Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251372/39/Py/Da

Linz, 11.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn F F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, K, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. März 2006, AZ: SV96-9-2005, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten der Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Beitrag von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 400 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG),

Zu II.:  § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 2. März 2006, SV96-9-2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975 idgF eine Geldstrafe in Höhe von je 1.000 Euro, insgesamt somit 2.000 Euro verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG der F GmbH mit Sitz in S, U, zu verantworten habe, dass auf deren Baustelle in S,, zwischen B und M, am 18.10.2005 die tschechischen Staatsangehörigen P A, geb. am 30. Jänner 1980 und P B, geb. am , entgegen dem § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als Maurer beschäftigt wurden, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde.

 

In der Begründung führt der angefochtene Bescheid an, dass das Zollamt Linz auf Grund einer Überprüfung auf der angegebenen Baustelle Anzeige erstattet habe und den Zeugenaussagen sowie den Befragungsergebnissen eindeutig zu entnehmen sei, dass den beschäftigten Ausländern bei der Ausübung ihrer Tätigkeit in weit überwiegendem Maß die persönliche Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich eines zeitlichen und selbstbestimmten Arbeitsablaufes gefehlt habe. Die vorgelegten ausländischen Gewerbeberechtigungen in Verbindung mit den abgeschlossenen "Werkverträgen" sollten nach Ansicht der Behörde das Vorliegen einer eigenen unternehmerischen Struktur nur vortäuschen und seien nicht geeignet, den Tatvorwurf zu entkräften. Die getroffenen Vereinbarungen seien nicht auf die Verrichtung/Herstellung eines einzelnen zeitlich und sachlich abgegrenzten Gewerks abgestellt, sondern von der Regelmäßigkeit der Erbringung einer Leistung gekennzeichnet. Nach Gesamtbetrachtung aller Umstände und Ermittlungsergebnisse lägen eindeutige Merkmale arbeitnehmerähnlicher Verhältnisse iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes vor. Da eine erstmalige Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorliege, könne die gesetzliche Mindeststrafe verhängt werden.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw Berufung eingebracht und gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz mangelhaft gewesen sei und auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung fuße. Die beiden gegenständlichen Ausländer hätten Weisungen lediglich auf Basis der erforderlichen sachlichen übergeordneten Baustellenkoordination erhalten und seien nicht organisatorisch in das Unternehmen des Bw eingegliedert gewesen. Sie hätten über eigene Arbeitsmittel wie etwa Arbeitskleidung einschließlich Schutzhelme und kleiner Arbeitsgeräte verfügt und die großen Maschinen, die - wie auf Großbaustellen üblich nicht von jedem einzelnen Subunternehmer sondern durch den jeweiligen Auftraggeber beigestellt werden - nicht bedient. Es liege daher kein arbeitnehmerähnliches Vertragsverhältnis vor. Der zwischen dem Bw und den ausländischen Staatsangehörigen abgeschlossene Werkvertrag auf unbestimmte Dauer bilde einen Rahmenvertrag für alle künftig für jene Baustelle anfallenden Aufträge und sei kein Indiz für eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Beide Ausländer würden über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen, weshalb eine Genehmigung iSd Ausländerbeschäftigungsgesetzes auf Grund der selbständigen Arbeitsausführung nicht erforderlich sei. Außerdem würden beide für den von ihnen geschuldeten Erfolg (Stand der Technik) gemäß dem abgeschlossenen Werkvertrag haften. Jedenfalls würden die Werkvertragsmerkmale – sollten überhaupt Elemente eines Dienstvertrages vorliegen – überwiegen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Schreiben vom 21. März 2006 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da pro Beschäftigten keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2007. An dieser haben der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung als Parteien teilgenommen. Als Zeugen wurden der auf der Baustelle beschäftigte Polier des Bw, die beiden ausländischen Staatsangehörigen und die bei der Kontrolle anwesende Beamtin des Zollamtes Linz einvernommen. Für die Befragung der beiden tschechischen Staatsangehörigen wurde eine Dolmetscherin beigezogen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma F GmbH mit Sitz in S, U Am 18. Oktober 2005 fand auf der Baustelle in S, zwischen B und M, auf der die Firma des Bw Reihenhäuser errichtete, eine Kontrolle durch Organe der damaligen Zollbehörde bezüglich Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes statt. Dabei wurden neben dem Polier und einem Hilfsarbeiter der Firma des Bw die beiden tschechischen Staatsangehörigen P A, geb. am , und P B, geb. am , bei Maurerarbeiten angetroffen.

 

Der Bw hatte davor in einer tschechischen Regionalzeitung eine Annonce aufgegeben, mit der er selbständige Maurer gesucht hat. Aus den erfolgten Rückmeldungen hat er Herrn P A und Herrn P B ausgewählt, die beide im Besitz eines tschechischen Gewerbescheins waren und in Tschechien sozialversichert sind. Über Mitarbeiter oder einen eigenen Unternehmenssitz verfügen sie nicht. Inhaltlich wurde die Durchführung von Mauererarbeiten und Bauarbeiten vereinbart.

 

Die Arbeitsbedingungen gestalteten sich in der Form, dass den beiden ausländischen Staatsangehörigen zunächst vom Polier der Firma F GmbH, Herrn R M, die Baustelle, auf denen sie eingesetzt wurden, gezeigt wurde. Ab diesem Zeitpunkt reisten sie selbständig von ihrem Wohnsitz in Tschechien zur Baustelle an. Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit gab es keine genauen Vorgaben, allerdings orientierten sich die beiden Ausländer an den Arbeitszeiten der anderen Mitarbeiter, die für die Firma des Bw auf der Baustelle arbeiteten. Dies war der Polier und fallweise weiteres Hilfspersonal. Welche Arbeiten Herr A und Herr B konkret auf der Baustelle zu verrichten hatten, wurde ihnen vom Polier mitgeteilt, der auch den Arbeitsfortschritt und die Ausführung ihrer Arbeiten regelmäßig überprüfte und sie erforderlichenfalls kurzfristig zu anderen Arbeiten einteilte. Über die von den beiden Ausländern geleisteten Arbeitsstunden wurden von ihnen Aufzeichnungen geführt, die ebenfalls vom Polier überprüft und bestätigt wurden. Die Abrechnung erfolgte anhand der geleisteten Arbeitsstunden nach Rechnungslegung durch die Ausländer bar im Büro der Firma des Bw. Als Entlohnung waren 8 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde vereinbart. Arbeitskleidung und kleineres Werkzeug, wie Maurerkelle und Wasserwaage, stellten die Ausländer selbst bei, alle größeren Arbeitsgeräte wie Mischmaschinen, Ziegelschneidemaschine, Kran etc. wurde ebenso wie das verwendete Baumaterial von der Firma des Bw beigestellt. Eine Vereinbarung über deren Verwendung  wurde zwischen der Firma des Bw und den beiden Ausländern nicht getroffen, dem Polier oblag die Aufsicht über den ordnungsgemäßen Einsatz und die Handhabung dieser Geräte durch die Ausländer. Hinsichtlich allfälliger Haftungsfragen wurden keine ausdrücklichen Vereinbarungen getroffen. Beim Vorliegen von Fehlern und Unrichtigkeiten hatten die beiden Ausländer diese unter Anleitung des Poliers zu korrigieren.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den Aussagen des Bw und den diesbezüglichen Angaben der beiden tschechischen Staatsangehörigen und des Poliers R M sowie der einvernommenen Zeugin der damaligen Zollbehörde bei der mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Zu den festgestellten Arbeitsbedingungen haben die beiden Ausländer und der Zeuge M nahezu idente Angaben gemacht. Den Inhalt der mit den Ausländern getroffenen Vereinbarung und die Aufsicht des vor Ort tätigen Poliers wurde auch vom Bw in der Berufungsverhandlung bestätigt, ebenso die Angaben hinsichtlich der Arbeitsgeräte und Arbeitsmaterialen sowie die festgestellten Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten.

 

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.

 

Im vorliegenden Fall steht zweifelsfrei fest und wurde auch nie bestritten, dass der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH zum Tatzeitpunkt das zur Vertretung nach außen berufene Organ und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich war.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis

b)     in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)     nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1998.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 5.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis 10.000 Euro.

 

5.3. Jede Art von Arbeitsleistung kann Gegenstand eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses sein. Die Rechtsnatur der Vertragsbeziehung zwischen der arbeitnehmerähnlichen Person und dem Arbeitsempfänger ist nicht entscheidend. Arbeitnehmerähnlichkeit ist vor allem darin zu erblicken, dass der "Arbeitnehmerähnliche" in wirtschaftlicher Abhängigkeit und demnach unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie ein Arbeitnehmer tätig wird. Dem organisatorischen Aspekt dieser Abhängigkeit kommt maßgebliche Bedeutung zu. Dabei ist, ohne dass alle Kriterien vollständig in jedem konkreten Einzelfall auch verwirklicht sein müssen, in methodischer Hinsicht das Gesamtbild der Tätigkeit dahingehend zu prüfen, ob diese Person durch das konkrete Rechtsverhältnis (in dem sie sich befindet) gehindert ist, ihre Arbeitskraft auch anderweitig für Erwerbszecke einzusetzen. Einzelne Umstände, die für oder wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis sprechen, dürfen nicht isoliert, sondern müssen in einer Gesamtbetrachtung bewertet werden.

 

Was unter arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen zu verstehen ist, ist nach Judikatur und Lehre unumstritten. Auf Grund des in § 2 Abs.4 AuslBG ausdrücklich normierten Grundsatzes der Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes kommt es auch im Fall eines vorgelegten Werkvertrages nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Vertragsparteien zueinander stehen, sondern auf die Verwendung unter bestimmten Umständen. Arbeitsnehmerähnlichkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass an sich ein Arbeits-(Vertrags-)verhältnis nicht vorliegt, d.h. dass die für den Arbeitnehmertypus charakteristischen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit zu gering ausgeprägt sind, um daraus ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis ableiten zu können, jedoch in einem gewissen Umfang gegeben sind. Wesen der Arbeitnehmerähnlichkeit ist, dass der Verpflichtete in seiner Entschlussfähigkeit auf ein Minimum beschränkt ist. Es kommt ausschließlich darauf an, ob das konkrete und genau erhobene Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, dass sich die betreffende Person im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befindet, wie dies bei persönlich abhängigen Arbeitnehmern typischerweise der Fall ist (VwGH vom 20.5.1998, 97/09/0241).

 

 

Aus den bereits von der belangten Behörde dargelegten und auch durch die Zeugenaussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Sachverhalt festgestellten Merkmalen der konkreten Arbeitsbedingungen der beiden ausländischen Staatsangehörigen ist im vorliegenden Fall nach Maßgabe der Prüfung nach § 2 Abs.4 AuslBG hinsichtlich des wahren wirtschaftlichen Gehaltes der Tätigkeit eindeutig von einer unselbständigen und damit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegenden Tätigkeit auszugehen. So konnte der Bw nicht darlegen, welches, von den übrigen auf der Baustelle getätigten Arbeiten unterscheidbare, fest umgrenzte "Werk" die beiden Ausländer herstellen sollten. Schon aus diesem Grund widerspricht die urkundliche Werkvertragslösung der tatsächlichen Verwendung der Ausländer. Auf der Baustelle waren sie dem vor Ort tätigen Polier zugeteilt, der ihnen die jeweils erforderlichen Arbeiten vorgab, sie erforderlichenfalls anleitete, sie jederzeit zu anderen Hilfstätigkeiten heranziehen konnte und ihre Arbeiten kontrollierte. Auch der Abschluss der Vereinbarung auf unbestimmte Zeit bzw. "bis eben die Maurerarbeiten abgeschlossen waren" und die Entlohnung anhand der tatsächlich geleisteten – und vom Polier überprüften – Arbeitsstunden, spricht für die arbeitnehmerähnliche Verwendung der beiden Ausländer und gegen das Vorliegen eines Werkvertrages. Ein typisches Merkmal wirtschaftlicher Unselbstständigkeit liegt auch in dem Umstand, dass das verwendete Baumaterial, ebenso wie die meisten Arbeitsgeräte, von der Firma des Bw beigestellt wurden und deren ordnungsgemäße Verwendung vom Polier beaufsichtigt wurde. Darüber hinaus geht sowohl aus der Aussage des Bw als auch aus jener seines Poliers eindeutig hervor, dass die beiden ausländischen Staatsangehörigen wie alle anderen Arbeitnehmer der Firma zu Arbeiten herangezogen wurden. Auch zur Frage einer allfälligen Haftung wurden – wie aus den diesbezüglichen Aussagen der beiden Ausländer im Berufungsverfahren hervorgeht – keine konkreten Vereinbarungen getroffen, die gegen das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit sprechen würden. Dass die beiden ausländischen Staatsangehörigen hinsichtlich ihrer Zeiteinteilung weitgehend frei waren, fällt daher im Hinblick auf die Zahl, Stärke und Gewicht der übrigen, für eine unselbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale, nicht entsprechend ins Gewicht. Die Bewertung dieser Merkmale hat nach den Regeln des "beweglichen Systems" zu erfolgen. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Fehlen wie auch eine schwache Ausprägung des einen oder anderen Merkmals durch ein besonders stark ausgeprägtes Vorhandensein eines anderen oder mehrerer anderer Merkmale ausgeglichen bzw. überkompensiert werden kann (vgl. VwGH vom 29. November 2002, Zl. 98/09/0153 und vom 29. Februar 2003, Zl. 2000/09/0058).

 

Aufgrund des eindeutigen Überwiegens der für eine unselbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale ist im vorliegenden Fall von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit der beiden ausländischen Staatsangehörigen auszugehen. Indem der Bw daher die ausländischen Staatangehörigen ohne Vorliegen der erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen beschäftigte, hat er den ihm vorgeworfenen Tatbestand objektiv erfüllt.

 

5.4. Es ist daher zu prüfen, ob ihm die Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift auch in subjektiver Weise vorwerfbar ist.

 

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Bw gibt in der Berufungsverhandlung an, er habe die Annonce in einer tschechischen Zeitung aufgegeben, da er in Oberösterreich kein entsprechendes Personal für seine Firma rekrutieren konnte. Allerdings ist diese allgemein gehaltene Behauptung des Bw ohne Untermauerung durch konkrete Angaben hinsichtlich seiner Bemühungen zur Behebung dieses von ihm behaupteten Arbeitskräftenotstandes und die daraus für ihn resultierenden Nachteile nicht als Schuldausschließungsgrund zu werten.

 

In gleicher Weise sind auch die vom Bw dargelegten Umstände, wie es zur Beschäftigung der beiden ausländischen Staatsangehörigen kam, nicht dazu angetan, ihn vom Vorwurf der unberechtigten Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu entlasten. Auch sein Vorbringen, er sei durch  einen allgemeinen Vortrag seiner Interessensvertretung zu den österreichisch-tschechischen Wirtschaftsbeziehungen auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, stellt keinen ausreichenden Rechtfertigungsgrund dar. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, rechtzeitig vor der Beschäftigung der beiden Ausländer bei der dafür zuständigen Behörde Informationen zur konkreten Möglichkeit der Beschäftigung und den erforderlichen Rahmenbedingungen einzuholen. Für die Strafbarkeit eines Arbeitgebers, der behauptet, ausländische Arbeitskräfte hätten als selbständige Unternehmer für ihn gearbeitet, ist nicht das Vorliegen einer Gewerbeberechtigung der ausländischen Arbeitskräfte und nicht die Art der Versteuerung des Einkommens im Ausland entscheidend, sondern ausschließlich, ob und welche vertraglichen Beziehungen in Bezug auf die an Arbeitsstellen des Arbeitgebers geleisteten Arbeiten die ausländischen Arbeitskräfte zum Arbeitgeber haben (VwGH 4.11.1992, 92/09/0165). Die geschilderten Tätigkeiten der Ausländer als Maurer stellen Tätigkeiten dar, die typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden. Indem der Bw keine Umstände vorbringt, warum ihm die Einholung entsprechender Auskünfte bei der zuständigen Behörde unzumutbar war, kann er sich auch nicht auf seine Unkenntnis der Bewilligungspflicht berufen. Sein Vertrauen auf einen allgemein gehaltenen Vortrag zum Thema österreichisch-tschechische Wirtschaftsbeziehungen und die Möglichkeit des Arbeitseinsatzes der Ausländer stellt zumindest Fahrlässigkeit dar, schließt seine Strafbarkeit aber nicht aus.

 

Es ist somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 leg.cit. für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch wenn der Bw in fahrlässiger Weise den Einsatz der beiden ausländischen Staatsangehörigen entgegen den gesetzlichen Bestimmungen herbeigeführt hat, so stellt der lange Zeitraum dieser Beschäftigung – geplant waren jedenfalls 4 Monate - einen Erschwerungsgrund dar, der eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Mindeststrafe gem. § 20 VStG ausschließt. Die Höhe der verhängten Strafe war daher dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und zu bestätigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gem. § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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