Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162194/2/Fra/Bb/Sta

Linz, 19.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn D B, R, 40 A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. A P, M, 40 L, vom 2.4.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.3.2007, Zl. VerkR96-3834-2005-Pi, wegen Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages und über die am 20.11.2006 zur Post gegebene Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.7.2006, Zl. VerkR96-3834-2005-Pi, zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung gegen den Bescheid vom 19.3.2007, Zl. VerkR96-3834-2005-Pi, betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.                   Die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 24.7.2006, Zl. VerkR96-3834-2005-Pi, wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Berufungswerber (Bw) hat mit schriftlicher Eingabe – zur Post gegeben am 20.11.2006, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.11.2006 – Einspruch (gemeint wohl: Berufung) gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.7.2006, Zl. VerkR96-3834-2005-Pi erhoben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.  

 

2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.3.2007, Zl. VerkR96-3834-2005-Pi, wurde der Antrag des Bw auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen, wogegen sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung des anwaltlich vertretenen Bw vom 2.4.2007 richtet. Darin bringt der Bw im Wesentlichen vor, nach seiner Ortsabwesenheit von 25.7.2006 bis einschließlich 15.8.2006 im Zuge der Rückkehr keinerlei Hinweis darauf erhalten zu haben, dass zwischenzeitlich ein behördliches Schriftstück angekündigt oder hinterlegt worden sei. Er habe ohne sein Verschulden keine Kenntnis von dem ihm zuzustellenden Schriftstück erlangt und deshalb die Berufungsfrist nicht wahren können.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt eindeutig. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und war eine solche auch nicht erforderlich (§ 51e VStG).

 

5. Für die Berufungsinstanz steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.7.2006, Zl. VerkR96-3834-2005-Pi, wurde dem Bw vorgeworfen, am 2.11.2004 um 18.05 Uhr im Ortsgebiet von T, R das Kfz mit dem pol. Kennzeichen LL gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kfz fällt, gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.2 und § 37 Abs.3 Z1 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 37 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 Z1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage und eine Freiheitsstrafe von 5 Wochen) verhängt wurde. Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz in der Höhe von 180 Euro verpflichtet.

 

Dieses Straferkenntnis wurde am 7.8.2006 am Postamt 40 H hinterlegt. In der Folge wurde der hinterlegte RSa-Brief vom Bw nicht abgeholt und deshalb am 28.8.2006 an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land rückgemittelt.

 

Im Zuge von aufgrund dieses Straferkenntnisses eingeleiteten Vollzugsmaßnahmen erhob der Bw mit schriftlicher Eingabe – zur Post gegeben am 20.11.2006, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.11.2006 – Berufung und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Das Ersuchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.3.2007 abgewiesen.

 

Über die am 20.11.2006 zur Post gegebene Berufung gegen das Straferkenntnis vom 19.7.2006 ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur  Entscheidung berufen.

 

6. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus folgendes:

 

6.1. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 24 VStG sind diesen Bestimmungen auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

6.2. Nach der in Betracht kommenden Bestimmung des § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen (vgl. z.B. VwGH 21.1.1999, 98/18/0217). 
 

Die Partei, welche die Wiedereinsetzung begehrt, hat einen Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und diesen glaubhaft zu machen (VwGH 2.1.1998, 97/08/0545). Das Vorbringen des Bw lässt sich dahingehend zusammenfassen und beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass er nach seiner Ortsabwesenheit von 25.7.2006 bis einschließlich 15.8.2006 im Zuge der Rückkehr keinerlei Hinweis darauf erhalten habe, dass zwischenzeitlich ein behördliches Schriftstück angekündigt oder hinterlegt worden sei. Er habe ohne sein Verschulden keine Kenntnis von dem ihm zuzustellenden Schriftstück erlangt und deshalb die Berufungsfrist nicht wahren können. Er bringt ferner vor, dass an der Abgabestelle kein Briefkasten bestehen würde.

 

Entsprechend seinem glaubhaften Vorbringen, hat sich der Bw vom 25.7.2006 bis einschließlich 15.8.2006 im Ausland aufgehalten und war somit in dieser Zeit ortsabwesend. Er ist aber innerhalb des Hinterlegungszeitraumes (7.8. – 28.8.2006) des RSa-Briefes an die Abgabestelle zurückgekehrt. Die Zustellung wurde damit an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, das war im konkreten Fall am 16.8.2006, rechtswirksam. Damit begann am 16.8.2006 die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete somit am 30.8.2006.

 

Für die Annahme eines fehlerhaften Zustellvorgangs bietet der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Aufgrund der im Akt befindlichen Postzustellungsurkunde - die als rechtsgültiger Zustellnachweis anzusehen ist - ist erwiesen, dass - den gesetzlichen Vorschriften entsprechend - zwei Zustellversuche unternommen wurden und danach das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 7.8.2006 beim Postamt 40 H hinterlegt, wobei die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches bzw. die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen wurden.

 

Aus den Ausführungen des Bw ergibt sich, dass offenbar ein für die Abgabestelle bestimmter Briefkasten nicht in Frage kam. Demzufolge entsprach es dem Gesetz, die gemäß § 21 ZustG vorgesehene Ankündigung bzw. die Hinterlegungsanzeige gemäß § 17 ZustG an der Abgabestelle zurückzulassen. Durch die Zurücklassung dieser zustellrechtlichen Urkunden an der Abgabestelle wurden die für das Zustandekommen einer rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung gesetzlich festgelegten Voraussetzungen (Zustellvorschriften) erfüllt. 

 

Aus dem diesbezüglichen Rückschein ergibt sich damit, dass das besagte Straferkenntnis ordnungsgemäß und rechtswirksam im Wege der Hinterlegung zugestellt wurde und die Hinterlegungsanzeige durch Zurücklassen an der Abgabestelle in die Gewahrsame des Bw gelangt ist. In einem solchen Fall muss davon ausgegangen werden, dass der Bw in der Lage gewesen ist, den Zustellvorgang in Gestalt der Hinterlegungsanzeige wahrzunehmen (vgl. VwGH Beschluss 21.9.1999, 97/18/0418) .

 

Der Rückschein als Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und hat gemäß § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich; diese Ver­mutung ist allerdings widerlegbar. Derjenige, der behauptet, es lägen Zustellmängel vor, hat diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die geeignet erscheinen, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 21.11.2001, 2001/08/0011).

 

Eine unrichtige Beurkundung des Zustellnachweises wurde seitens des Bw nicht behauptet. Die von ihm aufgestellte Behauptung, er habe keine Verständigung bzw. Hinterlegungsanzeige vorgefunden, wurde durch nichts bewiesen. Er hat keine Beweise angeführt, die geeignet scheinen, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen.

Die bloße Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, ist nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen und reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (vgl. VwGH 19.3.2003, 2002/08/0061; 20.1.1998, 97/08/0545).

 

Dem Bw ist es damit nicht gelungen, im Sinn des § 71 Abs.1 AVG glaubhaft zu machen, dass er unverschuldet bzw. bloß auf Grund eines Versehens minderen Grades durch ein unvorhergesehenes und/oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das Straferkenntnis vom 24.7.2006 verhindert war.

 

Wie bereits näher dargelegt, endete die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist aufgrund der glaubhaft dargelegten Ortsabwesenheit des Bw am 30.8.2006. Die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 24.7.2006, Zl. VerkR96-3834-2005-Pi, wurde jedoch erst am 20.11.2006 – somit um nahezu um drei Monate verspätet – eingebracht (zur Post gegeben). Dies ist aufgrund des Akteninhaltes offensichtlich (Datum des Poststempels) und wurde die verspätete Einbringung der Berufung vom Bw auch nicht bestritten. Die erhobene Berufung war demnach ohne eine inhaltliche Prüfung des Schuldspruches als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angesprochene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufungsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Es war dem Oö. Verwaltungssenat – wegen der durch den ungenützten Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des Straferkenntnisses – verwehrt, auf das Sachvorbringen des Bw einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  F r a g n e r

 

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