Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161875/6/Fra/RSt

Linz, 19.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A U, geb., Hstraße, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 1. Dezember 2006, VerkR96-3148-2006, betreffend Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.6 Z2 FSG, und nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Juni 2007, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Tatort wie folgt zu lauten hat: "Gemeinde Schwertberg, Ortsgebiet auf öffentlichen Straßen von der Tankstelle König, Astraße, bis zum Haus Hstraße Nr.."

 

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (6 Euro) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 u. 44a Z1 VStG; §§ 16, 19 und 20 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.6 Z2 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er das Motorfahrrad mit dem Kennzeichen, einspuriges Kleinkraftfahrzeug L1, Gilera SMT50, orange, gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitz eines Ausweises zum Lenken von Motorfahrrädern war. Der Lenker eines Motorfahrrades, der das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss einen Mopedausweis besitzen.

 

Tatort: Gemeinde Schwertberg, Gemeindestraße Ortsgebiet, A U lenkte das Moped in Schwertberg auf öffentlichen Straßen vom Mehrfamilienhaus Hstraße bis zur Tankstelle König (Astraße) und zurück.

 

Tatzeit: 7.10.2006, 11.30 Uhr.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12. Juni 2007 iVm einem Lokalaugenschein durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Unstrittig ist, dass der Bw zur Tatzeit keinen Mopedausweis besaß. Unstrittig ist weiters, dass sich der Bw mit dem in Rede stehenden Fahrzeug zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit aufgehalten hat. Strittig ist, ob der Bw das in Rede stehende Fahrzeug auch gelenkt hat. Der Bw bringt vor, dass Moped lediglich geschoben zu haben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung gelangt, dass der Bw das in Rede stehende Fahrzeug an der Tatörtlichkeit gelenkt hat. Er folgt insofern den zeugenschaftlichen Aussagen des Ml GI G, PI Perg. Dieser führte bei der Berufungsverhandlung aus, sich zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit aufgehalten zu habe. Er sei vom Einkaufszentrum Billa zu seiner Wohnung gegangen, welche sich zur Tatzeit gleich neben der Tankstelle K, Astraße befunden hat. Er habe dabei das Areal der Tankstelle überquert und das in Rede stehende Fahrzeug im Tankstellenbereich gesehen. Weiters habe er gesehen, dass sich der Bw, den er von früheren Amtshandlungen kennt, im Tankstellengebäude aufhielt. Er sei sodann vor seiner ehemaligen Wohnung beim Thujenzaun stehen geblieben und habe beobachtet, wie der Bw aus dem Tankstellengebäude kam, den Helm aufsetzte, das Motorfahrrad startete und in Richtung Billa-Parkplatz wegfuhr. Da er wusste, wo der Bw wohnt, sei er anschließend zur Hstraße Nr. gefahren und habe festgestellt, dass vor diesem Haus das in Rede stehende Fahrzeug abgestellt war. Weiters habe er durch Handberührung festgestellt, dass auch der Auspuff noch heiß war.

 

Der Oö. Verwaltungssenat kann nicht den geringsten Hinweis dafür finden, dass der Ml, welcher bei seinen Aussagen unter Wahrheitspflicht stand, den Bw wahrheitswidrig belasten will. Beim Lokalaugenschein konnte auch festgestellt werden, dass er von seinem Standort aus eindeutige Sicht auf die Stelle hatte, wo der Bw das Mofa weggelenkt hat. Eine Verwechslung mit einer anderen Person konnte der Ml absolut ausschließen. Es liegt sohin ein eindeutiger Beweis für die Lenkereigenschaft des Bw vor. Wenn der Bw lediglich lapidar behauptet, er habe das Fahrzeug geschoben und von vier Zeugen spricht, muss ihm entgegen gehalten werden, dass er es nicht einmal für notwendig befunden hat, zur Verhandlung zu erscheinen. Er hat sich sohin ohne ersichtlichen Grund seiner Verteidigungsrechte begeben.

 

Die Tatörtlichkeit war einzuschränken, weil der Ml bei der Berufungsverhandlung ausgeführt hat, nicht gesehen zu haben, dass der Bw das Fahrzeug auch von der Hstraße Nr.  bis zur Tankstelle König gelenkt hat.

 

Die Berufung erwies sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war.

 

Strafbemessung:

 

Laut Vormerkungsregister liegen einschlägige Verwaltungsstrafen vor. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Bw war zur Tatzeit Pflichtschüler ohne Einkommen und ohne Vermögen. Für die in Rede stehende Verwaltungsübertretung sieht das FSG einen Strafrahmen von 36 Euro bis 2.180 Euro vor. Die belangte Behörde hat gemäß § 20 VStG die Untergrenze unterschritten und eine Geldstrafe von lediglich 30 Euro festgesetzt. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Eine Herabsetzung der Strafe kommt schon aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

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