Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161979/8/Sch/Hu

Linz, 29.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Schön, Beisitzer: Mag. Kofler) über die Berufung des Herrn C D H, vertreten durch Herrn M B,   vom 3.12.2006 gegen Faktum 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21.11.2006, S 6462/ST/06, wegen einer Übertretung  der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 28.3.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Wochen herabgesetzt werden.

            Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II.                   Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 120 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21.11.2006, S 6462/ST/06, wurde über Herrn C D H, P, S, vertreten durch Herrn M B, O, S, u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen, verhängt, weil er am 5.11.2006 um 01.43 Uhr in 4400 Steyr, auf der Ennser Straße stadtauswärts, nach rechts in die Weinschänkstraße, Richtung stadtauswärts fahrend, dann nach links in die Resthofstraße einbiegend und in weiterer Folge bis vor das Objekt Resthofstraße Nr. 33 fahrend, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen … in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe (Faktum 1).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 220 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Aufgrund der Höhe der verhängten Geldstrafe von über 2.000 Euro hat der Oö. Verwaltungssenat in Form einer Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

 

Die Beweisaufnahme im Rahmen der oa. Berufungsverhandlung, insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers, hat ergeben, dass an der Tatbestandsmäßigkeit des Handelns des Berufungswerbers keinerlei Zweifel bestehen kann. Er ist demnach nach einer routinemäßigen Fahrzeug- und Lenkerkontrolle einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt unterzogen worden, die einen Wert von 0,49 mg Alkohol pro Liter Atemluft (niedrigerer Teilmesswert) ergeben hat. Es liegt sohin ein absolut taugliches Beweismittel für das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers vor. Die in der Berufungsschrift noch getätigten Einwendungen im Hinblick auf Tatzeit und Tatort des Vorganges wurden in der Berufungsverhandlung nicht mehr aufrecht erhalten.

 

Ob nun der Berufungswerber tatsächlich einen Selbsttest seiner Atemluft mittels eines entsprechenden Gerätes, wie behauptet, in dem vor dem Lenkzeitpunkt besuchten Lokal vorgenommen hat oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn ein solches Gerät vom Berufungswerber verwendet worden wäre, kann aus dem Ergebnis dieses Tests für ihn nichts gewonnen werden. Entscheidend alleine ist, welches Ergebnis die stattgefundene Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten erbracht hat. Die Berufungsbehörde vermag auch nicht zu erkennen, wie im Falle der Verwendung eines Selbsttestgerätes das Verschulden des Berufungswerbers im Hinblick auf seine Alkofahrt als nur geringfügig angesehen werden könnte. Auf solche Testergebnisse kann man sich keinesfalls verschuldensmindernd berufen. Angesichts eines vorangegangenen Alkoholkonsums muss jedem potentiellen Lenker selbst die Einschätzung einer möglichen Alkoholbeeinträchtigung zugemutet werden. Abgesehen davon hat der Berufungswerber in der Verhandlung konzediert, dass laut Presseberichten die Zuverlässigkeit solcher Alkoselbsttestgeräte höchst zweifelhaft ist.

 

Sohin konnte der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, dass beim Berufungswerber angesichts des festgestellten Alkoholisierungsgrades von 0,49 mg Alkohol pro Liter Atemluft die Strafbestimmung des § 99 Abs.1b StVO 1960 anzuwenden ist. Der Strafrahmen reicht demnach von 581 Euro bis 3.633 Euro bzw. im Nichteinbringungsfall von einer bis sechs Wochen Arrest.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.200 Euro stellt somit nahezu das Vierfache der gesetzlichen Mindeststrafe dar. Selbst wenn man zu berücksichtigen hat, dass der Berufungswerber in den Jahren 2004 und 2005 jeweils einmal einschlägig in Erscheinung getreten ist, erscheint der Berufungsbehörde die Festsetzung einer derartig drastischen Geldstrafe noch nicht geboten, um den Genannten doch noch zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu bewegen. Abgesehen davon steht diese Strafhöhe in einem unangemessenen Verhältnis zur ersten Bestrafung wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 durch den Berufungswerber, wo mit einer Geldstrafe von 600 Euro das Auslangen gefunden wurde (für die darauffolgende Übertretung des § 14 Abs.8 FSG wurde eine Geldstrafe von 350 Euro verhängt).

 

Die von der Berufungsbehörde nunmehr festgesetzte Geldstrafe von 1.200 Euro berücksichtigt auch diese Erwägungen, nämlich eine nachvollziehbare Steigerung der Strafhöhe bei Wiederholungstätern vorzunehmen.

 

Einer vom Berufungswerber angesprochenen Anwendung zu § 20 VStG stand der Umstand entgegen, dass er auf keinerlei Milderungsgründe, die die Erschwerungsgründe im Sinne des § 20 VStG beträchtlich überwiegen müssten, verweisen kann. Im Gegenteil, wie schon oben dargelegt, musste der Berufungswerber relativ kurze Zeit vor dem gegenständlichen Vorfall bereits zweimal wegen einschlägiger Delikte bestraft werden.

 

Auch für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG fehlen die Voraussetzungen völlig. Dem Berufungswerber lag weder geringfügiges Verschulden an seiner Alkofahrt vor noch kann von unbedeutenden Folgen ausgegangen werden. Bekanntlich geht es nicht darum, dass konkret gefährliche Verkehrssituationen herbeigeführt wurden, sondern um die abstrakte Gefahr, die von alkoholbeeinträchtigten Fahrzeuglenkern ausgeht. Bei einem Messwert der Atemluft von 0,49 mg (entspricht 0,98 %o) kann von einem unbedeutenden Gefahrenpotential nicht mehr die Rede sein.

 

Die derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers hatten letztlich auch bei der Neufestsetzung der Geldstrafe Eingang zu finden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kisch

 

 

 

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