Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161676/5/Sch/Bb/Se

Linz, 14.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H, K L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M H, L, vom 20.9.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.9.2006, Zl. VerkR96-3579-2006-BS, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 22.3.2007, zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen         betreffend Punkt 1) auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 100 Stunden und betreffend Punkt 2) auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt werden.

            Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf (10 % der neu bemessenen Strafe) 40 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.9.2006, Zl. VerkR96-3579-2006-BS, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass der von ihm am 31.7.2006 um 11.00 Uhr in der Gemeinde Bad Leonfelden, auf der B126 bei km 22.300 verwendete Lastkraftwagen, Mercedes Benz 416 cdi, mit dem Kennzeichen .... den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass

1)     das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3.500 kg durch die Beladung um 1.900 kg und

2)     die höchstzulässige Achslast des Lastkraftwagens der 2. Achse von 3.000 kg   durch die Beladung um 550 kg überschritten wurde.

Der Berufungswerber habe je § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen in Höhe von                1) 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 230 Stunden) und 2) 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 110 Stunden) verhängt wurden. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von insgesamt 105 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig die begründete  Berufung vom 20.9.2006 erhoben.

Er bringt im Wesentlichen vor, dass der Lastkraftwagen bereits beladen gewesen sei, er habe daher im Expeditbüro nachgefragt, ob alles in Ordnung sei und sich die Liefer­scheine geben lassen. Anhand der Lieferscheine habe er kontrolliert, ob das Gesamtgewicht passe. Er habe das Gewicht ausgerechnet und festgestellt, dass die Beladung ordnungsgemäß sein müsse. Weiters habe er sich die Ladung vor dem Schließen der Ladetüre angesehen und daraufhin ange­nommen, dass der Lastkraftwagen nicht überladen ist. Wie sich im nachhinein heraus­gestellt habe, sei der Lieferschein eines Kunden nicht dabei gewesen, sodass die von ihm errechnete Summe nicht dem tatsächlichen Gewicht des Lastkraftwagens entsprochen habe.

Anhand der Sichtkontrolle sei es ihm nicht möglich gewesen, die Überladung festzustellen. Er habe als Fahrer alles unternommen, sich über die dem Gesetz entsprechende Beladung des Fahrzeuges zu überzeugen. Er sei sorgfältig vorgegangen und eine weitere Prüfung sei ihm nicht zumutbar gewesen.

Für eine weitergehende Prüfung wäre es notwendig gewesen, jede einzelne Kiste der Ladung nachzuwiegen. Das könne von ihm als Fahrer nicht verlangt werden, da er sich auch auf den Belader verlassen können müsse.

Der Berufungswerber ist der Meinung, nur ein Tatbild verwirklicht zu haben, das hieße, es sei - wenn überhaupt - nur zu einer Verletzung gekommen, weil es bei einem zweiachsigen Lastkraftwagen zwingende Folge sei, dass es bei einer Überschreitung des Gesamtgewichtes auch zur Überschreitung zumindest eines Achsengewichtes komme. Würden nämlich beide Achsengewichte eingehalten werden, käme es zu keiner Überschreitung des Gesamtgewichtes und umgekehrt.

Welches Gerät zur Messung verwendet und ob und wann das verwendete Messgerät geeicht wurde, sei von der Erstinstanz nicht angeführt worden. Auch sei nicht erkennbar, ob die Verwiegung des Lastkraftwagens entsprechend den Verwendungsbestimmungen erfolgt sei. Die Verwiegung sei seiner Ansicht nach nicht rechtmäßig zustande gekommen, sodass jedenfalls die Grundlage für eine Verletzung der angeführten Bestimmungen fehle.

Die Behörde sei von einem Einkommen von € 1.200,- ausgegangen und habe eine Strafe von € 1.155,-- inklusive der Verfahrenskosten verhängt. Die Höhe der Strafe sei etwa so hoch wie das zugrunde gelegte monatliche Einkommen, weshalb diese unangemessen hoch sei und für ihn eine existenzielle Bedrohung darstelle.

Als erschwerend sei eine Verwaltungsvormerkung aus dem Jahre 2001 angeführt worden. Es sei ihm nicht erinnerlich, in diesem Jahr eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, aber unabhängig davon hätte diese nach so langer Zeit nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er seit mehr als 50 Jahren den Führerschein besitze und es zu keinen Verkehrsübertretungen gekommen sei. Dies sei jedenfalls als Milderungsgrund zu werten gewesen.

Er beantragte daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. In eventu wurde ersucht, die Strafe auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.3.2007, an welcher der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter sowie GI M R der Landesverkehrsabteilung Oö. teilgenommen und zum Sachverhalt befragt wurden. Ein Vertreter der Erstinstanz hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.  

 

Der bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger GI R hat ausgesagt, dass er und sein Kollege damals Verkehrsüberwachung mit einem Mercedes Sprinter-Dienstfahrzeug durchgeführt hätten. In diesem Fahrzeug hätten sich Radlastmesser befunden. Eine Verwiegung mit solchen Geräten finde dermaßen statt, dass für jedes Rad des zu verwiegenden Fahrzeuges ein Radlastmesser in Verwendung sei. Gegenständlich habe es sich um einen Klein-Lastkraftwagen mit zwei Achsen gehandelt, sodass vier Geräte verwendet worden seien. Das Fahrzeug sei auf die vier Radlastmesser gestellt und die Verwiegung vorgenommen worden. Nachdem das Fahrzeug auf die Messgeräte gestellt wurde, sei der Motor abgestellt worden. Die Geräte hätten eine analoge Anzeige. Auf dieser Anzeige könne das Gewicht pro Rad abgelesen werden. In der Folge sei dann die Summe der angezeigten Gewichte zusammengezählt und die Verkehrsfehlergrenze abgezogen worden. Bei einem angezeigten Gewicht pro Gerät bis 2.000 kg würden 50 kg pro Platte abgezogen, bei Gewichten darüber 100 kg pro Platte.

Im gegenständlichen Fall hätte das Gesamtgewicht des Fahrzeuges abzüglich der Verkehrsfehlergrenze 5.400 kg betragen. Von dieser Summe sei dann das erlaubte höchste zulässige Gesamtgewicht abgezogen worden, sodass eine Überladung von 1.900 kg übrig geblieben sei. Auch die höchstzulässige Achslast der zweiten Achse sei überschritten worden. Die Verwiegung sei in Analogie der oben geschilderten Rechnungsweise durchgeführt und eine Überschreitung der höchstzulässigen Achslast von 550 kg festgestellt worden. Bei einer beträchtlichen Überladung komme die Ausstellung eines Organmandates nicht mehr in Betracht. Daher sei Anzeige erstattet worden. Seiner Vernehmung legte der Beamte die Eichscheine für den relevanten Zeitpunkt 31.7.2006 bei.

 

Der Berufungswerber hat nochmals festgehalten, vor der Fahrt die Lieferscheine kontrolliert und für in Ordnung befunden zu haben. Vor dem Wegfahren von der Firma werde immer überprüft, ob die Lieferscheine mit dem Ladegut übereinstimmen. Er überprüfe daher anhand der Lieferscheine, ob es auch die Ware ist, die sich auf dem Fahrzeug befindet. Mit dem Beladevorgang habe er selbst nichts zu tun, seine Aufgabe sei nur das Fahren. Bei der Wegfahrt sei die Überladung nicht erkennbar gewesen. Nachträglich habe er festgestellt, dass offenkundig versehentlich ein Lieferschein für eine Ware, die sich am Fahrzeug befand, nicht mitgegeben worden sei. Daher habe er auch bei der Kontrolle der Lieferscheine keine Überladung feststellen können. Die Ladefläche des Fahrzeuges sei übrigens nicht einmal voll, vielleicht ¾ gefüllt gewesen. Er sei völlig überrascht gewesen, als er das Wiegeergebnis erfahren habe. Hätte er von der Überladung etwas mitbekommen, wäre er gar nicht von der Firma weggefahren.

Er beantragte, der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis zu beheben. In eventu sei jedenfalls ein Anwendungsfall des § 21 VStG gegeben.

 

Die in der Anzeige enthaltenen Angaben des GI R und dessen Aussage sind glaubwürdig und stehen nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Grundsätzlich muss einem geschulten und im Verkehrsüberwachungsdienst stehendem Polizeibeamten zugemutet werden, die Bedienung von Radlastmessern sowie die Verwiegung eines Kraftfahrzeuges korrekt durchführen und Gewichtsüberschreitungen feststellen und verlässliche Angaben darüber machen zu können. Der einschreitende Beamte hat die beim Vorfall gewonnen Eindrücke glaubwürdig, schlüssig und gut nachvollziehbar geschildert, sodass seine Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

 

5. Für die Berufungsinstanz steht nachfolgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 31.7.2006 um 11.00 Uhr den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen .... in Bad Leonfelden auf Straßen mit öffentlichem Verkehr. Anlässlich einer Verkehrskontrolle und anschließender Verwiegung mit geeichten Radlastmessern der Marke "Hainni", durch Straßenaufsichtsorgane der Landesverkehrsabteilung Oö. wurde festgestellt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens, welcher mit Wurstwaren beladen war, von 3.500 kg wurde durch die Beladung um 1.900 kg und die höchstzulässige Achslast von 3.000 kg um 550 kg überschritten wurde. Dem Berufungswerber wurde bis zur Ab- bzw. Umladung die Weiterfahrt untersagt.

 

6. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus folgendes:

 

§ 101 Abs.1 lit.a KFG lautet:

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

6.2. Die Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3.500 kg durch die Beladung um 1.900 kg sowie der höchst zulässige Achslast der 2. Achse von 3.000 kg durch die Beladung um 550 kg ist erwiesen. Der Oö. Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen des bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers Herrn GI R der Landesverkehrsabteilung Oö. Im Hinblick auf die oben angeführten Angaben des Meldungslegers, welche schlüssig waren und auch vom Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen wurden, sowie des vorgelegten Eichscheines ist der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, dass die gegenständliche Verwiegung korrekt durchgeführt wurde und dass bei der Verwiegung keine Fehler aufgetreten sind.

 

§ 101 Abs.1 lit.a KFG bestimmt, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig ist, wenn unter anderem das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten nicht überschritten werden. Es sind daher die Übertretungen dieser Bestimmungen – entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - verschiedene Delikte und diese getrennt zu ahnden.

 

Folgte man der Argumentation des Berufungswerbers, dass eine Überladung stets auch eine Überschreitung der höchstzulässigen Achslast bedinge, wäre die Anführung der Achslasten in der obigen Bestimmung sinnwidrig; das kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Damit ist aber auch keine Konsumation des einen Deliktes durch das andere gegeben (vgl. dazu auch § 22 Abs.1 VStG).

 

Für die Beladung eines Kraftfahrzeuges verantwortlich ist neben dem Lenker (§ 102 Abs.1 KFG), der Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs.1 KFG) und ein allenfalls vorhandener Anordnungsbefugter (§ 101 Abs.1a KFG).

§ 101 Abs.1a KFG enthebt damit weder den Lenker noch den Zulassungsbesitzer von deren Verpflichtungen gemäß § 102 Abs.1 bzw. § 103 Abs.1 KFG hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges (VwGH 20.05.1998, 97/03/0258).

Für die vorschriftsmäßige Beladung eines Fahrzeuges haftet der Lenker auch dann, wenn er das Fahrzeug nicht selbst beladen hat (OLG Wien 20.3.1980, 26 Bs 45/80 ZVR 1981/143).

 

Um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, ist ein mit Transporten befasster Kraftfahrer - wie der Berufungswerber - verpflichtet, sich die hiefür erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen bzw. sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen, und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur solche eine Menge zu laden, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird und eine Überladung unterbleibt (VwGH 30.10.2006, 2006/02/0253). Der Lenker darf  sich weder auf die Angaben im Frachtbrief noch auf Bestätigungen des Verladers bzw. seines Dienstgebers verlassen (VwGH 28.10.1998, 98/03/0184; 22.5.1995, 95/03/0001).

 

Dem Berufungswerber hätte die Überladung zudem auch deshalb auffallen müssen, da sie in einer beträchtlichen Relation zum höchstzulässigen Gesamtgewicht lag (1900 kg sind bekanntlich mehr als 50% von 3500 kg).

 

Wegen der großen Gefahren, die das Lenken überladener Fahrzeuge für die Sicherheit des Straßenverkehrs mit sich bringt, sind an die Überzeugungspflicht des Lenkers hohe Anforderungen zu stellen. Er muss daher sorgfältige Überlegungen über das Gewicht der Ladung anstellen; führen diese nicht zu dem Ergebnis, dass das zulässige Gesamtgewicht mit Sicherheit nicht überschritten ist, so muss er von der Inbetriebnahme des Fahrzeuges Abstand nehmen oder es verwiegen lassen. Die gesamten Vorbringen des Berufungswerbers waren nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften. Der Berufungswerber hat nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen gesetzt, um sich im Sinne des § 102 Abs.1 KFG von einer ordnungsgemäßen Beladung des Kraftfahrzeuges vor dessen Inbetriebnahme zu überzeugen. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

7. Strafbemessung:

 

Überladene und somit zu schwere Fahrzeuge gefährden durch ihr unzulässigerweise überhöhtes Gewicht nicht nur unmittelbar andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch mittelbar durch die stärkere Abnützung und Schädigung die Straßen.

Der Unrechtsgehalt der vom Berufungswerber gesetzten Verwaltungsübertretungen muss als hoch eingestuft werden und ist daher dieser Sorgfaltsverletzung aus general- und spezialpräventiven Überlegungen mit entsprechender Strenge zu ahnden.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß den Annahmen der Erstinstanz, welche in dieser Hinsicht vom Berufungswerber unbekämpft blieben, über ein Einkommen von ca. 1.200 Euro monatlich, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

In der Verwaltungsstrafevidenz ist beim Berufungswerber eine rechtskräftige Übertretung nach der StVO 1960 aus dem Jahr 2001 vorgemerkt, sodass weder mildernde, noch erschwerende Umstände vorliegen.

 

Zugunsten des Berufungswerbers war aber zu werten, dass diese rechtskräftige Bestrafung aus 2001 bei Begehung der gegenständlichen Tat bereits nahe dem Ende der Tilgungsfrist lag und er bislang keine einschlägigen Vorstrafen nach dem KFG 1967 begangen hat.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheinen die erstinstanzlich verhängten Geldstrafen als überhöht, weshalb es als gerechtfertigt erachtet wurde, diese auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen. Die nunmehr bemessenen Strafen erscheinen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Situation als tat- und schuldangemessen und auch geeignet den Berufungswerber künftig von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen scheidet die Anwendung des
§ 21 VStG aus.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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