Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162280/2/Bi/Se

Linz, 27.06.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, N, vertreten durch RA Dr. J P, M, vom 18. Juni 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 30. Mai 2007, VerkR96-498-2007, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 Z1 iVm 4 Abs.7a und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 180 Euro (83 Stunden EFS) verhängt, weil er am 22. Februar 2007 um 16.05 Uhr im Gemeindegebiet von Kleinzell iM, B127 bei Strkm 32.950, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG der P GesmbH mit Sitz in N, für die das Sattelzugfahrzeug ........ und der Sattelanhänger ............ zum Verkehr zugelassen seien, welches am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt von A H gelenkt worden sei, nicht dafür gesorgt habe, dass die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, da festgestellt worden sei, dass die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG von 40 Tonnen um 3.690 kg überschritten worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 18 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, nicht an ihn sei der Tatvorwurf zu richten, sondern an den zum Vorfallszeitpunkt gemäß § 9 Abs.2 VStG bestellten verantwort­lichen Beauftragten. Dazu wurde eine Bestellungsurkunde vom 30. August 2006 gemäß § 9 Abs.2 VStG vorgelegt, wonach H P, für die Unternehmensbereiche ua Transport und Verladung bestellt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die angeführte Kraftfahrzeug-Kombination am 22. Februar 2007 bei der Verwiegung bei der Waage der Lagerhausgenossenschaft Rohrbach ein Gesamtgewicht von 25.060 kg +18.630 kg, zusammen 43.690 kg, aufwies.

Im Firmenbuch scheint mit Stichtag 27. Februar 2007 H P, als handelsrechtlicher Geschäftsführer auf. Aus diesem Grund richtete sich der Tatvorwurf der Überladung, bezogen auf den Zulassungsbesitzer, gegen diesen.

In rechtlicher Hinsicht war aufgrund der nunmehr in Kopie vorgelegten Bestellungs­urkunde betreffend den verantwortlichen Beauftragten davon auszugehen, dass gemäß § 9 VStG der Tatvorwurf nicht an den handelsrechtlichen Geschäftsführer, sondern an den verantwortlichen Beauftragten zu richten ist.

Ohne auf das weitere Berufungsvorbringen einzugehen, war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten­beiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Verantwortlicher beauftragter bestellt -> Geschäftsführer nicht verantwortlich -> Verfahren eingestellt

 

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