Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290150/2/Kei/Ps

Linz, 01.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Dr. M G, A, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Oktober 2006, Zl. 0000148/2006, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„I. Tatbeschreibung:

Die Beschuldigte, Frau Dr.iur. M G, geboren am, wohnhaft: A, L, hat in der Zeit von 1.5.2005 bis 22.6.2005 das Waldgrundstück Nr., KG K, ohne Rodungsbewilligung für andere Zwecke als für solche der Waldkultur verwendet und daher das Rodungsverbot nicht befolgt.

Auf dem Grundstück Nr., KG K wurde ein Rundbau mit ca. 6,00 m Durchmesser, der als Tierbehausung verwendet werden soll, errichtet. Der Rundbau besteht aus einer Steinschlichtmauer, als oberer horizontaler Abschluss kam ein kegelförmiges Dach mit einer Holzkonstruktion zur Ausführung. Dieses Dach wurde isoliert und mit Erdmaterial bedeckt. Die Höhe beträgt ca. 2,50 m.

II. Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 Forstgesetz 1975

III. Strafausspruch:

Es wird über die Beschuldigte eine Geldstrafe von € 500,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden verhängt.

Rechtsgrundlage: § 174 Abs. 1 Forstgesetz 1975; §§ 9, 16 und 19 VStG

IV. Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat die Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind € 50,-- zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Sie hätte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Sie hätte ihre Tochter, die diese Übertretung begangen hätte, vor Strafverfolgung schützen wollen und sie hätte die Schuld auf sich genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 19. Dezember 2006, Zl. 0000148/2006, und in den Akt des Oö. Verwaltungssenates, Zl. VwSen-210502, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Verfahren des Oö. Verwaltungssenates zu Zl. VwSen-210502 – es ging in diesem Verfahren um die Berufung der Bw gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Oktober 2006, Zl. 0051871/2005 – wurde am 23. März 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Hinblick auf die in dieser Verhandlung gemachten Ausführungen der Bw und der Zeugin F G wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 30. März 2007, Zl. VwSen-210502/19/Bm/Sta, hingewiesen. Für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist vor dem Hintergrund der Aussagen der Bw und der Zeugin F G nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang die Bw die Errichtung des Rundbaues vorgenommen hat und dass durch die Bw das Rodungsverbot nicht befolgt worden ist.

Es ist das Vorliegen der der Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erweisen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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