Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521614/2/Fra/Sta

Linz, 25.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau S B, D, 43 W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16.4.2007, VerkR20-115606-2007, betreffend Abweisung eines Antrages auf Austausch ihres nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene         Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft  Perg hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag der Berufungswerber (Bw) vom 20.3.2007 auf Austausch ihres nicht von einem EWR-Staat ausgestellten Führerscheines abgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Perg – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied wie folgt erwogen hat.

 

3.1. Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem nicht – EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1Z1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keinen Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1Z1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1Z1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs.4 nachgewiesen wird, oder

5. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

 

Die Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung nach § 23 Abs.3 FSG setzt den Besitz einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung voraus. Nur wenn das Ermittlungsverfahren ergibt, dass der Antragsteller Besitzer einer solchen Lenkberechtigung ist, kann ihm demnach gemäß § 23 Abs.3 leg.cit. die Lenkberechtigung erteilt werden. Wichtigstes Beweismittel in diesem Zusammenhang ist regelmäßig der Führerschein, also die über die Berechtigung von der ausländischen Kraftfahrbehörde ausgestellte Urkunde. Der Beweis kann aber auch auf jede andere Weise erbracht werden, die geeignet ist, die Überzeugung vom Besitz der genannten Lenkberechtigung zu verschaffen. Wenn die Behörde davon ausgehen muss, dass es sich bei dem ihr vorgelegten Führerschein um eine Fälschung handelt, hat sie dies dem Antragsteller bekannt zu geben und ihn aufzufordern, andere geeignete Unterlagen vorzulegen, insbesondere betreffend die von ihm absolvierte Ausbildung und die von ihm erfolgreich abgelegte Prüfung. Insoweit trifft die Partei im Ermittlungsverfahren eine spezifische Mitwirkungspflicht, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (VwGH vom 20.9.2001, 2000/11/0031).

 

3.2. Die Bw den verfahrensgegenständlichen Antrag am 20.3.2007 gestellt. Es wurde von ihr ein russischer Führerschein mit der Seriennummer 396321, ausgestellt am 12.6.1997, vorgelegt. Dieser wurde von der belangten Behörde dem Landeskriminalamt für Oberösterreich zur Echtheitsprüfung vorgelegt. Das Landeskriminalamt für Oberösterreich kam im Untersuchungsbericht vom 30.3.2007, Zl. GZ. – 1224/07 – AB 8, zum Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Führerschein um eine Totalfälschung handelt.

 

Im eingebrachten Rechtsmittel behauptet die Bw, dass der vorgelegte Führerschein nicht gefälscht sei. Zum Beweis dafür lege sie Bescheinigungen der Polizei sowie des Ministeriums für Inneres bei. Bei den von der Bw vorgelegten Unterlagen handelt es sich laut Übersetzung um eine Bescheinigung der Polizei der Republik A, Verkehrspolizei, A Abteilung vom 18.4.2007, wonach die Bw, wohnhaft unter der Anschrift Dorf M, A, laut Kartei der Artaschataverkehrspolizei in den letzten 12 Monaten das Recht zur Führung der Transportmittel von ihr nicht entzogen war und sie keine Verletzung der Verkehrsregel begangen hatte. Weiters legte sie laut Übersetzung eine Bestätigung der Republik A, Ministerium des Inneren, Abteilung der Verkehrspolizei, Innenverwaltung der Stadt Y, vor, wonach die Ausgabe des Führerscheines der Klasse B, Seriennummer AGI Nr. 396321, Ausgabedatum 12.6.1997, auf B S H N, Sie Begründung – Tagebuch Nr. 75/205 1997, bestätigt wird. Die Bescheinigung der Verkehrspolizei muss schon deshalb als dubios bezeichnet werden, weil laut Mitteilung der belangten Behörde die Bw am 24.4.2002 nach Österreich eingereist ist und am 25.4.2002 beim Bundesasylamt in Linz einen Asylantrag gestellt hat. Die Verkehrspolizei bestätigt jedoch, dass die Bw an einer bestimmten Adresse wohne und in den letzten 12 Monaten nicht gegen Verkehrsregeln verstoßen habe. Die von der Bw vorgelegten Unterlagen sind also auch deshalb nicht beweistauglich im Sinne ihres Antrages, da sich die Bescheinigung bzw. Bestätigung auf einen armenischen Führerschein beziehen. Die Bw hingegen hat jedoch einen russischen Führerschein mit dem Antrag auf Austausch vorgelegt. Dieser wurde laut oa Untersuchungsbericht des Landeskriminalamtes für Oberösterreich mit folgenden Methoden untersucht:

"Stereomikroskopische Untersuchung bei 6,5 bis 50-facher Vergrößerung; Untersuchung auf dem Bildanalysesystem F & F VSC 2000 unter Anwendung von verschiedenen Lichtquellen und Sperrfilter; Einbeziehung der Erkenntnisse von am Kriminalamt aufliegenden sowie der zentralen Unterlagen/Mustersammlung des BKA-W (Kriminaltechnische Zentralstelle)."

Als Untersuchungsergebnis wird festgestellt, dass als Vergleich alle bisher untersuchten und beurteilten Formulare dienten, die in der Urkundensammlung einliegen, sowie Informationen, die von Dienststellen anderer Länder zur Verfügung gestellt wurden. Das fragliche Formular entspreche in Drucktechnik und Qualität nicht den für authentisch befunden Formularen. Weiters fehlen Sicherheitsmerkmale. Der gesamte Führerschein wurde im Kopierverfahren (Farbdrucker und Farbkopierer) hergestellt. Im Untersuchungsbericht befinden sich auch Abbildungen. Für den Oö. Verwaltungssenat ist dieser Untersuchungsbericht schlüssig, weshalb er der Entscheidung zu Grunde zu legen war. Die Bw konnte diesen Bericht mit den von ihr vorgelegten Unterlagen substantiell nicht entkräften. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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