Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310302/13/Kü/Se

Linz, 27.06.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C S, K, W, vom 28. April 2006 gegen Faktum 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. April 2006, Zl. UR96-17-2-2005, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2007 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. April 2006, Zl. UR96-17-2-2005 (Faktum 2) wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 1.800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 83 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der „P E GmbH“ im Standort L, W, zu vertreten hat, dass, wie anlässlich einer behördlichen Überprüfung am 7. Oktober 2005 auf dem Firmengelände der Firma P E GmbH festgestellt wurde, im Feststoffbrennofen, mit dem das Firmengelände beheizt wird, behandeltes Holz (beschichtet, lasiert oder lackiert) verbrannt wurde, obwohl dieser Feststoffbrennofen weder über entsprechende Abluftreinigung und Typisierung verfügt, welche für die Verbrennung von behandeltem Holz vorgeschrieben ist, noch abfallrechtlich genehmigt ist.

 

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und des Verfahrensganges ausgeführt, dass bei der Überprüfung am 7. Oktober 2005 festgestellt worden sei, dass das in Containern übernommene Holz zumindest mittels Kreissäge in kleine Holzstücke, Seitenlänge ca. 30 cm, zerkleinert worden sei. Eine Besichtigung des Holzlagerraums habe gezeigt, dass dort große Mengen an Holz (naturbelassenes und auch beschichtetes Holz) zwischengelagert würde. Im Heizraum sei festgestellt worden, dass sich dort ein Festbrennstoffofen, mit dem das Firmengebäude beheizt würde, befinde. Dieser Festbrennstoffofen sei zum Zeitpunkt der Überprüfung in Betrieb gewesen. In diesem sei nur Holz verbrannt worden, das allerdings teilweise aus beschichteten und teilweise aus naturbelassenem Altholz bestanden habe. Auch lasiertes bzw. lackiertes Holz hätte in dem, unmittelbar vor dem Ofen befindlichen Haufen, vorgefunden werden können.

 

In seinen Rechtfertigungsangaben bestreite der Beschuldigte die Tat, allerdings sei dies nach Auffassung der Behörde eine bloße Schutzbehauptung, da die Lagerung des beschichteten Holzes unmittelbar vor dem in Betrieb befindlichen Ofen nach allgemeinen Denkgrundsätzen eines durchschnittlichen Menschen darauf schließen lasse, dass beschichtetes Holz im Ofen verbrannt würde und keinesfalls darauf schließen lasse, dass beschichtetes Holz im Freien zerkleinert würde, in den Heizkeller unmittelbar vor dem Ofen verfrachtet würde, später wieder aussortiert und auch wieder aus dem Keller transportiert würde.

 

Der Beschuldigte habe nicht glaubhaft machen können, dass ihn hinsichtlich der Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Ein fahrlässiges Verhalten könne daher ohne Zweifel angenommen werden.

 

Erschwerungsgründe hätten keine vorgefunden werden können. Als mildernd sei be­wertet worden, dass der Beschuldigte keine relevanten Verwaltungsvorstrafen habe und es sich um die erste Übertretung dieser Art handle. Nach Abwägung der er­schwerenden und mildernden Umstände sowie Berücksichtigung der Ein­kommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheine der Behörde der festgelegte Strafbetrag, zumal es sich um die Mindeststrafe handle, als angemessen und ausreichend, dem Gesetzesübertreter eine entsprechende Präventionswirkung spürbar zu machen.

 

2.   Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebrachte Berufung, mit der das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wird.

 

Bei dem Vorwurf unterlasse die Behörde eine Angabe des Zeitpunktes (Zeitraumes), in dem der Berufungswerber behandeltes Holz verbrannt haben soll. Dies wäre aber zur Abgrenzung im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn erforderlich gewesen.

 

Tatsächlich sei das behandelte Holz irrtümlich mit dem Brennholz am Tag vor der Überprüfung in den Keller geworfen und noch nicht mit dem Verheizen begonnen worden. Der Irrtum wäre auch sicherlich vor Beginn des Heizens aufgefallen und wäre das behandelte Holz auch wiederum vom Brennholz getrennt worden, wie dies in weiterer Folge auch geschehen sei.

 

Die Tatsache, dass kein behandeltes Holz verbrannt worden sei, könne auch vom Sohn des Beschuldigten, dem Zeugen T W, bestätigt werden. Das Holz sei in weiterer Folge auch ordnungsgemäß entsorgt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Schreiben vom 3. Mai 2006 die gegenständliche Berufung samt Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2007. An dieser mündlichen Verhandlung haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen und wurden dabei zwei Mitarbeiter des Berufungswerbers als Zeugen einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist sowohl handelsrechtlicher als auch abfallrechtlicher Geschäftsführer der P E GmbH mit dem Sitz in L, W.

 

Die Betriebsanlage der P E GmbH am Standort L wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Jänner 2000, Ge21-10-2-1999, gewerbebehördlich und mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10. August 1999, UR-305222/14-1999, nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz genehmigt.

 

Beiden Anlagengenehmigungen ist gemein, dass am Standort eine Zwischenlagerung von nicht gefährlichen bzw. gefährlichen Abfällen samt Nebenanlagen wie Brückenwaage, Betriebstankstelle sowie befestigte Freilagerflächen und maschinelle Einrichtungen genehmigt wurden. Gemäß der Anlagenbeschreibungen ist vorgesehen, dass manche Abfälle einer Behandlung in Form von Verpressen, Zerkleinern und Sieben unterzogen werden. An Maschinen sollen dafür eine Kanalballenpresse, ein Doppelwellenschneider und eine Siebmaschine, welche in der Genehmigung näher bezeichnet wurden, eingesetzt werden.

 

Am 7. Oktober 2005 wurde von der Abfallbehörde unter Beiziehung eines Sachverständigen ein Lokalaugenschein durchgeführt.

Vom Sachverständigen wurde Folgendes festgehalten: „In der gegenständlichen Anlage wird Altholz in Großraumcontainern übernommen. Es handelt sich dabei sowohl um naturbelassenes Holz als auch um beschichtetes Holz (Spanplatten etc.). Beim Lokalaugenschein konnte festgestellt werden, dass das in Containern übernommene Holz zunächst mittels einfacher Kreissäge in kleine Holzstücke, Seitenlänge ca. 30 cm, zerkleinert wird. Dieses Holz wird auch zu Heizzwecken beim gegenständlichen Unternehmen verwendet. Eine Besichtigung des Holzlagerraumes zeigte, dass dort große Mengen an derartigem Holz (naturbelassenes und auch beschichtetes Holz) zwischengelagert wird. Im Heizraum des gegenständlichen Betriebsgebäudes befand sich ein für Einfamilienhäuser üblicher Festbrennstoffofen. Es wäre in diesem Zusammenhang abzuklären, ob dieser Festbrennstoffofen zur Verheizung von beschichtetem Holz als geeignet anzusehen ist.“

 

Grundsätzlich werden beschichtete Althölzer in der Betriebsanlage des Berufungswerbers nach der Zerkleinerung mittels Handkreissäge in einen daneben stehenden Container geworfen. Dieser Zerkleinerungsplatz für Altholz findet sich in einem Bereich, in dem auch zwei Kellerfenster situiert sind, durch die gewöhnlich angeliefertes Frischholz in den Holzlagerraum im Keller geworfen wird. Mit diesem Frischholz bzw. mit unbehandeltem Holz von Dachstühlen wird der im Keller befindliche Festbrennstoffofen betrieben. Durch Manipulationen im Freilager im besonderen auch mit dem Radlader kann es sein, dass durch diese beiden Kellerfenster auch nicht zur Verbrennung vorgesehene beschichtete Althölzer in den Keller gelangen. Sofern vor dem Einheizen von einem Arbeiter festgestellt wird, dass derartige Hölzer in den Keller gelangt sind, werden diese wiederum aussortiert und in den bereitstehenden Container geworfen. Beschichtete Althölzer werden nicht zu Heizzwecken verwendet.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Schilderungen des Berufungswerbers im Zuge der mündlichen Verhandlung und den diesbezüglich bestätigenden Ausführungen des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen T W. Beide geben übereinstimmend an, dass durch Manipulationen im Lagerbereich auch beschichtete Hölzer durch die vorhandenen Kellerfenster in den Keller gelangen können. Insofern wird das Vorhandensein dieser Hölzer - wie am 7. Oktober 2005 vom Sachverständigen festgestellt - nicht bestritten. Der Zeuge schildert weiters glaubwürdig, dass jedenfalls beschichtete Althölzer nicht zu Heizzwecken in den Keller geworfen werden. Eine Beheizung des Festbrennstoffofens wird in der Regel nur mit unbehandelten Hölzern durchgeführt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass im Zuge des behördlichen Lokalaugenscheins am 7. Oktober 2005 jedenfalls keine Beweise vorgefunden wurden, dass tatsächlich auch Althölzer zur Verbrennung gelangt sein sollen. Insbesondere ist es auch verwunderlich, warum zu Beweiszwecken beim Lokalaugenschein keine Fotos vom Keller und den dabei vorgefundenen beschichteten Althölzern gemacht wurden. Im Freilagerbereich wurde mittels Fotodokumentation festgehalten, dass beschichtete Hölzer gelagert wurden. Da keine Fotos vom Lagerraum existieren bzw. auch vom Sachverständigen keine Feststellungen darüber getroffen wurden, dass beschichtete Althölzer zur Verbrennung gelangt sind, kann das alleinige Vorhandensein dieser Hölzer im Keller nicht als Beweis dafür gewertet werden, dass tatsächlich Verbrennungsvorgänge stattgefunden haben. Wie erwähnt erklärt der Berufungswerber sowie der Zeuge durchaus nachvollziehbar, warum derartige Hölzer überhaupt in den Kellerlagerraum gekommen sind. Da ein konkreter Gegenbeweis nicht zu erbringen war, ist grundsätzlich an den Ausführungen des Berufungswerbers und des Zeugen nicht zu zweifeln.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG im Bereich der Ungehorsamsdelikte hat die Behörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Amts wegen zu beweisen (Grundsatz der Amtswegigkeit im § 39 Abs.2 AVG; siehe hierzu auch Ausführungen in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 412f).

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die Belastenden.

 

Wie bereits oben ausgeführt, ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat augrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kein Beweis dafür erbracht, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung, der Verbrennung von beschichteten Althölzern im Festbrennstoffofen zu vertreten hat. Die Feststellungen des Sachverständigen im Zuge der Überprüfung am 7. Oktober 2005, wonach sich beschichtete Althölzer im Kellerlagerraum befunden haben, wurde vom Berufungswerber grundsätzlich nicht bestritten, doch reicht alleine diese Feststellung zur Beurteilung der Erfüllung des objektiven Tatbestandes jedenfalls nicht aus. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist daher der Ansicht, dass die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden kann, weshalb unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" der Berufung Folge zu geben war und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

6. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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