Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521583/8/Ki/Jo

Linz, 19.06.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S, B, L, vom 28.03.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.03.2007, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.06.2007, durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Befristung der Lenkberechtigung auf 5 Jahre, das ist bis 14.06.2012 ausgedehnt wird, dies unter folgenden Auflagen:

 

Durchführung einer augenfachärztlichen Kontrolluntersuchung, erstmals bis spätestens 01.09.2007 und in der Folge alle weiteren 6 Monate, über die durchgeführte Untersuchung ist eine Bestätigung jeweils unverzüglich der zuständigen Führerscheinbehörde (derzeit BH Braunau am Inn) vorzulegen.

 

Vorlage eines aktuellen Laborbefundes hinsichtlich CDT- und GGT-Wert an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn bis spätestens 01.07.2007.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm  § 24 Abs.1 Z2 FSG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klasse B in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis 27.09.2008 eingeschränkt, angeordnet wurde weiters eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 18 Monaten sowie eine Kontrolluntersuchung auf Augendruck beim Facharzt alle 6 Monate gerechnet ab 27.03.2007. Weiters wurde dem Berufungswerber aufgetragen, er habe alle 3 Monate, gerechnet ab 27.03.2007 den CDT- und den GGT-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abzugeben.

 

Die Erstbehörde stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 07.03.2007, in welchem festgestellt worden sei, dass derzeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen jedoch befristet wegen der bekannten Alkoholproblematik und der chronischen Augenerkrankung gegeben sei.

 

2. Dagegen hat Herr S mit Schreiben vom 28.03.2007 Berufung erhoben und erklärt, er sei gegen eine zeitliche Befristung, da keine gravierenden gesundheitlichen Mängel bestehen würden. Die Kontrolle des Augeninnendrucks sei seit 1991 in regelmäßigen Abständen ohnedies gegeben und der Augenfacharzt habe keine Notwendigkeit für eine neuerliche Untersuchung gesehen, da keine fortschreitende Augenerkrankung festgestellt worden sei. Auch mit der dreimonatigen Vorlage der Leberwerte sei er nicht einverstanden, da er kein Alkoholproblem habe.

  

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 14.06.2007. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Braunau teil, als Sachverständige fungierte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, Frau Dr. K N. Überdies wurde die Verkehrspsychologin Mag. N S als Zeugin einvernommen.

 

5. Herrn S musste zunächst wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (0,96 mg/l Atemluftalkoholkonzentration) die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit  in der Zeit vom 26.11.2006 bis einschließlich 26.03.2007 entzogen werden.

 

Am 17.01.2007 unterzog er sich beim Institut für Nachschulung und Fahrerrehabilitation INFAR (Landesstelle Salzburg) auftragsgemäß einer verkehrspsychologischen Untersuchung und es wurde in der diesbezüglichen verkehrspsychologischen Stellungnahme attestiert, dass Herr S bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sei. Vorgeschlagen wurde eine zeitliche Befristung auf ein Jahr, um der Gefahr eines schädlichen Missbrauchs laut ICT-10/F10.1 vorbeugen zu können, weiters ein psychologisches Kontrollgespräch in einem Jahr sowie regelmäßige Kontrollen der alkoholrelevanten Labor- und Leberwerte.

 

Im Verfahrensakt befindet sich weiters eine Stellungnahme eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom 13.02.2007, laut welcher im Zusammenhang mit der Führerscheinuntersuchung eine augenfachärztliche Kontrolle in ca. drei Monaten empfohlen wurde.

 

Unter Zugrundelegung dieser Gutachten stellte die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn in einem mit 07.03.2007 datierten Gutachten eine auf 18 Monate befristete Eignung des Berufungswerbers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 fest und sie hat vorgeschlagen eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt mit Augenfacharztbefund, eine Kontrolluntersuchung auf Augendruck beim Facharzt alle 6 Monate sowie eine Kontrolluntersuchung auf Gamma-GT, CDT alle auf 3 Monate.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurden die ärztlichen Unterlagen sowie die verkehrspsychologische Stellungnahme erörtert, die Verkehrspsychologin stellte im Wesentlichen fest, dass ihre Beurteilung auf den Zeitpunkt der Untersuchung abgestellt war. Aus ihrer Sicht könne man durchaus davon ausgehen, wenn nach einem Ablauf von ca. 6 Monaten nach dieser Untersuchung keine weiteren Vorfälle sich ergeben haben, dass die Eignung des Berufungswerbers gegeben sein könne. Diesbezüglich vermeinte jedoch die Amtsärztin, unterstützt durch die Vertreter der Erstbehörde, dass die nochmalige Vorlage entsprechender Laborwerte im Juli 2007 geboten wäre, um sicher zu stellen, dass die Alkoholproblematik tatsächlich überwunden sei.

 

Bezüglich Augenerkrankung (Glaukom) bestritt der Berufungswerber das Vorhandensein dieser Erkrankung bzw. den Umstand, dass er diesbezüglich operativ behandelt werden musste, nicht. In diesem Zusammenhang verwies die Amtsärztin auf die vorliegenden Richtlinien für amtsärztliche Untersuchungen, wonach im Falle eines Glaukomes (grüner Star) bzw. eines Zustandes nach einer Glaukomoperation eine fortschreitende Augenerkrankung anzunehmen ist und daher eine Befristung von maximal 5 Jahren sowie allenfalls augenärztliche Kontrolluntersuchungen vorgesehen sind. Sie vermeinte jedoch, dass im vorliegenden Falle derzeit mit einer Befristung von 5 Jahren bzw. einer Kontrolluntersuchung in Abständen von jeweils 6 Monaten das Auslangen gefunden werden könnte.

 

Sowohl der Berufungswerber als auch die Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn waren mit dieser Lösung (auch hinsichtlich Vorlage der alkoholrelevanten Laborwerte) einverstanden.

 

6. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren (insbesondere die mündliche Berufungsverhandlung) hat ergeben, dass von einer bekannten Alkoholproblematik derzeit nicht mehr die Rede sein kann, wobei jedoch in Anbetracht der Gesamtumstände auf die nochmalige Vorlage entsprechender Laborwerte bestanden werden muss.

 

Hinsichtlich der Augenerkrankung (grüner Star) muss festgestellt werden, dass dies als eine fortschreitende Erkrankung anzusehen ist, und daher damit gerechnet werden kann, dass eine Verschlechterung des derzeitigen Zustandes, welcher eine Beeinträchtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen darstellen könnte, zur Folge hat. Entsprechend den aktuellen Richtlinien zur amtsärztlichen Begutachtung im Zusammenhang mit dem Führerscheingesetz war daher eine Befristung der Lenkberechtigung sowie die Auflage der periodischen Kontrolluntersuchungen im Interesse der Verkehrssicherheit vorzuschreiben.

 

Hingewiesen wird darauf, dass eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt nach Fristablauf der Lenkberechtigung nicht ausdrücklich vorzuschreiben ist, es obliegt natürlich dem Betreffenden, rechtzeitig für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung Sorge zu tragen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

 

 

                                                          Mag. Alfred  K i s c h

 

 

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