Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521594/3/Bi/Se

Linz, 19.06.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn O P, L, vertreten durch Herrn RA Mag. Dr. A M, L, vom 6. April 2007 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 27. März 2007, Fe-343/2007, wegen Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein (und allfällig bestehenden weiteren ausländischen Führerscheinen) in Österreich Gebrauch zu machen, Lenkverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 FSG das Recht, von seinem tschechischen Führerschein, ausgestellt von Mag C B am 12.4.2006 zu Zl. EB 629371, in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und ihm das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B verboten für einen Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 15. März 2007. Weiters wurde ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraft­fahrzeuges für denselben Zeitraum verboten. Außerdem wurde ihm das Recht, von einer allfällig bestehenden weiteren ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer dieser Aberkennung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Einer Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 27. März 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Höhe der Entziehungsdauer sei "rechtsirrig". Es sei richtig, dass er am 15. März 2007 um ca 5.30 Uhr in Ansfelden, Nestroystraße Höhe Autobahnunterführung A1 in FR Kremsdorf, das Fahrzeug  mit konkret 0,57 mg/l AAG gelenkt habe. Er bestreite aber vehement, dass er grundsätzlich nicht verkehrszuverlässig sei oder zu überwiegendem Alkoholkonsum neige und dadurch ein Sicherheitsrisiko darstelle. Er fahre mit dem ausgestellten Führerschein ohne irgendwelche Vorkommnisse und sei seit Ausstellung – immerhin seit April 2006 – noch nie in einem durch Alkohol oder sonstwie beeinträchtigten nicht verkehrssicheren Zustand unterwegs gewesen. Die Erstinstanz habe 9 Jahre zurückliegende Vorstrafen verwertet und 24 Monate Entziehungsdauer seien daher nicht gerechtfertigt. Er sei unter 1 %o geblieben und daher hätte die Erstinstanz mit einer Entziehungsdauer von einem Monat das Auslangen finden müssen. Er sei sich der Schwere der Tat vollends bewusst und es tue ihm leid, seinen Führerschein leichtfertig auf Spiel gesetzt zu haben. Der Vorfall widerspreche gänzlich seinem Wesen und werde sich so etwas nicht wiederholen. Es sei daher gerade einmal die Mindestentziehungsdauer angebracht und alle weiteren Auflagen seien gesetzlich nicht gedeckt. Er spreche sich dagegen aus und beantrage massive Herabsetzung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 15. März 2007, 5.30 Uhr als Lenker des Pkw (Zulassungsbesitzerin S G, L) in Ansfelden, Nestroystraße, auf Höhe der Autobahnunterführung A1, in Richtung Kremsdorf insofern auffiel, als er dort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hatte, bei dem eine Schnee­stange und eine Steinmauer beschädigt wurden. Der mit dem Bw um 5.59 und 6.00 Uhr durchgeführte Alkotest – er hatte angegeben, in den letzten 2 bis 3 Stunden 2 bis 3 Seitel Bier getrunken zu haben – ergab einen günstigsten Atemalkoholwert von 0,57 mg/l. 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) ange­nommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraft­fahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicher­heitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung  ... wer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt oder in Betrieb nimmt. Im System des § 99 Abs.1 bis 1b StVO betrachtet gilt § 99 Abs.1b für Blutalkoholwerte von 0,8 %o und darüber, aber weniger als 1,2 %o, oder  Atemalko­hol­werte von 0,4 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,6 mg/l.  

 

Der Bw wies einen günstigsten AAG von 0,57 mg/l auf, der einem BAG von 1,14 %o entspricht, weshalb von einer Unterschreitung der Promillegrenze, wie im Rechtmittel behauptet, nicht die Rede sein kann. Der Bw hat durch sein Verhalten – von ihm auch unbestritten – eine Übertretung gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 begangen und damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

 

Gemäß § 26 Abs.1 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO begangen wird, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs.3 Z1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch, ... Z2 der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

 

Der Bw hat sich mit seinem Rechtsmittelvorbringen der Erstmaligkeit im Sinne des § 7 Abs.5 FSG ("Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsa­chen gemäß Abs.3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heran­zuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.") auch deshalb seinerseits geirrt, weil die Vormerkungen wegen § 5 Abs.2 StVO, § 1 Abs.3 FSG und § 82 Abs.1 SPG vom 29. April 2002 stammen und daher vor Einleitung des ggst Verfahrens, das war mit 15. März 2007, gerade noch nicht getilgt waren – gemäß § 55 Abs.1 VStG zieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren nach Fällung des Straferkenntnisses als getilgt.

Außerdem hat der Bw bei der Alkohol-Fahrt am 15. März 2007 einen Verkehrsunfall mit Sachbeschädigung einer Schnee­stange und einer Steinmauer verschuldet, sodass die Mindestentziehungs­dauer gemäß § 26 Abs.1 2.Satz FSG bei drei Monaten anzusetzen ist und die strafbaren Handlungen vom April 2002 – sowohl eine Übertretung gemäß §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO als auch eine solche gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 FSG stellen bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs.3 Z1 und Z6 lit.a FSG dar – gleichzeitig bei der Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG heranzuziehen sind.  

Ebenso bei der Wertung heranzuziehen ist der Umstand, dass dem 1972 geborenen Bw, dem bereits wegen Alkoholübertretungen 1998 und 2001 wegen Verkehrsunzu­verlässgkeit ein Lenkverbot erteilt wurde, zuletzt wegen Verweigerung de Alkotests am 26.10.2001 für 36 Monate bis 13.11.2004. Er hat im Jahr 2000 dreimal und im Jahr 2001 erneut zweimal ein Kraftfahrzeug gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein.

 

Nun hat der Bw im Jahr 2006, nachdem er aus der Haft entlassen worden war (Urteile des LG Linz vom 21.1.2003, 45 Hv 11/2002F, wegen §§ 28 Abs.2 und 3, 28 Abs.1 und 27 Abs.1 SMG, §§ 146ff StGB und § 50 WaffenG - Freiheitsstrafe 30 Monate, und des LG Steyr vom 8.9.2005 wegen §§ 28 Abs.1 2.Fall und 27 Abs.1 6.Fall SMG - Freiheitsstrafe 9 Monate: diesbezüglich liegen die Tatzeiten, insbe­sondere bezogen auf das Urteil des LG Linz, so weit zurück, dass sie bei der Wertung nicht mehr ins Gewicht fallen), in Tschechien eine Lenkberechtigung erworben, wobei er allerdings laut ZMR den Hauptwohnsitz in Österreich nie aufgegeben und daher auch nicht neu begründet hat, sodass gemäß § 30 Abs.1 FSG mit einem Lenkverbot vorzugehen war.

 

Zur prognostizierten Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von 24 Monaten ist zu sagen, dass bei drei Alkodelikten innerhalb von nicht einmal achteinhalb Jahren (14.10.1998, 31.10.2001 und nun 15.3.2007) und fünfmal Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung (dreimal im Jahr 2000 und zweimal im Jahr 2001) auch ohne Berücksichtigung weiterer bestimmter Tatsachen der Ausspruch eines Lenkverbots für 24 Monate – und das auch bezogen auf Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge – nicht als unan­gemessen anzu­sehen ist, zumal Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrs­vor­schriften darstellen und daher die Verwerflichkeit der Wieder­holung solcher Delikte besonders ins Gewicht fällt.

Zu betonen bleibt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit nicht primär eine Strafe darstellt, auch wenn der Bw das so empfinden mag, sondern in erster Linie eine Maßnahme zum Schutz anderer Straßenbenützer vor zB alkoholisierten Verkehrsteilnehmern ist (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081, mit Hinweis auf 24.8.1999, 99/11/0166).

Eine Verkürzung der Entziehungsdauer, die zugleich der Prognose entspricht, wann der Bw (bestenfalls) die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, war angesichts des "Vorlebens" des Bw, der in Ansehung von Alkoholdelikten ebenso wie beim Lenken ohne Lenkberechtigung mehrfacher Wieder­holungstäter ist, nicht zu rechtfertigen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer  geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

3 Akte (1998, 2007, 15.3.2007: 0,57 mg/l + Vorfall mit Sachschaden) 5x 1/3 FSg + 22 x SMG -> bestätigung

 

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