Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600065/3/Ste

Linz, 25.06.2007

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9.°Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Alfred Grof, in Anwesenheit des Berichters Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner und der Beisitzerin Mag. Gerda Bergmayr-Mann über den Antrag der Mag. pharm. C P, vertreten durch Dr. W W und Dr. H H, Rechtsanwälte, D, 10 W, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, beschlossen:

 

 

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 73 Allgemeines Ver­waltungs­ver­fahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Nach Schilderung der Antragstellerin hat im Jahr 2005 Mag. pharm. T L beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz (gemeint wohl: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz) einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in Linz (B) gestellt. Die Antragstellerin habe fristgerecht iSd. § 48 Abs. 2 Apothekengesetz Einspruch gegen die Neuerrichtung erhoben. Da die Frist für die Entscheidung durch die Bezirks­verwaltungsbehörde schon längst abgelaufen und das Verfahren iS einer Abweisung des gestellten Hauptantrags spruchreif sei, die Erstbehörde jedoch dennoch mit ihrer Entscheidung säumig blieb, wird der vorliegende „Devolutionsantrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich“ gestellt.

 

2. Der Antrag wurde unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eine Kammer berufen (§ 67a Abs. 1 AVG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den An­trag und telefonische Rücksprache bei der angeblich säumigen Behörde.

 

Da sich bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen der ent­scheidungs­wesentliche Sachverhalt klären ließ und der Antrag zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z. 2 AVG die Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Verhandlung entfallen.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­scheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mag. pharm. T L hat im Jahr 2005 beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke in Linz gestellt. Gegen die Neuerrichtung hat die nunmehrige Antragstellerin einen Einspruch iSd. § 48 Abs. 2 des Apothekengesetzes einge­bracht.

 

In der Sache erging bis zu dieser Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungs­senats kein Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz.

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt und ent­spricht auch dem Vorbringen der Antragstellerin.

 

3. Zum Devolutionsantrag hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungs­vorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird ein Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach Abs. 2 der genannten Bestimmungen auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Ver­waltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über.

3.2. Gemäß § 45 Abs. 2 des Apothekengesetzes kann allgemein gegen Bescheide der Bezirks­verwaltungsbehörde Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden. Gegen eine Entscheidung der Bezirksver­waltungs­behörde, mit der die Konzession zum selbständigen Betrieb einer öffentlichen Apotheke erteilt wird, steht nach § 51 Abs. 3 des Apothekengesetzes denjenigen Inhabern öffent­licher Apotheken, welche gemäß § 48 Abs. 2 rechtzeitig einen Ein­spruch erhoben haben, die Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist daher grundsätzlich in solchen Angelegenheiten zu­ständig.

 

3.3. Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Devolutionsantrags ist aller­dings, dass der Antragstellerin überhaupt ein subjektives Recht auf Ent­schei­dung zukommt. Die Antragstellerin selbst hat jedoch das fragliche Verfahren nicht bean­tragt; ihr kommt daher kein Recht auf Entscheidung iSd. § 73 Abs. 1 AVG zu. Das Apothekengesetz räumt ihr nur ganz bestimmte Rechte ein, nicht jedoch ein solches auf Geltendmachung der Ent­scheidungspflicht über den Hauptantrag. Im Verfahren über die Erteilung einer Apothekenkonzession steht der Nachbarapothekerin, die gemäß § 48 Abs. 2 Apothekengesetz Einspruch erhoben hat, nicht das Recht zu, wegen Säumnis der erstinstanzlichen Behörde einen Devolutionsantrag nach § 73 AVG zu stellen (vgl. VwSlg. 6748 A/1965), sodass der vorliegende Devolutionsantrag ohne weiteres zurückzuweisen ist.

 

4. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein ent­sprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann – soweit eine entsprechende Beschwerdelegitimation gegeben ist – innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

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