Linz, 26.06.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung der C P, T, 40 L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Mai 2007, Zl. 933/10-359723, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.
II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I.: §§ 24, 45 Abs. 1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.
zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Mai 2007, Zl. 933/10-359723, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bwin) eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden) verhängt, weil sie am 20. Dezember 2006 von 12.45 Uhr bis 13.06 Uhr in L, P vor Hausnummer , das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem polizeilichen Kennzeichen LL in einer flächendeckend gebührpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt. Sie sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen. Dadurch habe sie eine Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm. §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 begangen. Als Rechtsgrundlage wird der § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm. §§ 16 und 19 VStG genannt.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Bwin habe am 20. Dezember 2006 von 12.45 Uhr bis 13.06 Uhr in L, P vor Hausnummer , das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem polizeilichen Kennzeichen LL in der flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. März 2006, Zl. 933-10-359723, zugestellt am 14. März 2006, hätte die Bwin innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Zu ihrer Rechtfertigung hätte sie angeführt, dass sich im Bereich der besagten Stelle, Promenade vor dem Eingang „P“, keine Kurzparkzone sondern ein „Parkverbot“ befinde. Des weiteren habe die Bwin angegeben, nicht beabsichtigt zu haben, länger als 10 Minuten zu halten.
Im Zuge des eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens sei das Parkgebührenaufsichtsorgan – Frau S – als Zeugin einvernommen worden. Diese habe zu Protokoll gegeben, dass sie am 20. Dezember 2006 um 12.45 Uhr zum ersten Mal das fragliche Fahrzeug kontrolliert habe. Das Fahrzeug sei vor dem P im Bereich des Parkverbotes, gültig von 8 – 18.30 Uhr, abgestellt gewesen. Zusätzlich würde sich neben dem Parkverbotsschild noch eine gelbe eckige Zusatztafel mit dem Hinweis „bei Theatervorstellungen Halteverbot ausgenommen Busse“ befinden. Das Parkgebührenaufsichtsorgan hätte weder einen Parkschein noch eine Ladetätigkeit feststellen können. Bei einer neuerlichen Kontrolle um 13.06 Uhr wäre das Fahrzeug unverändert am gleichen Standort abgestellt gewesen und sei immer noch kein gültiger Parkschein deponiert gewesen. Darüber hinaus habe sie auch keine Ladetätigkeit beobachten können. Die Fahrzeuglenkerin hätte das Parkgebührenaufsichtsorgan zu keinen Zeitpunkt angetroffen, weshalb sie in weiterer Folge um 13:06 Uhr eine Organstrafverfügung mit Delikt 1 „der Parkschein fehlte“ ausgestellt habe.
Unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften samt der einschlägigen Verordnungen führte die belangte Behörde weiters aus, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vom 26. Februar 2003, 2003/17/0350; vom 31. Juli 2003, 2003/17/0110) wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen sei, gleichgültig, ob gleichzeitig auch eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorliege oder nicht. Da das Fahrzeug die Bwin zumindest über einen Zeitraum von zumindest 21 Minuten innerhalb der flächendeckend verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, sei die Parkgebühr zu entrichten gewesen, unabhängige davon, ob nach den StVO-Bestimmungen das Parken innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht.
Zur Schuldfrage wird unter Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 VStG ausgeführt, dass ein einsichtiger und besonnener Benützer einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone die Parkgebühr entrichtet hätte. Im Zuge des Verfahrens hätte die Bwin nicht glaubhaft machen können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Ihr Verhalten sei daher zumindest als fahrlässig zu bewerten.
Zur Strafhöhe sei festzustellen, dass primärer Zweck des Oö. Parkgebührengesetzes die zweckmäßige Rationierung der Möglichkeiten Fahrzeuge abzustellen, also die bessere Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Autos, sei. Durch das gesetzwidrige Verbleiben des PKW der Bwin in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone liege eine Schädigung der Interessen der übrigen Benützer von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in Linz insofern vor, als diese Handlungsweise einer maximalen Umschlagshäufigkeit des im Innenstadtbereich ohnedies knapp bemessenen Parkplatzangebotes entgegenstehe.
Bei der Strafbemessung sei als Milderungsgrund, dass Nicht-Vorliegen von Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz gewertet worden. Straferschwerend sei die relativ lange gesetzwidrige Parkdauer gewesen. Da die fragliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen sei, erscheine bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden der Bwin angemessen.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das am 15. Mai 2007 beim zuständigen Postamt hinterlegt wurde, richtet sich die vorliegende – rechtzeitige – Berufung. Darin werden die Anträge gestellt, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen oder die Bwin zu ermahnen oder die Geldstrafe herabzusetzen.
Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der bezeichnete Pkw zum Vorfallszeitpunkt am angeführten Ort abgestellt gewesen sei. Aufgrund des Parkverbotsschildes sei die Bwin jedoch nicht davon ausgegangen ein Kurzparkzonenticket lösen zu müssen, da sie auch keineswegs vor hatte dort zu „Parken“
2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).
2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Da sich bereits aus dem Akt der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ hatte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen.
2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Die Bwin ist Halterin des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen LL. Am 20. Dezember 2006, in der Zeit von 12.45 Uhr bis 13.06 Uhr, war das dieses Fahrzeug in Linz, vor dem Haus P abgestellt. Die Bwin hat für diese Zeit keine Parkgebühr entrichtet.
Der Tatort liegt innerhalb einer flächendeckend verordneten gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Die gebührenpflichtige Kurzparkzone wird im Bereich des Abstellortes an zu bestimmten Zeiten durch ein Parkverbot unterbrochen (Zusatztafel zum Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 13a StVO – „gültig von 8 - 18.30 Uhr“). Zusätzlich befindet sich noch eine gelbe eckige Zusatztafel mit dem Hinweis „Bei Theatervorstellungen Halteverbot ausgenommen Busse“.
2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich – unbestritten – aus der Aktenlage.
3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
3.1. Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. Parkgebührengesetz, LGBl. Nr. 28/1988 zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 126/2005, gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z. 27 und 28 StVO 1960.
Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.
Nach § 1 Abs. 1 iVm. § 3 Abs. 1 der Parkgebührenverordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend der Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 1989/11 idF 2005/24 vom 27. Dezember 2005; in der Folge: Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz) ist der Lenker verpflichtet, für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer als gebührenpflichtig gekennzeichneten Kurzparkzone eine Parkgebühr zu entrichten; die Höhe der Parkgebühr beträgt nach § 2 Abs. 1b der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz für jede angefangene halbe Stunde 50 Cent.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 25 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2005, gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Halten: eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).
3.2. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Wirksamkeit einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone durch eine innerhalb derselben gelegene Parkverbotszone zurückgedrängt wird und ob für den Tatortbereich überhaupt eine gebührenpflichtige Kurzparkzone verordnet worden ist.
3.2.1. Zurückdrängen einer Rechtsnorm durch eine andere:
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1965, B 210/65 (= ZVR 1966, 272) heißt es: „Das Gesetz enthält […] keine Bestimmung, wonach innerhalb einer Kurzparkzone nicht noch weitergehende“ – speziellere – „Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürften. Die belangte Behörde hat mit Recht erwähnt, dass innerhalb einer Kurzparkzone auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen bleiben“, wenngleich umgekehrt „das Gebiet der Kurzparkzone […] durch weitere Verkehrsbeschränkungen unterbrochen“ wird.
Bezugnehmend auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 5152/1965) hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. zB das Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, 81/17/0168) ausgesprochen, dass innerhalb einer Kurzparkzone weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürfen, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Das Verhalten des sein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot abstellenden Lenkers wäre daher auch wegen Verletzung der Kurzparkzonenvorschriften strafbar.
Diese Auffassung wurde im juristischen Schrifttum kritisiert (Messiner, Parkometerangabe innerhalb von in Kurzparkzonen gelegenen Ladezonen, ZVR 1981, 363; Knobl, Verkehrsbeschränkungen in Kurzparkzonen, ZVR 1990, 193 ff; Benes-Messiner, StVO, 453 Anm 6).
K hat am angeführten Ort beispielsweise ausgeführt, dass „Rundumbeschilderungen“ für ein bestimmtes Gebiet primär aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgenommen werden und nicht um die darin befindlichen Verkehrsbeschränkungen in ihrer Anwendbarkeit zurückzudrängen, zu beseitigen oder gar in ihrer Geltung aufzuheben. Im Ergebnis drängt für K „[…] eine Halteverbotsverordnung als lex specialis, egal ob sie vor oder nach Ingeltungtreten einer ihren örtlichen Anwendungsbereich gänzlich umschließenden Kurzparkzonenverordnung kundgemacht wurde, letztgenannte für ihren räumlichen Anwendungsbereich zurück“.
3.2.2. Halte- und Parkverbotszonen – Enklave innerhalb einer Kurzparkzone:
Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 27. April 1995, Zl. 92/17/0300 aus, dass er in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertrete, dass es für die Abgabenpflicht ohne rechtliche Relevanz sei, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt sei oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen seien; durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen werde die Kurzparkzone nicht unterbrochen.
Im angesprochenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auf das Kompetenzfeststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1968, VfSlg 5859/1968, verwiesen. Dieses enthält folgenden Rechtssatz: „Nach dem Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und nach den auf seiner Grundlage erlassenen, derzeit geltenden Bundesgesetzen fallen Akte der Gesetzgebung, die das Halten oder Parken von Fahrzeugen auf Verkehrsflächen, die nicht Bundesstraßen sind, besteuern, in die Zuständigkeit der Länder“.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist somit auch das Oö. Parkgebührengesetz als ein Abgabengesetz iSd. F-VG 1948 zu betrachten, das, soweit nicht ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben wird, lediglich der Sicherung der Geldleistungsverpflichtung dient.
Weiters hat der Verwaltungsgerichthofs ausgeführt: „An der Verpflichtung zur Geldleistung an die Gebietskörperschaft in der Art einer Abgabe, wenn auf bestimmten Verkehrsflächen mit einem mehrspurigen Fahrzeug gehalten oder wenn darauf ein mehrspuriges Fahrzeug geparkt wird, ändert auch der Umstand nichts, dass die Verkehrsfläche eine solche einer Kurzparkzone zu sein hat. Wer hält oder parkt, ohne die Abgabe entrichtet zu haben, ist wegen Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung der Abgabe zu bestrafen, nicht aber wegen Zuwiderhandelns gegen ein Halte- oder Parkverbot nach der StVO 1969 (vgl. sinngemäß VfSlg 5859/1968).
Wie der Verfassungsgerichtshof in Slg. 12.688/1991 dargelegt hat, wird (kompetenzrechtlich unbedenklich) mit der Abgabenpflicht – als ein Sachverhaltselement – an das Bestehen einer nach der StVO 1960 (einem Bundesgesetz) eingerichteten Kurzparkzone angeknüpft. Damit löst eine Kurzparkzonenverordnung einerseits (bestimmte) straßenpolizeiliche Rechtswirkungen aus, andererseits (davon verschiedene) abgabenrechtliche Folgen. Sie bewirkt im Rechtsfolgenbereich nach der StVO 1960 etwa ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht. Wenn der (Landes-)Gesetzgeber die Abgabenpflicht auf das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges – lediglich – in einer Kurzparkzone abstellt, verfolgt er offenbar auch das Ziel, den zur Befriedigung des Bedarfes an Parkplätzen nicht mehr hinreichenden Parkraum zu rationieren; dies ist durchaus zulässig, weil an der Einordnung einer Geldleistungsverpflichtung als Abgabe nichts ändert, dass der Gesetzgeber neben fiskalischen auch andere Zwecke verfolgt (vgl. zB VfSlg 10.403/1985 und die dort zitierte umfangreiche Vorjudikatur).
Im Ergebnis ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen: Die historische Interpretation des § 25 Abs. 1 StVO 1960 ergibt eindeutig, dass sich Kurzparkzonen nicht auf Halteverbotsbereiche erstrecken dürfen und können (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 22 BlgNR IX. GP 57; Laurer, Zuständigkeit zur Erlassung eines Parkometergesetzes, ÖJZ 1969, 478, mit Hinweis auf einen Entwurf des Handelsministeriums zur 3. StVO-Novelle).
Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) auszuschreiben. Das Klammerzitat stellt eine deklaratorische Verweisung dar. Auch wenn sie nicht konstitutiv ist, kann der Begriff „Kurzparkzone“ nur unter Rückgriff auf die StVO 1960 ermittelt werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber dem Begriff „Kurzparkzone“ ein anders gelagertes Begriffsverständnis zugesonnen hat. Gemäß § 25 Abs. 1 StVO ist unter „Kurzparkzone“ ua. ein bestimmtes Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen das Parken auf Straßen zeitlich beschränkt ist. Die Kurzparkzonenermächtigung darf sich somit nicht auf Bereiche – gesetzlicher oder verordneter – Verbote erstrecken, weil § 25 Abs. 1 StVO als Verordnungsermächtigung – ausgehend vom Prinzip der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung – teleologisch reduziert werden muss. Damit bezieht sich diese Ermächtigung nur mehr auf jene Straßen-, Strecken- oder Gebietsteile, die nicht bereits von Halte- und/oder Parkverboten erfasst sind (Knobl, aaO; vgl. bereits Oö. Verwaltungssenat, vom 10. Jänner 1997, VwSen-130167/2). Die Gemeinden sind somit nur ermächtigt eine Kurzparkzonenverordnung ausschließlich für jene Teile eines bestimmten Gebietes zu erlassen, auf denen das Parken auf Straßen an sich erlaubt ist. Nur dort, wo das Parken erlaubt ist, kann eine Parkzeitbeschränkung verbunden mit einer Abgabenpflicht vorgesehen werden.
Auch vermag die Anordnung des § 1 Abs. 1 und 2 Oö. Parkgebührengesetz, die die Gemeinden ermächtigt eine Abgabe für das „Abstellen“, das ist „das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO“, auszuschreiben, nichts zu ändern, weil diese landesgesetzliche Bestimmung ja ihrerseits vollinhaltlich auf der wie oben dargestellten bundesrechtlichen Ermächtigung des § 25 Abs. 1 StVO beruht.
3.3. In der im vorliegenden Fall anzuwendenden Verordnung, die sich auf § 25 Abs. 1 StVO bezieht, wird das „Parken zeitlich beschränkt“. Weiters ist in der Verordnung ausgeführt: „Bestehende anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken werden hiedurch nicht aufgehoben“.
Schon aus dem Verordnungstext ist erschließbar, dass zwar das Parken auf Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes zeitlich beschränkt wird, aber nur dort, wo nicht bereits anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken bestehen.
Die Strafbarkeit wegen einer Verletzung der Gebührenpflicht kann nur dann zum Tragen kommen, wenn das Abstellen des Fahrzeuges grundsätzlich erlaubt und so das Entstehen dieser Pflicht überhaupt rechtlich möglich ist.
Nach dem zuvor Dargestellten ist davon auszugehen, dass die fragliche Halte- und Parkverbotszone nicht von der „Kurzparkzonenverordnung“ umfasst worden ist, da erstere innerhalb des angeführten Gebietes eine Enklave bildet. Das abgestellte Kraftfahrzeug der Bwin unterlag von vornherein keiner Gebührenpflicht.
Die Bwin hat im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm. § 6 Abs. 1 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz nicht tatbestandsmäßig gehandelt.
3.4. Schon aus diesem Grund war daher der Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen.
4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bwin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Wolfgang Steiner