Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521635/5/Br/Ps

Linz, 11.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch dessen Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M T, geb. , wh. B, S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 19. April 2007, GZ: 00023/VA/FE/2007, MFV 6/2007, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil unbegründet – zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 u. § 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 117/2002 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid dessen von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land am 30.10.2003 unter AZ: VerkR20-747-2003/SE erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AV, A u. B bis zur Befolgung der mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 02.02.2007 ausgespro­chenen Anordnung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides,

1.      ausdrücklich das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeu­gen bis zur Befolgung der mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 02.02.2007 ausgesprochenen Anordnung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verboten,

2.      wurde er aufgefordert seinen Mopedausweis Nr. 465064, ausgestellt von der Polytechnischen Schule Steyr am 30.10.2005, sowie seinen Führerschein unverzüglich beim Verkehrsamt der Bundespolizeidirektion Steyr abzuliefern und

3.      erkannte die Behörde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab.

 

Gestützt wurde der Bescheid auf §§ 24 Abs.3 u. 4, 29, 32 FSG, §§ 56, 64 Abs.2 AVG 1991.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechts­kräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm gemäß § 24 Abs. 4 FSG die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 32 FSG 1997 hat die Behörde, Personen, die nicht im Sinne des § 7 FSG 1997 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädri­ges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 u. 4, 25, 26 und 29 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Zufolge § 24 Abs. 4 FSG 1997 ist Personen das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen jedenfalls bis zur Beibringung der Gut­achten zu verbieten, wenn sie einem rechtskräftigem Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderli­chen Befunde zu erbringen, innerhalb der festgesetzten Frist keine Folge leisten.

 

Mit rechtskräftigem Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 02.02.2007, wurden Sie aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war bis zum Ablauf des 13.04.2007, ärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstat­tung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen.

 

Dieser Aufforderung sind Sie bis dato nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu ent­scheiden war.

 

Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung und Ihres Mopedausweises unter den gege­benen Umständen mit Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vor­zeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzüge dringend geboten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung und bei dem ausgesprochenen Lenkverbot um eine unaufschiebbare Maßnahme im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG 1991 und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen. Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht genommen werden.

 

Da der Sachverhalt von vorneherein klar gegeben war, war der gegenständliche Bescheid gemäß § 56 AVG 1991 ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu erlassen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zufolge § 29 Abs. 3 FSG haben Sie Ihren Führerschein unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 FSG haben Sie Ihren Mopedausweis für die Dauer des Lenkverbotes bei der Behörde abzuliefern."

 

1.2. Dagegen erhob der Berufungswerber per E-Mail am 3.5.2007 um 18:30 Uhr Berufung und führte darin wörtlich aus: "Zu obiger AZ und dem Bescheid vom 19.4.2007, erhebe ich Berufung und erteile Herrn B M, O, S (von www.j.at) meine uneingeschränkte Vollmacht. Es wird um Kenntnisnahme gebeten. Mit freundlichen Grüßen T M. P.S.: Ich bitte um Bestätigung des Erhaltes der Mail."

Der Eingang wurde dem Berufungswerber von der Sachbearbeiterin der Behörde erster Instanz am 4.5.2007 um 08:43 Uhr auf diesem Weg bestätigt.

 

1.3. Der Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 23.5.2007 unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG der Auftrag zur Klarstellung seiner Berufung und die Vorlage einer Vollmacht erteilt. Die ihm eröffnete Frist ließ er ungenutzt verstreichen.

Fernmündlich meldete sich jedoch am 4.6.2007 der angeblich bevollmächtigte M B, welchem die Sach- u. Rechtslage telefonisch kurz dargelegt wurde. Er deutete eine Zurückziehung der Berufung an. Letztlich blieb das h. Schreiben vom Berufungswerber gänzlich unbeantwortet und ebenfalls wurde keine Vollmacht des angeblich bevollmächtigten Vereins bzw. des Herrn B vorgelegt. Der nicht bevollmächtige M. B teilte in einem E-Mail vom 6.6.2007 an die h. Postadresse elektronisch mit, dass dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen werden würde und eine Zurückweisung der Berufung gewünscht werde, weil dies das Verfahren beim Amtsarzt sonst nur verzögern würde.

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben genannten Schreiben vom 23.5.2007 die Klarstellung seiner Eingabe durch Nachreichung einer Begründung und Vorlage einer Vollmacht aufgetragen. Dieses Schreiben wurde ihm am 30.4.2007 zugestellt; es wurde – wie oben schon dargelegt – vom Berufungswerber aber nicht befolgt.

 

4. Wie bereits der Rechtsmittelbelehrung (Seite 2 des Entzugsbescheides) zu entnehmen gewesen ist, hat eine Berufung u.a. auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufungsbehörde solle bereits im Vorfeld die Möglichkeit haben zu erkennen, wogegen sich eine Berufung konkret richtet, um in Vorbereitung einer Berufungsverhandlung die entsprechenden Beweismittel herbeizuschaffen.

 

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Der § 13 Abs.3 AVG idF BGBl. 1998/I/158 stellt im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr auf Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Da hier kein begründeter Berufungsantrag vorliegt, war vorerst die vorläufig als Berufung zu qualifizierende Eingabe nach § 13 Abs.3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (VwGH 21.6.2001 99/20/0462 mit Hinweis auf VwGH 29.8.2000, 99/05/0041). Die Behörde hat hier dem Berufungswerber Mängelbehebung seiner Eingabe mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird (VwGH 16.12.1998, 96/12/0310). Nunmehr war mangels Entsprechung zurückzuweisen.

Auch der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist als Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (VwGH 24.2.2005 2004/07/0170).

 

Auf die zu entrichtenden Gebühren in Höhe von 13 Euro wird hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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