Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161687/7/Sch/Bb/Se

Linz, 14.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M H, L, vom 27.9.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.9.2006, Zl. VerkR96-3580-2006-BS, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 22.3.2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen         betreffend Punkt 1) auf 400 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 132 Stunden und betreffend Punkt 2) auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 66 Stunden herabgesetzt werden und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses einleitend zu lauten hat: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG. 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ ..."

           

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf (10 % der neu bemessenen Strafe) 60 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.9.2006, Zl. VerkR96-3580-2006-BS, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, sich als Verantwortlicher und somit als gemäß § 9 VStG. 1991 zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma H F GmbH, in L, diese ist Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens, Mercedes-Benz, 416 cdi, mit dem Kennzeichen ...., nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht. Das Fahrzeug wurde am 31.7.2006 um 11.00 Uhr in L, auf der B126 bei km 22.300 von G H gelenkt, wobei festgestellt worden sei, dass

1)     das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 3.500 kg durch die Beladung um 1.900 kg und

2)     die höchstzulässige Achslast des Lastkraftwagens der 2. Achse von 3.000 kg   durch die Beladung um 550 kg überschritten wurde.

Der Berufungswerber habe je § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 iVm   § 9 VStG. 1991 verletzt, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen in Höhe von 1) 700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 230 Stunden) und 2) 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Stunden) verhängt wurden. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von insgesamt 105 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig die begründete  Berufung vom 27.9.2006 erhoben.

Er bringt im Wesentlichen vor, dass die zuständigen Mitarbeiter von ihm angewiesen worden seien, die Bestimmungen des KFG einzuhalten. Auch seien sie besonders darauf hingewiesen worden, dass bei den Kraftfahrzeugen zulässige Gesamtgewicht einzuhalten und eine Überschreitung unzulässig sei. Die Anweisung sei sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt worden.

Durch einen Mitarbeiter würden anhand der Lieferscheine die Gewichte der jeweiligen Ladung zusammengerechnet und geprüft, wie hoch das Gewicht ist. Sollte das Gewicht höher sein als das zulässige Ladegewicht, so werde umgehend entladen. In weiterer Folge erfolge noch durch ihn eine Überprüfung und es würden stichprobenartige Kontrollen durch Nachwiegen durchgeführt. Durch dieses System könne der Zustand der Fahrzeuge sichergestellt werden. Eine lückenlose Kontrolle durch ihn persönlich sei nicht möglich. Es werde von ihm alles unternommen, um eine Verletzung der Vorschriften zu verhindern. Ein Verschulden seinerseits liege nicht vor, da es nicht möglich sei, alle und jeden einzelnen Transportvorgang zu kontrollieren.

Der Berufungswerber ist der Meinung, nur ein Tatbild verwirklicht zu haben, das hieße, es sei - wenn überhaupt - nur zu einer Verletzung gekommen, weil es bei einem zweiachsigen Lastkraftwagen zwingende Folge sei, dass es bei einer Überschreitung des Gesamtgewichtes auch zur Überschreitung zumindest eines Achsengewichtes komme. Würden nämlich beide Achsengewichte eingehalten werden, käme es zu keiner Überschreitung des Gesamtgewichtes und umgekehrt.

Welches Gerät zur Messung verwendet und ob und wann das verwendete Messgerät geeicht wurde, sei von der Erstinstanz nicht angeführt worden. Auch sei nicht erkennbar, ob die Verwiegung des Lastkraftwagens entsprechend den Verwendungs­bestimmungen erfolgt sei. Die Verwiegung sei seiner Ansicht nach nicht rechtmäßig zustande gekommen, sodass jedenfalls die Grundlage für eine Verletzung der angeführten Bestimmungen fehle.

Die Behörde sei von einem Einkommen von € 1.200,- (gemeint wohl: € 1.500,-) ausgegangen und habe eine Strafe von € 1.155,-- inklusive der Verfahrenskosten verhängt. Die Höhe der Strafe sei etwa so hoch wie das zugrunde gelegte monatliche Einkommen, weshalb diese unangemessen hoch sei und für ihn eine existenzielle Bedrohung darstelle. Er beantragte daher den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. In eventu wurde ersucht, die Strafe auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 22.3.2007, an welcher der Berufungswerber, sein Rechtsvertreter sowie GI M R der Landesverkehrsabteilung Oö. teilgenommen und zum Sachverhalt befragt wurden. Ein Vertreter der Erstinstanz hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.   

 

Der bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger GI R hat ausgesagt, dass er und sein Kollege damals Verkehrsüberwachung mit einem Mercedes Sprinter-Dienstfahrzeug durchgeführt hätten. In diesem Fahrzeug hätten sich Radlastmesser befunden. Eine Verwiegung mit solchen Geräten finde dermaßen statt, dass für jedes Rad des zu verwiegenden Fahrzeuges ein Radlastmesser in Verwendung sei. Gegenständlich habe es sich um einen Klein-Lastkraftwagen mit zwei Achsen gehandelt, sodass vier Geräte verwendet worden seien. Das Fahrzeug sei auf die vier Radlastmesser gestellt und die Verwiegung vorgenommen worden. Nachdem das Fahrzeug auf die Messgeräte gestellt wurde, sei der Motor abgestellt worden. Die Geräte hätten eine analoge Anzeige. Auf dieser Anzeige könne das Gewicht pro Rad abgelesen werden. In der Folge sei dann die Summe der angezeigten Gewichte zusammengezählt und die Verkehrsfehlergrenze abgezogen worden. Bei einem angezeigten Gewicht pro Gerät bis 2.000 kg würden 50 kg pro Platte abgezogen, bei Gewichten darüber 100 kg pro Platte.

Im gegenständlichen Fall hätte das Gesamtgewicht des Fahrzeuges abzüglich der Verkehrsfehlergrenze 5.400 kg betragen. Von dieser Summe sei dann das erlaubte höchste zulässige Gesamtgewicht abgezogen worden, sodass eine Überladung von 1.900 kg übrig geblieben sei. Auch die höchstzulässige Achslast der zweiten Achse sei überschritten worden. Die Verwiegung sei in Analogie der oben geschilderten Rechnungsweise durchgeführt und eine Überschreitung der höchstzulässigen Achslast von 550 kg festgestellt worden. Bei einer beträchtlichen Überladung komme die Ausstellung eines Organmandates nicht mehr in Betracht. Daher sei Anzeige erstattet worden. Seiner Vernehmung legte der Beamte die Eichscheine für den relevanten Zeitpunkt 31.7.2006 bei.

 

Der Berufungswerber hat festgehalten, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H F GmbH für die Einhaltung der Rechtsvorschriften verantwortlich zu sein. Seine Mitarbeiter hätten den Auftrag, die Beladung von Fahrzeugen sorgfältig durchzuführen und keine Überladungen in Kauf zu nehmen. Es seien mehrere Personen tätig im sogenannten Kleinexpedit, in welchen der gegenständliche Transport gefallen sei. Er habe in Bezug auf den konkreten Vorfall recherchiert, dass in der Früh offenkundig noch eine zusätzliche Bestellung auf den Lastkraftwagen geladen worden sei. Den Vorfall habe er zum Anlass genommen, anzuordnen, dass im Zweifel immer ein größeres Fahrzeug zu nehmen ist. Der Fuhrpark umfasse etwa 10 Fahrzeuge – eine entsprechende Disposition sei daher möglich. Er habe schon in der Vergangenheit entsprechende Kontrollen durchgeführt, diese nach dem Vorfall auch noch verstärkt. Zudem habe er einen Dispositionsleiter bestellt, der bei solchen Vorgängen anwesend ist. Ergänzend fügte er noch an, dass im letzten Jahr 15.000 t Wurst und Fleischwaren ausgeliefert wurden und es dabei keine Beanstandungen gegeben habe. Er beantragte, der Berufung Folge zu geben und das Straferkenntnis zu beheben. In eventu sei jedenfalls ein Anwendungsfall des § 21 VStG gegeben.

 

Die in der Anzeige enthaltenen Angaben des GI R und dessen Aussage sind glaubwürdig und stehen nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Grundsätzlich muss einem geschulten und im Verkehrs­überwachungs­dienst stehendem Polizeibeamten zugemutet werden, die Bedienung von Radlastmessern sowie die Verwiegung eines Kraftfahrzeuges korrekt durchführen und Gewichtsüberschreitungen feststellen und verlässliche Angaben darüber machen zu können. Der einschreitende Beamte hat die beim Vorfall gewonnenen Eindrücke glaubwürdig, schlüssig und gut nachvollziehbar geschildert, sodass seine Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden können.

 

5. Für die Berufungsinstanz steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Am 31.7.2006 um 11.00 Uhr wurde der Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen .... in L, auf der B126 bei km 22.300 zu einer Fahrzeugkontrolle angehalten. Anlässlich einer Verwiegung mit geeichten Radlastmessern der Marke "Hainni", durch Straßenaufsichtsorgane der Landesverkehrsabteilung Oö. wurde festgestellt, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens, welcher mit Wurstwaren beladen war, von 3.500 kg durch die Beladung um 1.900 kg und die höchstzulässige Achslast von 3.000 kg um 550 kg überschritten wurde. Dem Lenker wurde bis zur Ab- bzw. Umladung die Weiterfahrt untersagt.

 

Der Berufungswerber war laut Firmenbuchdatenbank zur gegenständlichen Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der H F GmbH, L.

 

6. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus folgendes:

 

6.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

§ 101 Abs.1 lit.a KFG lautet:

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

6.2. Der Berufungswerber hat aus seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma H F GmbH unumstritten die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den der Bestrafung zugrunde­liegenden Sachverhalt. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten wurde nicht behauptet. 

 

Die Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Lastkraftwagens von 3.500 kg durch die Beladung um 1.900 kg sowie der höchst zulässige Achslast der  2. Achse von 3.000 kg durch die Beladung um 550 kg ist erwiesen. Der
Oö. Verwaltungssenat folgt insoweit den Aussagen des bei der Berufungs­verhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers Herrn
GI R der Landesverkehrsabteilung Oö. Im Hinblick auf die oben angeführten  Angaben des Meldungslegers, welche schlüssig waren und auch vom Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen wurden, sowie des vorgelegten Eichscheines ist der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung gelangt, dass die gegenständliche Verwiegung korrekt durchgeführt wurde und dass bei der Verwiegung keine Fehler aufgetreten sind.

 

§ 101 Abs.1 lit.a KFG bestimmt, dass die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur zulässig ist, wenn unter anderem das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten nicht überschritten werden. Es sind daher die Übertretungen dieser Bestimmungen – entgegen der Auffassung des Berufungswerbers - verschiedene Delikte und diese getrennt zu ahnden.

 

Folgte man der Argumentation des Berufungswerbers, dass eine Überladung stets auch eine Überschreitung der höchstzulässigen Achslasten bedinge, wäre die Anführung der Achslasten in der obigen Bestimmung sinnwidrig; dies kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Damit ist aber auch keine Konsumtation des einen Deliktes durch das andere gegeben (vgl. dazu auch § 22 Abs.1 VStG).

 

Für die Beladung eines Kraftfahrzeuges verantwortlich ist neben dem Lenker (§ 102 Abs.1 KFG), der Zulassungsbesitzer (§ 103 Abs.1 KFG) und ein allenfalls vorhandener Anordnungsbefugter (§ 101 Abs.1a KFG).

§ 101 Abs.1a KFG enthebt damit weder den Lenker noch den Zulassungsbesitzer von deren Verpflichtungen gemäß § 102 Abs.1 bzw. § 103 Abs.1 KFG hinsichtlich der Beladung des Kraftfahrzeuges (VwGH 20.05.1998, 97/03/0258).

 

Dem Zulassungsbesitzer bzw. dem im Sinne des § 9 Abs.1 VStG als Verantwortlicher desselben kommt im Sinne des § 103 Abs.1 iVm § 134 KFG eine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion in Bezug auf die Beladung eines Fahrzeuges zu. Da es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt, hat der Zulassungsbesitzer im Fall eines festgestellten gesetzwidrigen Zustandes des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges darzutun, weshalb ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffen soll. Er hat demnach initiativ darzulegen, welche Maßnahmen der Kontrolle er gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden.

 

Die im § 103 Abs.1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer (bzw. sein nach § 9 VStG verpflichtetes Organ) selbst jede Beladung überprüft, ob sie dem Gesetz oder den darauf gegründeten Verordnungen entspricht. Der Zulassungsbesitzer hat aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit gutem Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintangehalten werden. Hierfür reichen bloße Belehrungen und Dienstanweisungen an die bei ihm beschäftigten Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten noch nicht aus. Der Zulassungs­besitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden. Dabei trifft den Zulassungsbesitzer nicht nur die Verpflichtung, sich tauglicher Personen zu bedienen, sondern auch die weitere Verpflichtung, die ausgewählten Personen in ihrer Kontrolltätigkeit zu überprüfen (VwGH 3.7.1991, 91/03/0005).

Die Erteilung von Dienstanweisungen und bloße stichprobenartige Kontrollen erfüllen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht (VwGH 24.1.1997, 96/02/0489; 12.7.1995, 95/03/0049; uva).

Zur Erfüllung der dem Zulassungsbesitzer obliegenden Verpflichtung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG genügt auch nicht bloß eine Kontrolle des Fahrzeuges bei Verlassen des Betriebsgeländes des Zulassungsbesitzers; der Zulassungsbesitzer hat vielmehr durch Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift auch außerhalb des Betriebsgeländes zu sorgen (VwGH 21.4.1999, 98/03/0350).

Ein haftungsbefreiendes wirksames Kontrollsystem liegt nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sicher­gestellt werden kann (vgl. VwGH 14.12.1990, 90/18/0186; 13.11.1991, 91/03/0244, uva).

Auch die nachträgliche Einsichtnahme in Liefer­scheine und Wiegescheine stellt keine ausreichende Kontroll­tätigkeit dar, weil es gerade darauf ankommt, die Überladung von vornherein zu vermeiden (VwGH 26.3.1987, 86/02/0193). Die Aufnahme einschlägiger Klauseln in Arbeitsverträge entlastet den Dienstgeber (Zulassungsbesitzer) ebenso nicht von der ihn treffenden Pflicht gemäß § 103 Abs.1 KFG. Vielmehr bedarf es einer wirksamen begleitenden Kontrolle (VwGH 20.2.1991, 90/02/0145).

Der Berufungswerber hat dargelegt, dass sein Unternehmen zwar verschiedene Maßnahmen vorgesehen hat, um allfälligen Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Befolgung von kraftfahrrechtlichen Vorschriften entgegenzutreten, jedoch konnte er im Sinne der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes den Nachweis eines lückenlosen Kontrollsystems nicht erbringen bzw. ist es ihm nicht gelungen, das Vorliegen eines geeignetes und ausreichendes Kontrollsystems darzulegen. Er konnte damit nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft und somit die Fahrlässigkeitsvermutung iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG nicht entkräften, weshalb auch die subjektive Tatseite der verfahrensgegenständlichen Verwaltungs­übertretungen erfüllt ist. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Die vorgenommene Spruchkorrektur war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich.

 

7. Strafbemessung:

 

Überladene und somit zu schwere Fahrzeuge gefährden durch ihr unzulässigerweise überhöhtes Gewicht nicht nur unmittelbar andere Verkehrsteilnehmer, sondern auch mittelbar durch die stärkere Abnützung und Schädigung die Straßen.

Der Unrechtsgehalt der vom Berufungswerber gesetzten Verwaltungsübertretungen muss als hoch eingestuft werden und ist daher dieser Sorgfaltsverletzung aus general- und spezialpräventiven Überlegungen mit entsprechender Strenge zu ahnden.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß den Annahmen der Erstinstanz, welche in dieser Hinsicht vom Berufungswerber unbekämpft blieben, über ein Einkommen von ca. 1.500 Euro monatlich, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

In der Verwaltungsstrafevidenz sind beim Berufungswerber zahlreiche rechtskräftige Übertretungen nach der Gewerbeordnung und dem Arbeitszeitgesetz vorgemerkt.  Mildernde Umstände liegen damit nicht vor. Des Weiteren weist der Berufungswerber eine einschlägige Vormerkung nach § 103 Abs.1 Z1 KFG aus dem Jahr 2006 auf, was als straferschwerend zu werten war.

 

Unbeschadet dessen die erstinstanzlich verhängten Geldstrafen aber dennoch als überhöht, weshalb es als gerechtfertigt erachtet wurde, diese auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen. Die nunmehr bemessenen Strafen erscheinen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Situation als tat- und schuldangemessen und auch geeignet den Berufungswerber künftig von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen scheidet die Anwendung des
§ 21 VStG aus.

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist gesetzlich begründet.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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