Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521651/2/Kof/Be

Linz, 11.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein     Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.5.2007, AZ: 83791-2007 betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:   § 4 FSG

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) – dieser ist Besitzer eines Probeführerscheines  iSd § 4 FSG – hat am 26.1.2007 gegen 04.05 Uhr einen dem Kennzeichen näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in F. in Betrieb  genommen.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von 0,53 mg/l ergeben hat.

 

Die  belangte  Behörde  hat   wegen  des  Alkoholdeliktes  vom  26.1.2007

mit  rechtskräftigem  Bescheid  VerkR21-149-2007  dem/den  Bw

-          die  Lenkberechtigung  für  die  Dauer  von  1 Monat,  

       vom  26.1.2007  bis  einschließlich  26.2.2007,  entzogen   und

-          verpflichtet,  eine  Nachschulung  zu  absolvieren.

 

Der Bw lenkte am 25.1.2007 um 19.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in F.

 

Anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert)  0,37 mg/l  ergeben hat.

 

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 3.4.2007, VerkR96-10044-2007 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach  § 14 Abs.8  iVm.  § 37a  FSG  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Anschließend hat die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß § 4 FSG den Bw – wegen des Alkoholdeliktes vom 25.1.2007 – verpflichtet,  eine  Nachschulung  zu  absolvieren.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom  4.6.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.7 FSG darf der Besitzer eines Probeführerscheines ein KFZ nur lenken,  wenn  der  Atemluftalkoholgehalt  nicht  mehr  als  0,05 mg/l  beträgt.

Verstößt der Besitzer eines Probeführerscheines gegen diese Bestimmung, so ist gemäß § 4 Abs.3 FSG von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen.

 

Sowohl für die Behörde I. Instanz (§ 56 AVG), als auch für die Berufungsbehörde (§ 66 AVG) ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sachlage maßgebend bzw. hat die Behörde alle bis zur Bescheiderlassung  verwirklichten  Umstände  zu  berücksichtigen.

 

Wegen des Alkoholdeliktes vom 26.1.2007 hat die belangte Behörde den Bw – völlig  zu  Recht  –  verpflichtet,  eine  Nachschulung  zu  absolvieren.

 

Der Bw hat das Alkoholdelikt vom 25.1.2007 vor dem Alkoholdelikt vom 26.1.2007  und  somit  vor  Erlassung  des  Bescheides  VerkR21-149-2007  begangen.

 

Dadurch ist es rechtlich nicht (mehr) möglich, für das am 25.1.2007 verwirklichte Alkoholdelikt  eine  Nachschulung  anzuordnen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen  Bescheid  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel  zulässig.

 

 

 

Hinweis:

1.      Gegen  diesen  Bescheid  kann  innerhalb  von  sechs  Wochen  ab  seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an

      den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen

      Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

            Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

Nachschulung § 4 FSG

 

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