Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521597/8/Zo/Jo

Linz, 19.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des T E, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H P, L, vom 10.04.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 29.03.2007,
Zl. VerkR20-777-2003, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 6.6.2007, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a und 67d AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, Abs.3 Z3 und Abs.4, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 29 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (das war der 30.03.2007) entzogen. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der zuständigen Polizeiinspektion abzuliefern und einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung räumte der Berufungswerber zwar ein, dass er einen Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang zu verantworten habe und er diesbezüglich auch rechtskräftig vom Bezirksgericht Urfahr-Umgebung verurteilt worden ist. Die Ansicht der Behörde, dass der Unfallsort eine unübersichtliche Kurve sei, sei allerdings falsch. Aufgrund des beim gerichtlichen Strafverfahren eingeholten Gutachtens ergebe sich eindeutig, dass der Berufungswerber eine übersichtliche Linkskurve kurvenschneidend befahren habe. Es habe nie festgestellt werden können, weshalb der Berufungswerber diese Kurve geschnitten habe, weshalb ihm die Erstinstanz zu Unrecht ein rücksichtsloses Verhalten vorwerfe. Er sei auch keineswegs alkoholbeeinträchtigt gewesen.

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber eine übersichtliche Kurve geschnitten habe, rechtfertige weder die Qualifizierung als besonders gefährliche Verhältnisse noch stelle es eine besondere Rücksichtslosigkeit dar. Seit dem Verkehrsunfall seien nahezu 6 Monate vergangen, in denen der Einschreiter zumindest 10.000 km mit einem Pkw ohne weitere Verkehrsverstöße zurückgelegt hat. Er sei daher jedenfalls zum Zeitpunkt des Entzugsbescheides nicht mehr als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Jedenfalls sei aber die Dauer des Führerscheinentzuges von 6 Monaten viel zu hoch.

 

Selbst wenn ein Entzug der Lenkberechtigung unbedingt notwendig sei, so dürfe dies maximal für 3 Monate geschehen und es sei die unverzügliche Abnahme des Führerscheines aufgrund der seit dem Vorfall verstrichenen Zeit nicht zwingend. Der Berufungswerber sei als Baggerfahrer beschäftigt und müsse in der Früh regelmäßig zu Baustellen fahren, welche er mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erreichen könne. Der Entzug des Führerscheines stelle eine gravierende Einschränkung seiner Erwerbsmöglichkeiten dar, da er mit einer Kündigung durch seinen Arbeitgeber zu rechnen habe. Er werde saisonbedingt Ende Dezember 2007 arbeitslos gemeldet, weshalb – sofern ein Führerscheinentzug überhaupt notwendig sein sollte – der Entzug des Führerscheines ab diesem Zeitraum sinnvoll sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 06.06.2007, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben. Bei dieser Verhandlung wurden der erstinstanzliche Akt sowie die weiters eingeholten Akte der Bezirkshauptmannschaft Urfahr, Zlen. VerkR96-4220-2003, VerkR96-2963-2004, und VerkR96-4371-2006 sowie der Akt des Bezirksgerichtes Urfahr, Zl. 9U39/04k erörtert.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 26.10.2006 den Pkw mit dem Kennzeichen in Walding auf der B131, wobei er bei km 1,913 die "Tanzmayrkurve" mit überhöhter Geschwindigkeit (80 bis 100 km/h) kurvenschneidend durchfuhr und mit einer entgegenkommenden Motorradlenkerin kollidierte. Dadurch verursachte er fahrlässig den Tod der Motorradlenkerin sowie eine leichte Körperverletzung seiner Freundin, welche Beifahrerin in dem von ihm gelenkten Pkw war. Er wurde deshalb vom Bezirksgericht Urfahr rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 280 Tagessätzen verurteilt, wobei das Gericht als strafmildernd die eigene Verletzung des Berufungswerbers, sein Geständnis und die Schadenswiedergutmachung wertete. Als straferschwerend war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber eine einschlägige Vorstrafe aufwies und er bei diesem Verkehrsunfall zwei Vergehen begangen hat.

 

Diesem Urteil liegt ein Sachverständigengutachten zu Grunde, wonach der Berufungswerber in einer übersichtlichen Linkskurve völlig auf der linken Fahrbahnseite fuhr und das entgegenkommende Motorrad nicht mehr ausweichen konnte. Die Unfallstelle lag an einem übersichtlichen ebenen Straßenstück mit einer starken Kurve außerhalb des Ortsgebietes, wobei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug. Zur Unfallzeit war es dunkel. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb aus technischer Sicht mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber die Kurve völlig auf der linken Fahrbahnseite durchfuhr (Schadensbild des Pkw sowie Spuren im Asphalt). Er hat auch dargelegt, dass davon auszugehen ist, dass das entgegenkommende Motorrad das Abblendlicht verwendet hatte.

 

Der Berufungswerber führte zu diesem Urteil in der Berufungsverhandlung aus, dass er seiner Erinnerung nach auf der rechten Fahrbahnseite gefahren sei. Weiters sei keinesfalls sicher, dass die entgegenkommende Motorradlenkerin das Abblendlicht eingeschaltet hatte.

 

Der Berufungswerber weist weiters folgende verkehrsrechtliche Vormerkungen auf:

Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19.09.2003, Zl. VerkR96-4220-2003: dem Berufungswerber wird vorgeworfen, dass er am 02.09.2003 um 17.10 Uhr auf der B 127 bei km 20,600 in Fahrtrichtung Lacken als Lenker eines Pkw ein Fahrzeug überholt hatte, wodurch andere Straßenbenützer behindert und gefährdet wurden. Diesen Überholvorgang habe er bereits vor der unübersichtlichen Kurve bei Strkm. 20,5 begonnen, sodass er auch vor einer unübersichtlichen Stelle ein mehrspuriges Fahrzeug überholt hatte. Es wurden zwei rechtskräftige Geldstrafen in Höhe von jeweils 145 Euro verhängt. Zu diesem Vorfall gab der Berufungswerber an, dass dieser so nicht richtig sei, er habe dies sowohl dem amtshandelnden Polizisten als auch der Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, habe letztlich aber die Strafe bezahlt.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 28.05.2004, Zl. 9U39/04K wurde der Berufungswerber zu einer auf 3 Jahre bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, weil er am 09.01.2004 in Ottensheim bei der Kreuzung der Rohrbacher Bundesstraße mit der Aschacher Bundesstraße unter Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit als Lenker eines Pkw dadurch, dass er den Vorrang einer entgegenkommenden Kombilenkerin missachtete und mit dieser kollidierte, diese in Form einer Verstauchung der Halswirbelsäule fahrlässig am Körper verletzte. Dazu räumte der Berufungswerber ein, dass er offenbar trotz nicht ausreichender Sicht auf den Gegenverkehr links abgebogen sei und es dadurch zum Verkehrsunfall gekommen sei.

 

Der Berufungswerber lenkte am 05.06.2004 um 23.25 Uhr einen Pkw in Feldkirchen auf der Golfplatzstraße mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,29 mg/l. Weiters ist er am Beginn der Lauterbachsiedlung im Kurvenbereich so weit links gefahren, dass er nach links von der Fahrbahn abgekommen und dabei eine Verkehrsleiteinrichtung beschädigt hat. Diese Beschädigung hat er weder der nächsten Polizeidienststelle noch dem Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub unter Bekanntgabe seiner Identität mitgeteilt. Er wurde deshalb rechtskräftig mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Geldstrafen von 400 Euro bzw. zweimal 100 Euro verurteilt. Der Berufungswerber gab auf Vorhalt zu diesem Vorfall ursprünglich an, dass er sich an einen geringfügigen Unfall nicht erinnern könne. Erst auf Vorhalt des Alkotests räumte er ein, dass er sich jetzt wieder an den Vorfall erinnern könne, er hätte damals eine Freundin besucht, weil diese psychische Probleme hatte. Letztlich konnte er aber weder für das Abkommen von der Fahrbahn noch für die unterlassene Verständigung des Straßenerhalters oder der Gendarmerie eine nachvollziehbare Erklärung abgeben.

 

Der Berufungswerber wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 04.10.2006, Zl. VerkR96-4371-2006 bestraft, weil er am 21.09.2006 um 18.09 Uhr in Feldkirchen an der Donau in einer 30 km/h-Zone ein Motorrad gelenkt hatte, obwohl dieses nicht zum Verkehr zugelassen war, er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse A war und er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h wesentlich überschritten hatte. Zu diesem Vorfall räumte der Berufungswerber von vornherein ein, dass er "einen Blödsinn gemacht habe". Allerdings meinte er damit vorerst nur die deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung, erst auf weiteres Nachfragen räumte er ein, dass er gar nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A war und das Motorrad nicht zum Verkehr zugelassen war.

 

Der Berufungswerber war nach dem Verkehrsunfall vom 26.10.2006 weiter im Besitz seiner Lenkberechtigung und lenkte bis zur Entziehung durch die Erstinstanz regelmäßig Kraftfahrzeuge, wobei er ca. 10.000 km zurücklegte. In diesem Zeitraum beging er keine weiteren Verkehrsübertretungen. Zu seiner beruflichen Situation gab er an, dass er als Baggerfahrer beschäftigt ist und seine Lenkberechtigung dringend benötigt, um zum Arbeitsplatz bzw. zu den jeweiligen Baustellen zu kommen. Er habe wegen der Entziehung der Lenkberechtigung seinen Arbeitsplatz verloren, habe aber von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Zusage, dass er sofort wieder anfangen könne, wenn er die Lenkberechtigung wieder erlangt. Der schwere Verkehrsunfall mit Todesfolge habe ihn schwer getroffen und er sei dadurch geläutert worden. Auch seine Freundin bestätigte ihm, dass er jetzt "ziemlich brav" fahre.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.        die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.        sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist gemäß § 25 Abs.3 FSG eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat eine übersichtliche Linkskurve zur Gänze auf der linken Fahrbahnseite durchfahren, obwohl ihm in dieser Kurve ein Motorrad entgegen gekommen ist. Dem Berufungswerber ist durchaus zuzugestehen, dass das "Schneiden" einer übersichtlichen Kurve ein durchaus häufiges Verkehrsvergehen darstellt und keineswegs in jedem Fall als besonders gefährlich anzusehen ist. Wenn jedoch ein Pkw-Lenker beim "Kurvenschneiden" ein entgegenkommendes Fahrzeug übersieht und er sich in die Fahrlinie des entgegenkommenden Fahrzeuges begibt, so entsteht dadurch geradezu zwangsläufig eine ausgesprochen gefährliche Situation. Im konkreten Fall verblieb der entgegenkommenden Motorradlenkerin offenbar nicht mehr ausreichend Zeit, um wirkungsvolle Abwehrmaßnahmen zu setzen und auch der Berufungswerber selber konnte seinen Fahrfehler nicht mehr ausbessern. Er hat damit ein Verhalten gesetzt, welches objektiv gesehen als extrem gefährlich einzuschätzen ist. Diese Gefährlichkeit dokumentiert der schwere Verkehrsunfall anschaulich.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass keineswegs gesichert sei, ob das entgegenkommende Motorrad beleuchtet ist, ist anzuführen, dass die diesbezüglichen Ausführungen im Sachverständigengutachten, welche auch dem rechtskräftigem Gerichtsurteil zu Grunde liegen, durchaus nachvollziehbar sind. Es gibt keinen konkreten Hinweis darauf, dass das Motorrad allenfalls tatsächlich nicht beleuchtet gewesen sei, insbesondere hat auch eine andere Fahrzeuglenkerin, welche kurz vorher von der Motorradlenkerin überholt wurde, keinerlei Angaben dahingehend gemacht, dass dieses Motorrad nicht beleuchtet gewesen sei. Ein derartiger Umstand wäre ihr aber wohl mit Sicherheit aufgefallen und sie hätte diesen bei ihrer Befragung durch die Polizei wohl auch erwähnt. Die Behauptung des Berufungswerbers, er habe die Kurve nicht "geschnitten" ist durch das Sachverständigengutachten im Gerichtsakt eindeutig widerlegt.

 

Der Berufungswerber hat damit ein Verhalten gesetzt, welches an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen. Er hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z3 FSG zu verantworten.

 

Für die Wertung dieses Verhaltens ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber das entgegenkommende Motorrad übersehen hat, er also fahrlässig gehandelt hat. Die besondere Gefährlichkeit seines Verhaltens ist durch den Verkehrsunfall nachdrücklich dokumentiert. Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass er nach dem Verkehrsunfall bis zur Entziehung der Lenkberechtigung etwas mehr als 5 Monate mit Kraftfahrzeugen gefahren ist und dabei ungefähr 10.000 km ohne weitere Verkehrsverstöße zurückgelegt hat. Andererseits fällt die doch deutlich auffällige "Verkehrsvorgeschichte" des Berufungswerbers bei der Wertung negativ ins Gewicht. Der Berufungswerber hat in den letzten Jahren vor dem gegenständlichen Verkehrsunfall zahlreiche schwerwiegende Verkehrsverstöße begangen und es wurden auch empfindliche Geldstrafen verhängt, diese haben ihn aber offenbar nicht zu einer vorsichtigen und verkehrsangepassten Fahrweise anhalten können. Auch die Reaktionen des Berufungswerbers bei der mündlichen Verhandlung zum jeweiligen Vorhalt dieser Vorfälle lassen darauf schließen, dass er sich mit seinem Verkehrsverhalten bisher nicht ausreichend auseinandergesetzt hat. So konnte er sich an einen Unfall mit Fahrerflucht gar nicht erinnern und räumte eine "Schwarzfahrt" erst auf konkretes Nachfragen ein. Auch beim konkreten Verkehrsunfall behauptet der Berufungswerber weiterhin, die Kurve nicht "geschnitten" zu haben, obwohl dies durch die objektiven Feststellungen des Sachverständigen und das rechtskräftige Gerichtsurteil widerlegt ist. Die von seinem Vertreter vorgebrachte "Läuterung" durch den schweren Verkehrsunfall ist damit insgesamt nur schwer nachvollziehbar.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände ist der Berufungswerber zum derzeitigen Zeitpunkt nicht als verkehrszuverlässig anzusehen. Die von der Erstinstanz festgesetzte Entzugsdauer von 6 Monaten, gerechnet ab 30.03.2007, ergibt im Ergebnis eine Verkehrsunzuverlässigkeit von etwas mehr als 11 Monaten. Diese Einschätzung der Erstinstanz stellt nach der Überzeugung des zuständigen Mitgliedes des UVS eine gerade noch ausreichende Untergrenze dar, bis zu welcher der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist im § 29 Abs.3 FSG begründet, nachdem der Berufungswerber nicht als verkehrszuverlässig anzusehen ist, hat die Erstinstanz im Interesse der Verkehrssicherheit zu Recht seiner Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die vom Berufungswerber geltend gemachten wirtschaftlichen Nachteile, insbesondere der Verlust seines Arbeitsplatzes, stellen den Berufungswerber naturgemäß vor erhebliche Probleme. Im Interesse der Verkehrssicherheit kann aber auf derartige persönliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht Rücksicht genommen werden. Die Berufung war daher insgesamt abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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