Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521601/8/Ki/Ka

Linz, 20.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn DDr. D S, M, N, vom 13. April 2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. März 2007, VerkR20-87-2005-Hof, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 63 Abs.5 AVG iZm  67a Abs.1 Z1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Bescheid vom 27. März 2007, VerkR20-87-2005-Hof den Berufungswerber (Bw) aufgefordert, sich von einem Amtsarzt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt am 29. März 2007 beim Postamt  hinterlegt.

 

2. Der Bw erhob gegen diesen Bescheid per Brief und per Mail vom 13. April 2007 (Brief: zur Post gegeben) Berufung.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

 

Der Bw wurde zunächst vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 24. April 2007 aufgefordert, zur Frage der Verspätung seiner Berufung binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde letztlich am 24. Mai 2007 persönlich übernommen. Der Bw hat sich dazu bis zum heutigen Tag nicht geäußert.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 67a Abs.1 Z1 AVG haben die Unabhängigen Verwaltungssenate über Berufungen in Angelegenheiten zu entscheiden, die ihnen durch die Verwaltungsvorschriften, hier das Führerscheingesetz, zugewiesen sind.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 29. März 2007 beim Postamt hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 12. April 2007.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung (per Brief und per E-Mail)  jedoch erst am 13. April 2007 eingebracht (Brief: zur Post gegeben).

 

Nachdem trotz Parteiengehör keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw. solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass gemäß § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, somit auch nicht verlängert werden dürfen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Eingabe im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

Mag.  K i s c h

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum