Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162231/8/Bi/Se

Linz, 18.06.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau D O, W, vertreten durch Herrn RA A M, B, vom 11. Mai 2007 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Wels vom 24. April 2007, 2-S-8.475/06, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 13. Juni 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Die Rechtsmittelwerberin hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 28 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 Verwaltungsstrafgesetz - VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs. 3 lit.a Straßen­verkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von 140 Euro (72 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 19. Mai 2006, 20.14 Uhr, in Wels, Welser Autobahn A25, Höhe Strkm 18.289, Fahrtrichtung Linz, als Lenkerin des Kraftfahrzeuges die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO kundgemachte Höchstgeschwindig­keit von 100 km/h "an Werktagen in der Zeit von 5.00 bis 22.00 Uhr" überschritten habe, weil die Fahrgeschwindigkeit 139 km/h betragen habe, wobei die Über­schreitung mit einem Messgerät festgestellt wurden sei – die gesetzliche Messfehler­grenze sei abgezogen worden. 

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 14 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 13. Juni 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten­vertreters Mag. S W, des Vertreters der Erstinstanz K H und der Zeugen Meldungsleger BI K K (Ml) und RI M M durchgeführt. Die Berufungsent­scheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe den ihr angelasteten Verkehrs­verstoß nicht begangen; die vorgebrachten Beweismittel seien nicht ausreichend zum Tatnachweis. Aus dem Akt sei nicht nachvollziehbar, mit welchem Messgerät tatsächlich gemessen worden sei und ob dieses richtig geeicht gewesen sei. Insbesondere gebe es keinen Nachweis, weil kein Bild mit den aufgezeichneten Messdaten als Nachweis vorhanden sei. Eine Zeugenaussage könne diese Nachweise nicht ersetzen, weil davon auszugehen sei, dass der Beamte an den Vorfall keine konkrete Erinnerung habe, weil es sich um ein Massenverfahren handle. Beantragt wird Bescheidaufhebung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsvertreter der Bw ebenso gehört wurde wie der Vertreter der Erstinstanz und bei der die beiden beim Vorfall anwesenden Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Wels unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich vernommen wurden.

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die Bw als Lenkerin des oben genannten Pkw am Freitag, dem 19. Mai 2006, gegen 20.14 Uhr  auf der A25 in Fahrtrichtung Linz unterwegs war. Zur gleichen Zeit waren die beiden Beamten der Autobahn­polizeiinspektion Wels an ihrem Standort, der Betriebsumkehr Wallerer­straße, die an der A25, RFB Linz, bei km17.900 gelegen ist, mit Lasermessungen des aus Richtung Passau ankommenden Verkehrs von einem Polizeifahrzeug aus, das in annähernd rechtem Winkel zur RFB Linz abgestellt war, beschäftigt. Der Ml führte die Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermess­gerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.4400 – laut Eichschein zuletzt vorher am 18. Juni 2004 von Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2007 – so durch, dass er mit diesem durch das geöffnete Seitenfenster  ankommende Fahrzeuge im Bereich des vorderen Kennzeichens anvisierte und deren Geschwindigkeit feststellte. Diesbezüglich liegt ein bereits im erstinstanz­lichen Verfahren vorgelegtes Mess­protokoll vor, aus dem sich ergibt, dass der Beamte nach den vorgeschriebenen Einstiegstests um 20.12 Uhr von diesem Standort aus zu messen begonnen und um 20.14 Uhr die Messung beendet hat, zumal zu diesem Zeitpunkt das von der Bw gelenkte Fahrzeug mit 144 km/h gemessen und diesem nachgefahren wurde. Bei der Amtshandlung, die der Ml mit der Bw führte, äußerte sich die Bw zum konkreten Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Beide Beamte konnten sich nicht erinnern, dass, wie von der Bw behauptet, ihr die Displayanzeige ausdrücklich verweigert worden sei. Beide Zeugen erklärten glaubhaft, es sei üblich, dem Lenker die Display­anzeige, die bei einer neuerlichen Messung gelöscht würde und bei der Nachfahrt jedenfalls noch gespeichert sei, gegebenenfalls zeigen zu können, weil es bei solchen Geräten weder ein Foto noch einen Messstreifen gebe. 

 

Der Ml hat in der Verhandlung ausdrücklich erklärt, er habe den Pkw der Bw, die nach seinen handschriftlichen Aufzeichnungen auf der linken Spur an einer rechtsfahrenden Kolonne "vorbeigezogen" sei, im Bereich des vorderen Kenn­zeichens anvisiert. Das sei insofern möglich gewesen, als zwar auf der rechten Fahrspur – wo genau, konnte er wie RI M konkret nicht mehr sagen – mehrere Fahrzeuge unterwegs gewesen seien, aber der Pkw der Bw durch diese nicht verdeckt oder die Anvisierbarkeit sonstwie behindert oder erschwert gewesen sei. Der auf die Mess­entfernung von 389 m erhaltene Geschwindigkeitswert von 144 km/h sei eindeutig diesem Fahrzeug zuzuordnen und seinem Eindruck nach habe auch keine Diskrepanz zwischen dem angezeigten Wert und der augenscheinlichen Geschwindigkeit dieses Pkw bestanden. Auch in technischer Hinsicht sei das Messgerät in Ordnung gewesen und es habe in der Dienststelle auch  nach dem Vorfallstag keine Information über technische Funktionsmängel bei diesem Gerät mit der Identifikationsnummer 4400 gegeben.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Am Vorfallstag war mit Verordnung des BMVIT vom 26. Juli 2001, GZ 314.525/1-III/10/01, auf der RFB Linz der A25 von km 19.100 bis km 10.550 eine Geschwindig­keitsbeschränkung auf 100 km/h an Werktagen in der Zeit von 5.00 Uhr bis 22.000 Uhr rechtsgültig verordnet und durch Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a und b StVO 1960 mit Zusatztafel nach § 54 Abs.1 StVO 1960 mit dem Wortlaut "werktags 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr" kundgemacht.

 

Der 19. Mai 2006 war ein Freitag, dh Werktag, und daher zum Messzeitpunkt um 20.14 Uhr die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h gültig, wobei die Bw, als ihr Pkw bei km 18.289 (Standort der Beamten bei km 17.900, Messentfernung 389 m) gemessen wurde, bereits eine Strecke von 811 m im Beschränkungsbereich zurückgelegt gehabt hatte.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens besteht kein Zweifel an der ordnungs­gemäßen Durchführung der Geschwindigkeitsmessung; der erzielte Messwert war nach der glaubhaften Schilderung des Ml eindeutig dem von der  Bw gelenkten Pkw zuzuordnen. Abzüglich der vorgeschriebenen Toleranzabzüge von 3% bei Mess­werten über 100 km/h, das sind im ggst Fall aufgerundet 5 km/h, war eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 139 km/h dem Tatvorwurf zugrunde­zulegen.

 

Wenn die Bw das Fehlen von Aufzeichnungen bei Geschwindigkeitsmessgeräten dieser Bauart bemängelt, ist ihr insofern zuzustimmen, als tatsächlich "nur" die Displayanzeige in Verbindung mit der Zeugenaussage des Messbeamten, dass der gezeigte Wert dem gemessenen Fahrzeug zuzuordnen ist, einziges Beweismittel darstellt, jedoch ist diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des öster­reichischen Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich bei Verkehrs­geschwindigkeitsmessgeräten der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E um für die Geschwin­dig­keits­feststellung geeignete Geräte handelt, sofern die Verwendungsbe­stimmungen laut Zulassung Zl. 43.427/92 und 43.427/92/1, kundgemacht im Amtsblatt für das Eichwesen Nr.1/1993 und 3/1994, durch den Messbeamten eingehalten wurden (vgl E 8.9.1998, 98/03/0144; uva).

 

Das Messgerät ist für Messentfernungen von 30 m und 500 m zugelassen, dh auch die relative große Messentfernung von 389 m im ggst Fall erlaubt eine zulässige Messung, wobei das Gerät durch ein zusätzliches Zoom ein besseres Anvisieren des Zieles mit dem in der Visiereinrichtung deutlich sichtbaren roten Laserpunkt erlaubt. Wenn nun in der Verhandlung geltend gemacht wurde, es lasse sich nicht nachvollziehen, ob der Ml auch tatsächlich den Pkw der Bw gemessen habe  und nicht ein daneben auf der rechten Fahrspur befindliches Fahrzeug, so ist zu sagen, dass beim Nebeneinanderfahren zweier Fahrzeuge mit unterschiedlicher Geschwin­dig­­keit keine Gefahr besteht, dass der Bw irrtümlich die Geschwindigkeit des neben ihr befindlichen Fahrzeuges zur Last gelegt würde, weil sich aufgrund der Funktionsweise des Gerätes bei relevanten unterschiedlichen Geschwindigkeiten zweier Fahrzeuge kein Geschwindigkeitswert, sondern wegen der nicht eindeutigen Information an das Gerät eine Erroranzeige ergeben würde. Dass neben dem Pkw der Bw ein Fahrzeug mit zumindest über den Anvisierzeitraum exakt gleicher Geschwindigkeit gefahren wäre, wurde nie behauptet; abgesehen davon wären dann ohnehin (sachverständige) Rückschlüsse auf die von der Bw eingehaltene Geschwin­dig­keit möglich.

Die Bw hat sich bei der Amtshandlung zur Anlastung der Geschwindigkeits­überschreitung nicht geäußert, obwohl hier von der allgemeinen Lebenserfahrung her der geeignetste Zeitpunkt gewesen wäre, etwaige für sie nicht nachvollziehbare Aspekte einzu­wenden.

 

Die A25 verläuft im Bereich der Messstrecke gerade, sodass an der ordnungs­gemäßen Anvisierbarkeit der zwischen den beiden vorderen Scheinwerfern eines Pkw gelegenen senkrechten Fläche, auf der sich auch das Kennzeichen befindet, kein Zweifel besteht. Der Ml ist ebenso wie RI M für die Bedienung von Lasermessgeräten dieser Bauart geschult und aufgrund seiner langjährigen Beschäftigung bei der Autobahnpolizei geübt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichteshofes ist der Umstand, dass im Verwaltungsstrafverfahren ein Film oder Foto nicht (mehr) als Beweismittel zur Verfügung steht, nicht geeignet, die Beweiskraft der Zeugenaussage (hier des Ml) zu beeinträchtigen(vgl E 23.3.2000, 99/03/0325).

Im Beweisverfahren hat sich kein Umstand ergeben, der Zweifel an der Heranziehbarkeit der bei der ggst Lasermessung festgestellten Geschwindigkeit des von der Bw gelenkten Pkw als Grundlage für den Tatvorwurf eröffnet hätte. Die im Verwaltungsstrafverfahren pauschal gehaltene Bestreitung des Tatvorwurfs der nunmehr anwaltlich vertretenen Bw, im Gegensatz zu ihrem Verhalten bei der Anhaltung, durch bloße grundsätzliche Infragestellung vermochte die Glaubwürdig­keit des Ml nicht in Zweifel zu ziehen.

  

Die 100 km/h-Beschränkung wurde deshalb verordnet, weil sich im dortigen Autobahnabschnitt die Einbindung der A8 in die A25, die doppelt geführte Auffahrt Wels-Nord und die Ab- und Auffahrt zum Lkw-Terminal befinden. Der Messort bei km 18.289 befindet sich exakt auf Höhe der Auffahrt Wels-Nord, bei dem es aufgrund sich einordnender Kraftfahrzeuge und des dort üblicherweise starken Schwerver­kehrs gehäuft zu Unfällen beim Spurwechsel kommt. Mit der Geschwindigkeits­überschreitung um immerhin 39 km/h und dem damit verbundenen längeren Bremsweg und der verkürzten Möglichkeit zum Reagieren hat die Bw die dort aus Überlegungen der Verkehrssicherheit und Unfallvermeidung getroffenen Anordnun­gen schlichtweg ignoriert. Sie hat damit den ihr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, ihr Verhalten als Verwaltungs­übertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was von der Erstinstanz zutreffend als Milderungsgrund gewertet wurde; erschwerend war kein Umstand. Zugrundegelegt wurden die von Bw mangels irgendwelcher Äußerungen dazu unbestritten gebliebenen geschätzten finanziellen Verhältnisse (1.500 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorge­pflichten). 

 

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise über­schritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Über­legungen stand und soll die Bw in Zukunft zur Einhaltung von Geschwindig­keits­beschränkungen auf österreichischen Straßen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geld­strafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lasermessgerät ohne Foto – Wert laut Zeugenaussage des Ml bewiesen, kein Hinweis auf Mängel - Bestätigung

 

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