Lokalaugenschein und Einvernahme des Zweitbeteiligten sowie des Berufungswerbers abgeführt. An der Dürftigkeit der Ermittlungsergebnisse hat sich dabei aber auch nichts geändert.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher nur die Feststellung, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen bei weitem nicht erwiesen werden konnten und somit mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Der Zuspruch eines Auslagenersatzes, wie vom Berufungswerber bei der Verhandlung angesprochen, konnte nicht erfolgen. § 74 Abs.1 AVG sieht ausdrücklich vor, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Diese Regelung gilt gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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