Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420509/21/Gf/Sta

Linz, 21.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Beschwerde des M B, vertreten durch RA Mag. W P, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Linz-Land am 17. März 2007 nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 11. Juni 2007 zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.                  Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: BH Linz-Land) Kosten in Höhe von insgesamt 547,10 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. In seiner am 30. April 2007 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, am 17. März 2007 dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dass ihn Organe des Bezirkshauptmannes von Linz-Land grundlos festgenommen, angehalten und ihm in weiterer Folge auch noch Handschellen angelegt hätten.

 

Begründend führt er dazu im Wesentlichen aus, dass er am Vorfallstag im sog. "Waldstadion" in Pasching ein Fußballspiel besucht habe. Damals sei er an einem verkühlungsbedingten Blasenleiden erkrankt gewesen, weshalb er – da zu wenige öffentliche Toiletten zur Verfügung gestanden wären – seine Notdurft in einer Wiese verrichten habe müssen. Dabei sei er von Polizeibeamten betreten und trotz seiner Kooperationsbereitschaft sogleich ziemlich rüde behandelt worden. Schließlich seien ihm in der Folge auch Handschellen angelegt worden, obwohl er von Anfang an stets nur in angemessener Art und Weise gegen das Vorgehen der Einsatzkräfte protestiert habe.

 

Insgesamt sei er daher in seinem gemäß Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden, verletzt worden, weshalb die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Festnahme, Anhaltung und Fesselung mit Handschellen beantragt wird.

 

1.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Begründend wird dazu vorgebracht, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sogar außerhalb des Stadions Toilettenanlagen in ausreichendem Maß vorhanden und zum Vorfallszeitpunkt sowohl benützbar als auch frei gewesen seien. Da sich der Rechtsmittelwerber zunächst geweigert habe, eine gegen ihn wegen Anstandsverletzung verhängte Organstrafverfügung zu bezahlen, und sich in der Folge gegenüber den einschreitenden Beamten aggressiv verhalten habe, habe er schließlich von diesen festgenommen und der Behörde vorgeführt werden müssen. Als er sich dann auch vor der Behörde uneinsichtig und aggressiv verhalten habe, seien ihm zum Schutz der anwesenden Personen vor seinen Gewaltausbrüchen schließlich auch Handschellen angelegt worden.

 

Da somit keine Rechtswidrigkeit vorliege, wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zlen. Pol01-8-3-2007 und Sich96-180-2007 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 11. Juni 2007, zu der als Parteien der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter bzw. F als Zeuge und Vertreter der belangten Behörde sowie die weiteren Zeugen RI F und BI P erschienen sind.

 

2.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer war am 17. März 2007 aus Wien angereist, um im Waldstadion Pasching das Spiel der Fußball-Bundesliga zwischen dem FC Superfund und dem SK Rapid Wien zu besuchen. Schon vor und während des Spieles hat er nach seinen eigenen Angaben "einige Halbe Bier getrunken" und dieses kurz vor Spielende in "eher mittel" alkoholisiertem Zustand verlassen. Vor der Rückkehr zu seinem Reisebus verspürte er auf Grund der Menge der zu sich genommenen Getränke einen Harndrang, sodass er die kleine Notdurft bei einem Zaun, der unmittelbar gegenüber dem Stadion liegt und dieses gegen eine Garten- und Einfamilienhäusersiedlung abgrenzt, verrichtete.

 

Da sich in unmittelbarer Nähe eine auf Grund entsprechender Anrainerbeschwerden eigens für diesen Zweck errichtete mobile Toilettenanlage befand, wurde der Rechtsmittelwerber von dem dort Streifendienst versehenden zweiten Zeugen beanstandet und wegen Verletzung des öffentlichen Anstandes über ihn eine Organstrafverfügung verhängt. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch die Bezahlung, weshalb er zwecks Identitätsfeststellung zur Ausweisleistung aufgefordert wurde. Da sich sein Ausweis im Reisebus befand, er auch sonst seine Identität nicht nachweisen konnte und außerdem mit den Händen zu gestikulieren und herumzuschreien begonnen hatte, wurde er vom zweiten und vom dritten Zeugen für festgenommen erklärt. Zur Durchsetzung der Festnahme war sodann eine beidseitige Armwinkelsperre erforderlich, weil der Rechtsmittelwerber sein unwillkürliches Herumgestikulieren bis dahin noch immer nicht eingestellt hatte. Auf dem Weg hin zu dem zwischen 150 und 200 Meter entfernten sog. "Aufnahmecontainer", in dem die erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers erfolgte, zeigte er sich kurzzeitig kooperativ und ging ca. 15 Meter weit normal mit. Dann ließ er sich jedoch plötzlich zusammensacken und als er in Sichtweite seines Reisebusses kam, wollte er in dessen Richtung davonlaufen, was jedoch von den ihn begleitenden Beamten verhindert wurde. Darauf hin übte er massive Gegenwehr aus, wobei es ihm sogar gelang, einen Arm kurzzeitig aus der Armwinkelsperre zu befreien. Daher wurden dem Beschwerdeführer Handschellen angelegt, was tatsächlich erst durch das Zusammenwirken mehrerer (drei bis vier) Beamten bewerkstelligt werden konnte. Im "Aufnahmecontainer" wurde dann ein Foto angefertigt und nach ca. 10 Minuten wurde er in einen weiteren daneben gelegenen sog. "Behördencontainer" verbracht, wo der erste Zeuge als Organ der belangten Behörde eine Strafverfügung wegen der Anstandsverletzung ausstellte, nachdem zwischenzeitlich ein sog "Fan-Begleiter" der Wiener Polizei den Ausweis des Rechtsmittelwerbers aus dessen Reisebus beigebracht hatte. Spätestens zum Zweck der Bestätigung der Zustellung der Strafverfügung wurden dem Rechtsmittelwerber, der bereits zuvor gelegentlich über Schmerzen in den Armgelenken geklagt hatte, die Handschellen wieder abgenommen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer vom Kontaktpolizisten des Rapid-Fanklubs zu seinem Reisebus gebracht.

 

2.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung als Zeugen einvernommen Polizeibeamten, hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit keinerlei Anzeichen für Zweifel entstanden sind. Deren Inhalt stimmt im Grunde auch mit dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers überein. Soweit dessen Darstellung hingegen in Teilbereichen abweicht, war dieser deshalb nicht zu folgen, weil er in der öffentlichen Verhandlung selbst angegeben hat, deutlich alkoholisiert gewesen zu sein und sich deshalb "an die genaueren Umstände ..... nicht mehr erinnern" zu können. Zudem ist die von den Beamten geschilderte Vorgangsweise – nämlich schrittweise jeweils erst dann das gravierendere Eingriffsmittel angewendet zu haben, als mit dem gelinderen Mittel das Ziel der Amtshandlung offenkundig nicht mehr erreichbar war – ebenso wenig lebensfremd wie die von ihnen dargelegte Beschreibung des Verhaltens einer nicht bloß geringfügig alkoholisierten Person der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Schließlich darf auch nicht übersehen werden, dass der Beschwerde­führer keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel zum Beleg seines Vorbringens beibringen konnte, obwohl der Vorfall sicherlich von mehreren neutralen Personen beobachtet worden war, da er zweifellos einiges Aufsehen erregt hatte (vgl. in diesem Zusammenhang auch seine Aussage dahin, dass er "nicht der einzige gewesen sei, der nicht warten wollte, bis er endlich in der ..... Viererzelle an die Reihe kam", die damit übereinstimmt, dass nach dem im Akt der Erstbehörde erliegenden Bericht des Landespolizeikommandos vom 17. März 2007, Zl. 3141/06, über zumindest sechs Personen eine Organstrafverfügung wegen Anstandsverletzung [Urinieren in der Öffentlichkeit] verhängt wurde).

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z. 3 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, iVm § 35 Z. 1 VStG dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes jene Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist.

 

Nach § 2 Z. 2 des Waffengebrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006 (im Folgenden: WaffGebG), dürfen Organe der öffentlichen Sicherheit zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme von Dienstwaffen Gebrauch machen. Gemäß § 4 WaffGebG ist ein solcher Waffengebrauch jedoch nur dann zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen − wie insbesondere die Androhung des Waffengebrauches, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel wie z.B. Handfesseln oder technische Sperren – ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

 

Nach § 1 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2005 (im Folgenden: OöPolStG), begeht derjenige, der den öffentlichen Anstand verletzt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am Vorfallstag seine kleine Notdurft bei einem Zaun bzw. in einer Wiese, die unmittelbar gegenüber dem Stadion in Pasching liegt und dieses gegen eine Garten- und Einfamilienhaussiedlung abgrenzt, verrichtet hat. Dieses allseits unbestritten von mehreren Personen wahrnehmbare und auch tatsächlich wahrgenommene Verhalten ist als Anstandsverletzung iSd § 1 Abs. 1 iVm § 10
Abs. 1 OöPolStG zu qualifizieren. Denn als eine solche gilt gemäß § 1 Abs. 2 OöPolStG jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet, wozu jedenfalls das öffentlich wahrnehmbare Verrichten der kleinen Notdurft zählt (vgl. z.B. VwGH v.
30. April 1992, 90/10/0039, m.w.N.).

 

Nachdem der Rechtsmittelwerber somit unmittelbar bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung betreten wurde, dem anhaltenden Organ unbekannt war und sich auch nicht ausweisen konnte bzw. seine Identität auch sonst nicht festgestellt werden konnte, durfte er von den einschreitenden Polizeibeamten zwecks Vorführung vor die Behörde festgenommen werden. Die Verbringung zur Behörde selbst erfolgte sodann zunächst durch einfache Begleitung sowie – als der Beschwerdeführer leichten Widerstand zu leisten begann – durch Fixierung seiner Hände auf dem Rücken (Setzung einer Armwinkelsperre) und zuletzt – nachdem er sich aus dieser bereits gewaltsam mit einem Arm befreit hatte – durch das Anlegen von Handschellen. Die Sicherheitsorgane gingen daher insgesamt betrachtet derart vor, dass sie schrittweise immer erst dann vergleichsweise gravierendere Eingriffsmaßnahmen in die körperliche Freiheit setzten, wenn der Zweck der Amtshandlung durch gelindere Mittel nicht mehr erreicht werden konnte, also so, wie es dem verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht.

 

Dass in diesem Zusammenhang insbesondere das Anlegen von Handschellen eine intentional die Würde des Rechtsmittelwerbers als Person missachtende Behandlung dargestellt hätte, wurde hingegen von diesem gar nicht ausdrücklich behauptet, geschweige denn durch entsprechende Beweismittel konkret zu belegen versucht.

 

Die Festnahme und kurzfristige Anhaltung des Beschwerdeführers entsprach damit insgesamt dem aus Art. 7 B-VG iVm Art. 2 StGG ableitbaren Verhältnis­mäßig­keitsprinzip und stellte keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar.

 

3.3. Schließlich ist für den Rechtsmittelwerber auch mit seinem in der öffentlichen Verhandlung erhobenen Einwand, dass die EURO 2008 (Fußballeuropa­meisterschaft) kurz vor der Tür stehe und es im Hinblick darauf "eine Schande" darstelle, "dass man als Fußballanhänger damit rechnen" müsse, "in Österreich sogar wegen eines Bagatelldeliktes in Handschellen abgeführt" zu werden, nichts gewonnen:

 

3.3.1. Grundsätzlich gelten für Fußballsportveranstaltungen – gerade wenn und weil diese vor einer (mehr oder weniger) breiten Öffentlichkeit stattfinden – dieselben Rechtsvorschriften, wie sie auch sonst für das Verhalten von Menschen in der Öffentlichkeit bestehen. Abweichendes ließe sich nur vertreten, wenn insoweit von staatlicher Seite gesonderte Normen erlassen worden wären. Dies ist jedoch einerseits derzeit nicht der Fall und andererseits von den Proponenten dieser Sportart auch gar nicht intendiert, im Gegenteil: Es ist vielmehr festzustellen, dass (neben den Internationalen Verbänden insbesondere auch) der Österreichische Fußballbund und die ihm angeschlossenen Landesverbände ein vitales Interesse daran haben, sämtliche Trends, die zu einem negativen Erscheinungsbild dieser Sportart in der öffentlichen Meinung führen könnten, schon im Ansatz rigoros zu unterbinden (vgl. z.B. die Strafenkataloge für Fehlverhalten von Spielern, Vereinen und Anhängern einerseits sowie Kampagnen wie "UEFA Fair Play", "FARE – Football Against Racism in Europe", "FIFA Football for Hope"; etc. andererseits).

 

3.3.2. Wenngleich dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass sich in der Realität dessen ungeachtet sowohl abartige Praktiken herausgebildet haben, die im Extremfall – über eine lediglich verbale Herabwürdigung bzw. Beschimpfung von gegnerischen Mannschaften und Anhängern sowie neutralen Offiziellen hinaus – in blindem Fanatismus münden, der sich – entsprechend emotionell gesteuert – zudem in exzessiven Gewaltakten entlädt, als auch ein gewisses "Gruppendenken" dahin nicht zu leugnen ist, demzufolge zumindest unter durchschnittlichen Fußballanhängern und damit gleichsam "adressatenbezogen" die allgemeine Hemmschwelle wesentlich herabgesetzt wirkt, was sich konkret auch darin äußern mag, dass von diesen ein Urinieren in der Öffentlichkeit gemeinhin nicht einmal als sittlich anstößig, geschweige denn als strafwürdig empfunden wird, so ist er dennoch darauf zu verweisen, dass aus rechtlicher Sicht eine derartige "faktische Übereinkunft" selbst dann nicht dazu in der Lage wäre, entgegenstehende staatliche Normen zu suspendieren, wenn ein solcher "common sense" tatsächlich bestünde. Denn Gewohnheitsrecht bildet – im Gegensatz zum Teilbereich des Privatrechts – zumindest im Bereich des Öffentlichen Rechts nach allgemein herrschender Auffassung keine Rechtsquelle, die auch Verbindlichkeit zu beanspruchen vermag. Und die Erlassung einer echten gesetzlichen Sonderregelung für Fußballveran­staltungen, die in diesem Bereich eine Reduktion der allgemein gültigen sittlichen Anforderungen gestatten würde, steht aus den bereits zuvor genannten "Salonfähig­keits"-Überlegungen selbst bzw. gerade angesichts der bevorstehenden "EURO 2008" derzeit nicht einmal ansatzweise zur Debatte.

 

3.3.3. All dies hindert die Exekutivorgane und die Behörden freilich nicht daran, insbesondere bei vermeintlichen Bagatelldelikten von der Einleitung bzw. Durch­führung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 21 VStG bzw. des § 21a VStG vorliegen. Dies ist jedoch im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens – und nicht, wie hier – im Zuge eines Maßnahmen­beschwerdeverfahrens zu beurteilen.

 

Liegt aber ein kriminal- oder verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand vor, dann muss der Betretene den Umständen entsprechend aber auch mit Zwangsmaßnahmen rechnen, die – wie gezeigt – ihrerseits rechtmäßig sind, wenn und solange sie sich im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips bewegen.

 

3.4. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführer dazu zu verpflichten, dem Bund (Verfahrenspartei: BH Linz-Land) als obsiegender Partei gemäß § 79a Abs. 1, 3 und 4 Z. 3 AVG iVm § 1 Z. 3 und 4 der UVS-AufwandsersatzVO
BGBl. Nr. II 334/2003, antragsgemäß Kosten in Höhe von insgesamt 547,10 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro; Verhandlungs­auf­wand: 275,30) zu ersetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde  an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

 

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