Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300779/10/Gf/Mu/Ga

Linz, 15.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M D, vertreten durch die RAe Dr. S u.a., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 14. März 2007, Zl. Pol-381/05, wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 29. Mai 2007 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Spruchpunkte 1. und 2. aufgehoben sowie die zu Spruchpunkt 3. verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheits­strafe auf 2 Stunden herabge­setzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das ange­fochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Ver­waltungs­senat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 16 Abs. 2 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 14. März 2007, Zl. Pol-381/05, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von
100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) verhängt, weil er am 10. September 2005 gegen 21.30 Uhr beim Haus seiner Wohnadresse seinem Hund ungerechtfertigt Schmerzen zugefügt habe, indem er diesen einerseits am Genick gepackt und aus einem PKW heraus auf den Gehsteig geworfen und ihn andererseits – als dieser wieder auf die Fahrbahn gelaufen sei – wiederum am Genick gepackt und von ca. der Hälfte der Straße erneut zurück auf den Gehsteig geworfen habe sowie in der Folge, als der Hund am Gehsteig vor dem Haus gelegen sei, ihn mit einem Fußtritt in Richtung Haustür geschleudert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 Z. 1 Tierschutzgesetzes, BGBl. Nr. I 118/2004 (im Folgenden: TierSchG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihm zur Last gelegte Sachverhalt auf Grund einer Privatanzeige und der von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während das vorsätzliche Handeln des Beschuldigten als erschwer­end zu werten gewesen sei. Die vom Berufungswerber angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berück­sichtigt worden.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 20. März 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. April 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass es sich nicht um einen Rauhaardackel gehandelt haben könne, denn er sei zum Tatzeitpunkt lediglich Halter eines damals bereits 17 Jahre alten Jagdterriers gewesen. Die belangte Behörde habe sich zudem nur auf die Äußerungen des privaten Anzeigers gestützt. In diesem Zusammenhang sei jedoch zu bedenken, dass es zum Tatzeitpunkt bereits dunkel gewesen sei, sodass die Sichtverhältnisse erheblich eingeschränkt gewesen seien. Darüber hinaus widerspreche sich der Zeuge selbst, wenn er einerseits angibt, dass er verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen sei, und er anderseits darauf hinwies, dass auf dieser Straße kein Verkehr gewesen sei; daher können nicht von einer absoluten Glaubwürdigkeit des Zeugen ausgegangen werden. Überdies seien die Ausführungen zur Strafhöhe aktenwidrig, weil er bereits bei seiner Vernehmung am 13. Oktober 2005 sein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von bloß 500 Euro angegeben habe.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herabsetzung der Strafe beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Steyr zu Zl. Pol-381/05 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 29. Mai 2007, zu der als Parteien der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreterin Mag. G W sowie die Tierombuds­frau Dr. C M (als Amtspartei) und der Zeuge B S erschienen sind.

 

2.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer konnte am 10. September 2005 gegen 21.30 Uhr vom Zeugen – lediglich – dabei beobachtet werden, als er seinem Hund, als dieser am Gehsteig vor seinem Haus in der Arbeiterstraße lag, einen Fußtritt versetzte, sodass er gegen die Hausmauer geschleudert wurde. Dies konnte der Zeuge deshalb genau sehen, weil er vor einer T-Kreuzung in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses des Rechtsmittelwerbers auf Grund des Querverkehrs zum Stillstand gekommen und die Örtlichkeit in diesem Bereich durch Straßenlaternen gut beleuchtet war. So konnte er deutlich wahrnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Kofferraum seines PKW ging, die Heckklappe öffnete und ein kleiner Hund aus dem Auto sprang, der sodann offenbar in Richtung Fahrbahnmitte der Querstraße lief. Kurz darauf sah er, dass der Hund auf dem Gehsteig lag, der Berufungswerber ihm dort den zuvor bereits erwähnten Tritt versetzte und anschließend mit diesem und einem weiteren Hund ins Haus ging.

 

2.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus der glaubwürdigen und in sich widerspruchsfreien Aussage des in der öffentlichen Verhandlung einvernommen Zeugen. Soweit der Beschwerdeführer diesen Ausführungen lediglich erwidert, dass er auf Grund seiner gesundheitlichen Konstitution gar nicht dazu in der Lage gewesen wäre, seinem Hund einen Fußtritt zu versetzen, ohne sich dadurch selbst das Bein zu brechen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die von ihm beigebrachten ärztlichen Atteste nicht dazu geeignet sind, sein Vorbringen stichhaltig zu belegen. Denn diese bescheinigen ihm nur Durchblutungsstörungen, die ihn allenfalls beim Gehen behindern – und auch dies nur leicht, wie er dies in der öffentlichen Verhandlung selbst demonstriert hat. Dafür, dass sein Knochenbau in irgendeiner Weise spröde wäre – insbesondere derart, dass ein Fußtritt nach seinem Hund unweigerlich einen Beinbruch für ihn zur Folge hätte –, findet sich hingegen nicht der geringste Anhaltpunkt. Dazu kommt, dass die Örtlichkeit trotz der fortgeschrittenen Stunde – auch vom Rechtsmittelwerber selbst unbestritten – durch Straßenlaternen gut beleuchtet war und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass der Zeuge dazu Veranlassung gehabt hätte, den Rechtsmittelwerber durch seine Aussage bewusst oder unbewusst zu schädigen.

 

Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer jedoch einzuräumen, dass sich der Zeuge in der öffentlichen Verhandlung nicht daran erinnern konnte, dass der in Rede stehende Hund vom Rechtsmittelwerber zuerst aus dem PKW heraus auf den Gehsteig bzw. im Anschluss daran von der Fahrbahn auf den Gehsteig zurück geworfen worden sein soll.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 1 TierSchG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, der einem Tier verbotenerweise ungerechtfertigte Schmerzen zufügt.

 

3.2.1. Selbst wenn der Berufungswerber im gegenständlichen Fall behauptet, dass er seinen Hund nur deshalb "zum Gehsteig zurückgerissen" hat, weil er diesen dadurch vor einem gerade auf der Fahrbahn herannahenden Auto retten wollte, ist offensichtlich, dass diese Rettungshandlung bereits abgeschlossen war, als der Hund auf dem Gehsteig gelegen hat, weil zu diesem Zeitpunkt für ihn keine Gefahr mehr bestanden hat. Das anschließende Versetzen eines Fußtrittes – von dessen Faktizität der Oö. Verwaltungssenat aus den zuvor genannten Gründen (s.o., 2.1. und 2.2.) ausgeht – war daher jedenfalls nicht mehr durch eine Notstandssituation gerechtfertigt.

 

Er hat daher tatbestandsmäßig im Sinne der ihm im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Übertretung gehandelt.

 

3.2.2. Dem gegenüber konnten die Tatanlastungen zu Spruchpunkt 1. und 2. in der öffentlichen Verhandlung nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit verifiziert werden, weshalb insoweit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 MRK im Zweifel zugunsten des Rechtsmittelwerbers zu entscheiden war.

 

3.3. Hinsichtlich der Strafhöhe ist festzuhalten, dass die belangte Behörde – obwohl der Beschwerde­führer schon bei seiner Ersteinvernahme (vgl. die Niederschrift des Magistrates Steyr vom 13. Oktober 2005, Zl. Pol-381/05) sein monatliches Einkommen und seine Sorge­pflichten bekannt gegeben hatte – diese ohne jegliche Begründung in nahezu dreifacher Höhe und damit offenkundig unrichtig angenommen hat. Zudem hätte die Verschuldensform des Vorsatzes nicht zusätzlich auch noch als straferschwerend berücksichtigt werden dürfen.

 

All dies berücksichtigend findet es daher der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe mit 50 Euro und davon ausgehend gemäß § 16 Abs. 2 VStG die Ersatzfreiheitsstraße mit 2 Stunden festzusetzen.

 

3.4. Der gegenständlichen Berufung war sohin gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als Spruchpunkt 1. und 2. aufgehoben sowie die zu Spruchpunkt 3. verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
2 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf insgesamt 5 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war hingegen nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.  Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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