Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251399/15/Py/Da

Linz, 05.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn J D, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H M, V, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. März 2006, AZ: Sich96-302-2005/LA, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. Mai 1007 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird hinsichtlich der Strafe insofern stattgegeben, als das Strafausmaß auf 1.000 Euro pro Beschäftigten (insgesamt 2.000 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden pro Beschäftigten (insgesamt 144 Stunden) und die Verfahrenskosten vor der Behörde erster Instanz auf 200 Euro herabgesetzt werden.

 

II.                  Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch  die Ortsbezeichnung "H" als "H" angegeben wird.

 

III.                Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 62 Abs.4  AVG

Zu III.:  §§ 64 ff VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 14. März 2006, AZ: Sich96-302-2005/LA, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) idgF, eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro pro illegal Beschäftigten, insgesamt somit 3.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 216 Stunden verhängt, weil er die ausländischen Staatsbürger J R, geb. am X und V S, geb. am X am 7. Oktober 2005 um 10:15 Uhr gegen Entgelt auf seiner Baustelle gegenüber dem Anwesen H,  P, mit dem Aufziehen eines K15-Putzes im Bereich der rechten hinteren Garagenhalle unberechtigt beschäftigt habe, obwohl weder ihm für diese eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde noch die beiden ausländischen Staatsbürger eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Rechtslage aus, dass am 7. Oktober 2005 um 10.15 Uhr in der N (gegenüber dem Anwesen H, P) eine Kontrolle durch Organe des Zollamtes Linz betreffend der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erfolgt sei. Dabei seien zwei x Staatsbürger, nämlich Herr J R, geb. am X, und Herr V S, geb. am X, beim Aufziehen eines K15-Putzes betreten worden. Es wurde festgestellt, dass für die beiden ausländischen Staatsbürger keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung für die Aufnahme einer Tätigkeit im Bundesgebiet bestanden habe.

 

Mit Schreiben vom 25. November 2005 habe sich der Bw im Zuge seiner rechtsfreundlichen Vertretung auf Grund des Strafantrages des Zollamtes Linz dahingehend verantwortet, dass es sich bei den beiden Ausländern um Jagdfreunde von ihm handle, mit denen er nach Tschechien zum gemeinsamen Jagen fahren wollte. Da er noch dringende Verputzarbeiten zu erledigen hatte, hätten sich beide spontan bereit erklärt, ihm dabei zu helfen.

 

In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2005 habe dazu das Zollamt Linz ausgeführt, dass die Baustelle trotz milder Wetterlage am Kontrolltag mit grünen Planen verhängt gewesen sei, um Einblicke von außen nicht zu ermöglichen. Darüber hinaus habe sich der Bw zu Beginn der Amtshandlung sehr unkooperativ verhalten und versucht, die Amtshandlung zu verhindern.

 

Dazu hat der Bw mit Schreiben vom 1. Mai 2006 vorgebracht, dass das provisorische Verschließen der Tor- und Fensteröffnungen im Garagenbereich auf Grund der Betonage der Bodenplatte erforderlich gewesen sei. Außerdem sei die Kontrolle überfallsartig durchgeführt worden und er sei daran gehindert worden, sich auf seinem Grundstück frei zu bewegen.

 

Beweiswürdigend stellt die belangte Behörde fest, dass die beiden x Staatsbürger nicht nur mit "Zureichtätigkeiten", sondern mit dem Aufziehen eines K15-Putzes im hinteren rechten Bereich der Baustelle befasst waren. Dies sei auch vom Bw am Tag der Kontrolle angegeben worden. Außerdem habe der Bw niederschriftlich bestätigt, dass die beiden Ausländer am Kontrolltag um 7.30 Uhr mit ihm zur Baustelle kamen um ihm "auszuhelfen". Der im Spruch genannte Tatbestand sei daher verwirklicht.

 

Zur Strafhöhe wird angegeben, dass für die Strafbemessung mangels Angaben trotz entsprechender Aufforderung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keinen Sorgepflichten ausgegangen werde. Mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht zu Tage getreten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Berufung vom 30. März 2006. Darin wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Verletzung des Parteiengehörs und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Der Bw sei trotz seines ausdrücklichen Angebotes nicht persönlich einvernommen worden, womit ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege. Die belangte Behörde habe von sich aus keine Ermittlungen angestellt und keine Beweise aufgenommen bzw. zu den Rechtfertigungen des Bw keine Feststellungen getroffen. Es sei ein unentgeltlicher Freundschaftsdienst vorgelegen, der nicht unter ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis falle.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Schreiben vom 7. April 2006 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Da pro Beschäftigten keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2007. An dieser hat der Bw mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung teilgenommen. Als Zeugen wurden zwei bei der Kontrolle anwesende Beamte des damaligen Zollamtes Linz einvernommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Am 7. Oktober 2005 um 10.15 Uhr fand auf der Baustelle des Bw in der N in P, gegenüber dem Anwesen H, eine Kontrolle durch Organe des Zollamtes Linz betreffend Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Garageneinfahrt des Rohbaues und die ebenerdig gelegenen Fenster mit Planen verhängt waren und im Inneren der Garage die beiden x Staatsbürger J R, geb. am X, und V S, geb. am X, die während ihres Aufenthaltes vom Bw jedenfalls Unterkunft, Essen und Trinken zur Verfügung gestellt bekamen, in entsprechender Arbeitskleidung ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigungen mit dem Aufbringen eines K15-Putzes beschäftigt waren. Der Bw zeigte sich über die Kontrolle sehr aufgebracht und versuchte zu Beginn, die Organe der Abgabenbehörde an der Aufnahme des Sachverhaltes zu behindern.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und den dort enthaltenen Urkunden, den diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers und den glaubwürdigen Zeugenaussagen der an der Kontrolle beteiligten Beamten der Abgabenbehörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. darf ein Ausländer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, eine Beschäftigung nur antreten und ausüben, wenn für ihn eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn er eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.


 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)     in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.,

d)     nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte iSd § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungs­gesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Nach Abs.4 erster Satz dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinn des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24) FrG 1997 ausgestellt wurde; bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 25.000 Euro.

 

5.2. Wie aus dem dargestellten Sachverhalt ersichtlich ist, wurden die beiden x Staatsangehörigen anlässlich der Kontrolle durch das Zollamt Linz am 7. Oktober 2005 auf der Baustelle des Bw in Perg bei Verputzarbeiten angetroffen. Es blieb während des Verfahrens unbestritten, dass sie für diese Tätigkeit keine gültige arbeitsrechtliche Bewilligung hatten.

 

Allerdings bestreitet der Bw die Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes, indem er angibt, die beiden x Staatsangehörigen seien langjährige Jagdfreunde und hätten ihm nur kurzfristig ausgeholfen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des AuslBG einzuordnen sind, nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden, die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Das Vorliegen eines - unentgeltlichen – Gefälligkeitsdienstes ist unter Würdigung aller im konkreten Fall zu Tage getretenen Umstände vorzunehmen. Eine Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG wird aber dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß § 2 Abs.4 AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts und nicht der äußeren Erscheinungsform ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft besteht.

 

Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die von den Ausländern im Beschwerdefall verrichteten Arbeiten – nämlich qualifizierten Verputzarbeiten – typischerweise in einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis geleistet werden. Dass es sich dabei um einen "K-15" Putz gehandelt hat, wurde vom Bw auch in seiner Niederschrift anlässlich der Kontrolle bestätigt. Auch wenn im vorliegenden Fall durchaus eine Bekanntschaft zwischen dem Bw und zumindest einem der beiden betretenen Ausländer vorliegen mag, vermag ihn dieser Umstand nicht zu entlasten. Wie von ihm selbst im Berufungsverfahren angegeben und von den beiden Zeugen glaubwürdig ausgesagt wurde und auch aus den bei der Kontrolle angefertigten Fotounterlagen hervorgeht, wurden die beiden Ausländer in entsprechender Arbeitskleidung und Schuhen angetroffen, wie sie auf Baustellen üblich sind. Daraus ist zu schließen, dass beide offenbar bereits bei ihrer Anreise geplant hatten, Bauarbeiten zu verrichten. Die Angaben des Bw, die Ausländer hätten ihm nur kurzfristig ausgeholfen, ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten. Diesbezüglich ist auch die Aussage des Bw in der mündlichen Verhandlung, die Kleidung habe er ihnen geborgt und seine Schuhnummer 43 "passt wohl jedem" nicht glaubwürdig und widerspricht überdies auch der allgemeinen Lebenserfahrung. Ein Gefälligkeitsdienst kann daher bereits mangels Kurzfristigkeit nicht vorgelegen sein.

 

Auch das Vorliegen eines Naheverhältnisses zwischen dem Bw und den beiden x Staatsangehörigen in einem Ausmaß, das die Annahme eines Gefälligkeitsdienstes rechtfertigen würde, konnte vom Bw nicht glaubwürdig dargelegt werden. So konnte er befragt zu persönlichen Daten wie dem Geburtstag jenes Ausländers, mit dem er ein besonderes Freundschaftsverhältnis behauptete, keine zutreffenden Angaben machen. Ein fallweiser Kontakt, wie vom Bw geschildert, reicht für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht aus. Für einen Gefälligkeitsdienst fehlt daher die sachverhaltsmäßige Grundlage (vgl. dazu VwGH 21.1.2004, Zl. 2001/09/0100 und die darin angegebene Judikatur). Hinsichtlich der Entlohnung ist anzuführen, dass im Verfahren keine Umstände hervorgetreten sind, die unzweifelhaft ergeben hätten, dass die gegenständlichen Arbeitsleistungen unentgeltlich erbracht hätten werden sollen, sodass es auch an diesem Element des Gefälligkeitsdienstes mangelt. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Entlohnung in Geldform nicht Voraussetzung der Entgeltlichkeit ist und die Verköstigung und Unterkunft als Naturalentgelt zu werten ist.

 

Die objektive Tatseite ist also als gegeben anzunehmen.

 

5.3. Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft.

 

Hiezu ist festzustellen, dass sich im vorliegenden Fall der Bw offenbar durchaus der Rechtswidrigkeit seiner Handlung bewusst war. Dafür spricht insbesondere sein Verhalten anlässlich der Kontrolle, indem er insbesondere zu Beginn der Kontrolle versuchte, die Aufnahme des vorliegenden Sachverhaltes zu vereiteln. Seine Aussage, er sei eben durch die plötzliche Kontrolle und das Auftreten der Beamtin derartig überrascht gewesen, vermag diesen Eindruck nicht zu entkräften. Die beiden Zeugen haben in der Berufungsverhandlung glaubwürdig den Ablauf der Kontrolle und die diesbezüglichen Vereitelungsversuche des Bw geschildert.

 

Auch das Verhängen des von außen einsehbaren Bereiches während der Bauarbeiten ist als Indiz in diese Richtung zu werten. Das vom Bw diesbezüglich vorgelegte Schreiben der Fa. H, wonach ein provisorisches Verschließen aufgrund der Betonage der Bodenplatte aus Witterungsgründen erforderlich war, wurde erst im Jänner 2006 ausgestellt und sagt daher nichts über den Zeitpunkt aus, zu dem das Verhängen der Fenster und Türen gegen Witterungseinflüsse erforderlich war, zumal der Bw in der Berufungsverhandlung selbst angegeben hat, dass erst für die Woche nach der Kontrolle die Anlieferung eines Betonbodens vorgesehen war. Auch die Angaben des Bw, er benötige für die Bauarbeiten an dem Gebäude, in dem die Ausländer angetroffen wurden, entsprechende Rechnungen, um die ihm zugesagten Förderungen abrechnen zu können, vermag im vorliegenden Fall seine Aussagen nicht glaubwürdiger erscheinen zu lassen, da eine Abrechnung nur in Höhe der von der öffentlichen Hand zugesagten Fördersumme erfolgt und einzelne Bauschritte durchaus in "Eigenregie" erbracht werden können.

 

Es ist somit auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 leg.cit. für das ordentliche Verhalten eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Grundsätzlich schädigt jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes staatliche und privatwirtschaftliche Interessen, da sie eine Verzerrung des Wettbewerbs und des Arbeitsmarktes hinsichtlich des Arbeitskräfteangebotes bewirken, Lohndumping und die Hinterziehung von Steuern und Abgaben ermöglichen und den primären Zugang inländischer Arbeitskräfte und eine geregelte Eingliederung ausländischer Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt verhindern.

 

Zwar kommt dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, nach Ansicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates liegen im vorliegenden Fall jedoch keine Gründe vor, die ein Überschreiten der Mindeststrafe um 50 % rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der vom Bw in der Berufungsverhandlung angegebenen Einkommens- und Familienverhältnisse kann daher mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden.

 

5.5. Gemäß § 62 Abs 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde wohl aufgrund eines Schreibfehlers "H" an Stelle von "H" angegeben. Dieser Schreibfehler war von Amts wegen zu berichtigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Bei diesem Ergebnis war dem Bw kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufzuerlegen. Der Beitrag zu den Kosten vor der belangten Behörde war auf insgesamt 200 Euro herabzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 


 

 

Dr. Andrea Panny

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 8. August 2008, Zl.: 2008/09/0119-8 (vormals 2007/09/0169)

 

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