Linz, 11.06.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22.5.2007, AZ: 83791-2007 betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 4 FSG
Entscheidungsgründe:
Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) – dieser ist Besitzer eines Probeführerscheines iSd § 4 FSG – hat am 26.1.2007 gegen 04.05 Uhr einen dem Kennzeichen näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in F. in Betrieb genommen.
Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von 0,53 mg/l ergeben hat.
Die belangte Behörde hat wegen des Alkoholdeliktes vom 26.1.2007
mit rechtskräftigem Bescheid VerkR21-149-2007 dem/den Bw
- die Lenkberechtigung für die Dauer von 1 Monat,
vom 26.1.2007 bis einschließlich 26.2.2007, entzogen und
- verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren.
Der Bw lenkte am 25.1.2007 um 19.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in F.
Anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,37 mg/l ergeben hat.
Die belangte Behörde hat mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 3.4.2007, VerkR96-10044-2007 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 iVm. § 37a FSG eine Geldstrafe verhängt.
Anschließend hat die belangte Behörde mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß § 4 FSG den Bw – wegen des Alkoholdeliktes vom 25.1.2007 – verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 4.6.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Gemäß § 4 Abs.7 FSG darf der Besitzer eines Probeführerscheines ein KFZ nur lenken, wenn der Atemluftalkoholgehalt nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
Verstößt der Besitzer eines Probeführerscheines gegen diese Bestimmung, so ist gemäß § 4 Abs.3 FSG von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen.
Sowohl für die Behörde I. Instanz (§ 56 AVG), als auch für die Berufungsbehörde (§ 66 AVG) ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Sachlage maßgebend bzw. hat die Behörde alle bis zur Bescheiderlassung verwirklichten Umstände zu berücksichtigen.
Wegen des Alkoholdeliktes vom 26.1.2007 hat die belangte Behörde den Bw – völlig zu Recht – verpflichtet, eine Nachschulung zu absolvieren.
Der Bw hat das Alkoholdelikt vom 25.1.2007 vor dem Alkoholdelikt vom 26.1.2007 und somit vor Erlassung des Bescheides VerkR21-149-2007 begangen.
Dadurch ist es rechtlich nicht (mehr) möglich, für das am 25.1.2007 verwirklichte Alkoholdelikt eine Nachschulung anzuordnen.
Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an
den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen
Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
Nachschulung § 4 FSG