Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300782/6/SR/Ri VwSen-300783/6/SR/Ri

Linz, 26.06.2007

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Berufung der Frau W V, B, F am Hausruck, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. Februar 2007, Zahlen Sich96-839-2005 und Sich96-935-2005, beschlossen:

 

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. Februar 2007, Zahlen Sich96-839-2005 und Sich96-935-2005, wurden gegen die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) wegen Übertretungen nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 zwei Geldstrafen in der Höhe von je 100 Euro (samt Verfahrenskosten insgesamt 220 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 72 Stunden) verhängt.

 

Das Straferkenntnis wurde der Bw durch Hinterlegung am 5. März 2007 zugestellt.

 

1.2. Mit Schreiben vom 10. April 207 teilte die Behörde erster Instanz der Bw mit, dass das oben angeführte, durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen sei. Gleichzeitig wurde die Bw aufgefordert den offenen Strafbetrag einzuzahlen.

 

2.1. Aufgrund des letztgenannten Schreibens hat die Bw "Berufung gegen die Straferkenntnis, und Stellungnahme Ihr Schreiben vom 10.04.2007 AZ SICH96-839-2005 935-2006 FAX"  mittels FAX vom 24. April 2007 (FAX-Kennung: 24/04/07 08:26 FAX 0768382864 VS Frankenburg) eingebracht.

 

2.2. Abgesehen von den Ausführungen zu den einzelnen Tatvorwürfen hat die Bw wie folgt vorgebracht:

"Den Termin zur Berufung gegen die Leinenpflicht habe ich leider wegen der Weihnachtsfeiertage übersehen. Ich bekam den Bescheid quasi als Weihnachtsgeschenk. 

.......

Ich bin es eigentlich leid, mich gegen eine solche Person immer und immer wieder verteidigen zu müssen. Eigentlich wollte ich die Strafe bezahlen, damit ich endlich meine Ruhe habe, wurde aber von vielen wohlmeinenden Leuten überzeugt, dass Aufgeben nicht der richtige Weg ist. Ich hoffe, dass endlich Ruhe einkehrt."

 

Erschließbar wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

 

3.1.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit den AZ Sich96-839-2005 und Sich96-935-2005 und durch Erhebungen beim zuständigen Postamt 4873.   

 

3.2. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender S a c h v e r h a l t :

 

Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 28. Februar 2007, Zahlen Sich96-839-2005 und Sich96-935-2005, wurden über die Bw Geldstrafen in Höhe von insgesamt 200 Euro (Verfahrenskosten 20 Euro und Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 72 Stunden) verhängt, weil sie diverse Übertretungen nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 begangen habe.

 

Das Straferkenntnis wurde der Bw am 5. März 2007 durch Hinterlegung zugestellt. Der Hinterlegung ist ein erster Zustellversuch am 2. März 2007 (Ankündigung eines zweiten Zustellversuches – Verständigung in den Briefkasten) und ein zweiter Zustellversuch am 5. März 2007 (Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle zurückgelassen) vorangegangen. Die Bw wurde über die Hinterlegung im Postamt 4873 und den Beginn der Abholfrist (5. März 2007) schriftlich in Kenntnis gesetzt.

 

Die hinterlegte Sendung wurde bis zum 27. März 2007 im Postamt 4873 zur Abholung bereitgehalten. Da die Bw das amtliche Schreiben nicht behoben hat, wurde dieses am 27. März 2007 mit dem Vermerk "nicht behoben" an die Behörde erster Instanz retourniert.

 

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist das gegenständliche Straferkenntnis am 20. März 2007 in Rechtskraft erwachsen.

 

Mit Schreiben vom 10. April 2007 hat die Behörde erster Instanz die Bw von der Rechtskraft des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses in Kenntnis gesetzt und sie zur Zahlung des offenen Strafbetrages aufgefordert.

 

Aufgrund dieser behördlichen Mitteilung hat die Bw die unter Punkt 2.1. wiedergegebene Berufung mit FAX vom 24. April 2007 (FAX-Kennung: 24/04/07 08:26 FAX 0768382864 VS Frankenburg) eingebracht und ergänzend eine Stellungnahme abgegeben. Zustellmängel wurden dabei nicht behauptet. In der Begründung wurde eingestanden, dass sie den Termin zur Berufung ("wegen der Weihnachtsfeiertage" [?!]) übersehen habe und die Strafe eigentlich bezahlen wollte, damit sie endlich Ruhe habe. Wohlmeinende Leute hätte sie aber überzeugt, dass Aufgeben nicht der richtige Weg sei.    

 

Da aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit der FAX-Kennung und dem Eingangsstempel (24. April 2007) ersichtlich war, dass die Berufung verspätet erhoben worden sein dürfte, wurde dies der Bw mit Schreiben vom 21. Mai 2007 mitgeteilt und ihr zur Wahrung des Parteiengehörs die Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

 

Das amtliche Schreiben wurde der Bw zu eigenen Handen am 25. Mai 2007 zugestellt. Der Hinterlegung ist ein 1. Zustellversuch am 23. Mai 2007  und ein 2. Zustellversuch am 24. Mai 2007 vorausgegangen. Die Verständigung über die Hinterlegung wurde in den Briefeinwurf eingelegt, die Hinterlegung beim Postamt 4873 vorgenommen und als Beginn der Abholfrist der 25. Mai 2007 festgesetzt.

 

Im Zuge der telefonischen Erhebung beim Postamt 4873 wurde mitgeteilt, dass die Bw die drei Wochen zur Abholung bereitgelegte RSa-Sendung nicht behoben habe und das Schriftstück noch am 18. Juni 2007 retourniert werde.

 

Das gegenständliche Schriftstück langte mit dem Vermerk "Nicht behoben" am 25. Juni 2007 beim Oö. Verwaltungssenat ein.

3.3. Aufgrund der Aktenlage und der Ermittlungen beim zuständigen Postamt 4873 steht nachvollziehbar fest, dass die Zustellung am 5. März 2007 durch Hinterlegung   bewirkt worden ist. Zustellmängel sind weder in der Berufung noch im Verfahren hervorgekommen. Sowohl der Rückschein als auch die Vermerke auf dem Kuvert des retournierten Straferkenntnisses lassen auf eine gewissenhafte und rechtskonforme Vorgangsweise des Zustellers schließen.

 

Die Bw hat die verspätete Einbringung des Rechtsmittels nicht bestritten und diese mit ihrer Unschlüssigkeit (argum.: "eigentlich wollte ich die Strafe bezahlen") erklärt. Im Hinblick auf den Hinterlegungszeitpunkt ist der Hinweis auf die "Weihnachtsfeiertage" nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen in der Berufung  - ich bin es eigentlich leid, mich gegen eine solche Person immer und immer wieder verteidigen zu müssen – dürfte auch den Ausschlag dafür gegeben haben, dass die Bw das Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 21. Mai 2007 (RSa-Zustellung) vollständig negiert und es nicht einmal der Mühe wert gefunden hat, dieses zu beheben.   

 

Aus dem Zustelldatum im Zusammenhang mit der FAX-Kennung und dem behördlichen Eingangsstempel ist ersichtlich, dass die Berufung verspätet erhoben worden ist.

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1.  Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

4.2. Wie oben dargestellt ist das Straferkenntnis am 5. März 2007 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Bw hat die Berufung erst am 24. April 2007 an die Behörde gefaxt. Die verspätete Einbringung hat die Bw nicht bestritten. 

Das Fristversäumnis hat zur Folge, dass das angefochtene Straferkenntnis mit dem ungenützten Ablauf der Berufungsfrist am 20. März 2007 rechtskräftig geworden ist.

 

4.3. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist daher eine inhaltliche Beurteilung verwehrt. Die Berufung war spruchgemäß zurückzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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