Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162116/11/Ki/Da

Linz, 20.06.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M S, H, S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, G, R, vom 13.3.2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.2.2007, S-32569/06-4, wegen Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19.6.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass hinsichtlich Faktum 1) die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 108 Stunden und hinsichtlich Faktum 2) die Geldstrafe auf 90 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 45 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf insgesamt 29 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 21.2.2007, S‑32569/06-4, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 27.8.2006 um 14.25 Uhr in Linz, A7, FR Nord bei ca. km 0,320 der Rampe 1 das KFZ, Kz., gelenkt und

1) auf der Autobahn eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren,

2) auf der Autobahn vorschriftswidrig umgekehrt.

Er habe dadurch 1) § 46 Abs.4 lit.a StVO 1960 und 2) § 46 Abs.4 lit.b StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde hinsichtlich Faktum 1) eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) und hinsichtlich Faktum 2) eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 31,80 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 13.3.2007 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu Aussprache einer Ermahnung iSd § 21 VStG, in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß.

 

Der Rechtsmittelwerber vermeint, das Verfahren sei mangelhaft geblieben, da den von ihm gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen worden sei.

 

Weiters wird ausgeführt, dass entgegen der niederschriftlichen Einvernahme des Privatanzeige-Erstatters der Berufungswerber mit seinem PKW ca. 10 m vor dem im Foto (siehe Verfahrensakt) erkennbaren Schild gestanden sei, da er beim Einlenken auf die falsche Fahrbahn ihm entgegenkommende Lichter gesehen und sein Fehlverhalten prompt erkannt habe. Sohin habe er das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug am Fahrbahnrand mit eingeschalteter Warnblinkanlage angehalten um wieder in richtiger Richtung gemäß Straßenverkehrsordnung weiterzufahren.

 

Es sei nicht richtig, dass der Zeuge mit einer Geschwindigkeit von 50 – 60 km/h ihn fahrend wahrgenommen haben könne. Es müsse sich dabei um die vom Zeugen selbst eingehaltene Geschwindigkeit gehandelt haben, als er ihn stehend am Fahrbahnrand wahrgenommen habe. Ebenso entspreche es nicht den Tatsachen, dass der Zeuge mittels Lichthupe, akustischer Hupe und Handzeichen ihn zum Zufahren zum linken Fahrbahnrand bewegen bzw. zwingen habe müssen. Das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug sei bereits am besagten Ort im Stillstand gewesen.

 

Weiters sei der Zeuge nicht wie angegeben aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und es habe auch mit ihm keinen Sprechkontakt gegeben. Es sei sohin auch in keiner Art und Weise nachvollziehbar, wenn der Zeuge behaupte, der Berufungswerber sei nicht einsichtig gewesen und hätte in falscher Fahrtrichtung weiterfahren wollen. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass der Verkehr zum Erliegen gekommen sei, es sei nur der Zeuge und der Wagen dahinter stehen geblieben. Der andere Verkehr habe vorbeifahren können.

 

Zur Aussage des Zeugen, der Berufungswerber hätte übermüdet gewirkt, wurde beantragt, die hinzugezogenen Polizisten zum Beweis dafür, dass dies nicht der Fall war, zu befragen. Darüber hinaus wurde auch die Einvernahme der seinerzeitigen Fahrzeuginsassen im Fahrzeug des Berufungswerbers beantragt.

 

Konkret schilderte der Berufungswerber die Situation dahingehend, dass zum Zeitpunkt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen es sehr stark geregnet habe, sodass er bei seiner Fahrt auf der A1 aus Richtung Wien kommend Richtung Passau zu spät bemerkt habe, dass er die falsche Autobahnabfahrt benutzte. Konkret sei er auf Grund der schlechten Sichtverhältnisse irrtümlich auf die A7 anstatt auf die erst später folgende A25 nach rechts abgefahren. Als er am Ende der Ausfahrt der A1 links einen anderen Straßenverlauf wahrgenommen habe, habe er dorthin nach links abbiegen wollen um wieder auf die A1 auffahren zu können. Da an dieser Örtlichkeit keine Beschilderung gegeben sei und auch auf Grund der widrigen Witterungsverhältnisse keine Bodenmarkierungen für ihn erkennbar gewesen seien, habe er zu diesem Zeitpunkt leider irrtümlich nicht erkannt, dass es sich dabei um eine andere Autobahnausfahrt und keine Autobahnauffahrt auf die A1 handle.

 

Bereits im Linksabbiegen habe er beim Einlenken auf diesem Fahrstreifen in weiter Ferne auf diesem Fahrstreifen Lichter entgegenkommen gesehen, er habe zu diesem Zeitpunkt seinen Fahrfehler erkannt und sein Fahrzeug auf dem seitlichen Grünstreifen unter Betätigung der Warnblinkanlage zum Stillstand gebracht. Es habe sohin kein Erfordernis bestanden, ihn an einer Weiterfahrt zu hindern, da er sein Fahrzeug bereits zuvor zum Stillstand gebracht habe.

 

Bezüglich Strafbemessung wird überdies eine Reihe von Milderungsgründen ins Treffen geführt.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19.6.2007. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil, der Berufungswerber selbst hat sich entschuldigt. Die belangte Behörde war ohne Angabe von Gründen nicht vertreten. Als Zeuge wurde Mag. R R einvernommen.

 

Der gegenständliche Vorfall wurde vom in der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen dem Stadtpolizeikommando Linz zur Meldung gebracht, welche letztlich die der Entscheidung zu Grunde liegende Anzeige an die Bundespolizeidirektion Linz stellte.

 

Bei seiner Einvernahme im Rahmen des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens am 5.12.2006 führte der Zeuge aus, dass er seinen PKW von der A1 Richtung Wien kommend auf die A7 Richtung Nord abgelenkt habe. Er habe kurz nach der Zusammenführung der aus Salzburg und aus Wien kommenden Fahrstreifen festgestellt, wie ein PKW-Lenker auf seiner Richtungsfahrbahn (äußerst linker Fahrstreifen) auf ihn zugefahren sei. Seine Geschwindigkeit habe ca. 80 km/h betragen. Er habe vermutet, dass der Falschfahrer ca. zwischen 50 – 60 km/h gefahren sei. Er sei zum Zeitpunkt seiner Feststellung ca. 150 – 200 m von ihm entfernt und zweifelsfrei in Bewegung gewesen, d.h. er habe sein Fahrzeug auf ihn zugelenkt. Er habe versucht, mittels Lichthupe, Hupe und Handzeichen ihn zum Zufahren zum linken Fahrbahnrand zu zwingen, was letztendlich auch gelungen sei. Er sei folglich aus dem Fahrzeug gestiegen und habe den Berufungswerber angewiesen, sofort in die richtige Richtung weiterzufahren. Zu diesem Zeitpunkt sei der Verkehr auf der A7 Richtung Nord bereits zum Erliegen gekommen. Der Lenker sei nicht einsichtig gewesen und habe auf der falschen Fahrtrichtung weiterfahren wollen. Er habe angegeben, dass er aus Budapest käme und bereits 6 Stunden unterwegs sei und er sich verfahren habe. Er habe auch übermüdet gewirkt.

 

Bei seiner Einvernahme in der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Zeuge den entscheidungsrelevanten Vorfall und stellte insbesondere fest, dass er ziemlich stark abbremsen und den entgegenkommenden PKW-Lenker Richtung Leitschiene bzw. Bankett abdrängen musste. Dies um das andere Fahrzeug zum Stillstand zu bringen. Bestätigt wurde auch, dass er bereits an der Vorfallsstelle mit dem Lenker des anderen PKW Kontakt aufgenommen habe.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussage des Zeugen durchaus schlüssig ist bzw. nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen steht. Der Zeuge machte einen kompetenten Eindruck, es finden sich auch keine Widersprüche hinsichtlich seiner Aussage im erstbehördlichen Verfahren bzw. bei der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung. Zu bedenken ist, dass der Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war, eine falsche Zeugenaussage hätte für ihn strafrechtliche Konsequenzen.

 

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im gegenständlichen Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Zeugenaussage zu widerlegen. Es mag sein, dass er im konkreten Falle subjektiv etwas überfordert war, letztlich wird der Umstand des Umkehrens bzw. zumindest der Versuch, über die Ausfahrt wieder auf die A1 aufzufahren nicht bestritten.

 

Es ist daher auch aus objektiver Sicht nicht erforderlich, weitere Zeugen, wie beantragt wurde, einzuvernehmen, ob der Berufungswerber letztlich übermüdet gewirkt hat oder nicht, stellt keine verfahrensrelevante Frage dar. Es war daher den übrigen Beweisanträgen keine Folge zu geben und es steht nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung fest, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Sachverhalte in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

I.5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges u.a. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 46 Abs.4 lit.a StVO 1960 ist auf der Autobahn verboten, eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.

 

Gemäß § 46 Abs.4 lit.b StVO 1960 ist auf der Autobahn verboten, umzukehren, ausgenommen im Bereich eines Grenzüberganges auf Anordnung von öffentlichen Organen.

 

Das durchgeführte Berufungsverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte offensichtlich irrtümlich von der A1 auf die A7 aufgefahren ist, er diesen Irrtum bemerkte und in der Folge über die Abfahrt aus Richtung Salzburg von der A1 auf die A7 wiederum auf die A1 auffahren wollte. Dieser Umstand wird letztlich nicht bestritten und es ist durch die Aussage des Zeugen auch belegt, dass der Beschuldigte nicht wie er angegeben hat sein Fahrzeug bereits zum Stillstand gebracht hat, sondern der Beschuldigte wurde durch den Zeugen mehr oder minder zum Anhalten seines Fahrzeuges in rechtmäßiger Weise genötigt.

 

Es ist somit in objektiver Hinsicht erwiesen, dass Herr Schorsch eine Richtungsfahrbahn der Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren hat und er überdies auf der Autobahn umgekehrt ist.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche den Beschuldigten entlasten würden, zu Gute zu halten ist ihm lediglich, dass offensichtlich es sich um eine bloße Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem irrtümlichen Abfahren auf die A7 gehandelt hat.

 

Der Schuldspruch ist daher in beiden Punkten zu Recht erfolgt.

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass ein derartiges Fehlverhalten auf Autobahnen kausal für eine gravierende Gefährdung der Verkehrssicherheit ist. Gerade jene Stelle, an welcher sich der Vorfall ereignete, ist letztlich in Anbetracht des entgegenkommenden Verkehrs nicht sehr übersichtlich und es war zumindest potentiell möglich, dass das Fehlverhalten des Berufungswerbers zu einem Verkehrsunfall mit gravierenden Folgen hätte führen können. Jedenfalls ist im Interesse der Verkehrssicherheit derartigen Verstößen aus generalpräventiven Gründen aber auch aus spezialpräventiven Gründen durch eine entsprechende Bestrafung massiv entgegen zu wirken.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz berücksichtigte im Zusammenhang mit der Strafbemessung die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als strafmildernd, als erschwerend wurde das hohe Gefährdungspotential der Delikte gewertet.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde(n) ein Einkommen von mindestens 1.800 Euro, kein relevantes Vermögen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Diesbezüglich führte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers (belegt durch eine Bestätigung der D R) dar, dass das monatliche Einkommen lediglich ca. 900 Euro beträgt. Darüber hinaus bestehe eine Kreditbelastung von 20.000 Euro, welche monatlich mit einer Kreditrate in Höhe von 360 Euro zu bedienen ist und weiters ist der Berufungswerber für die Gattin sorgepflichtig.

 

In Anbetracht der konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse einerseits bzw. des Umstandes, dass letztlich das Fehlverhalten des Berufungswerbers ohne gravierende Folgen geblieben ist, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass eine Herabsetzung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

 

Eine weitere Herabsetzung ist trotz der im Berufungsschriftsatz angeführten Milderungsgründe jedoch nicht mehr vertretbar.

 

Was die Anwendung des § 21 VStG anbelangt, so käme eine Anwendung dieser Bestimmung nur dann zum Tragen, wenn – kumulativ – das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

In Anbetracht des festgestellten hohen Gefährdungspotentials der Verwaltungs­übertretungen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass trotz lediglich fahrlässiger Begehungsweise von einem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers nicht die Rede sein kann und somit die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG nicht vorliegen.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber durch den Schuldspruch bzw. die nunmehr festgelegte Strafbemessung nicht in seinen Rechten verletzt wird, es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag.  K i s c h

 

 

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