Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230640/2/BR

Linz, 12.01.1998



Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der Frau M betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. November 1997, AZ. Sich96-120-1996-WIM, wegen der Übertretung des Versammlungsgesetzes 1953, zu Recht:

I.          Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf           1.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995 - AVG, iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II.            Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demzufolge auf 150 S. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 u. § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 14 iVm § 19 Versammlungsgesetz 1953 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall 168 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie als Teilnehmerin einer nicht rechtzeitig angezeigten Versammlung (die gemäß § 2 Abs.1 Versammlungsgesetz, BGBl. 98/1953 i.d.g.F. mindestens binnen 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung bei der zuständigen Behörde angemeldet werden muß) gegen den Bau des Kraftwerkes L, am rechten Traunufer, Marktgemeinde S (im Bereich des Widerstandscamp M), am Montag, 11.3.1996, ab 08.55 Uhr den Versammlungsort nicht sogleich verlassen habe, wodurch sie der gesetzlichen Verpflichtung auseinanderzugehen nicht nachgekommen sei, obwohl diese Versammlung von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 11.3.1996 um 08.05 Uhr und nochmals um 08.10 Uhr, mittels Megaphon behördlich untersagt und aufgelöst worden sei.

1.1. Für die in der Zeit von 08.55 Uhr bis 12.10 Uhr erlittene Vorhaft wurden auf die Geldstrafe 58.05 S angerechnet.

1.2. Die Erstbehörde machte zur Strafzumessung bloß allgemeine Ausführungen und vermeinte insbesondere mit generalpräventiven Überlegungen dieses Strafausmaß unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen als angemessen beurteilen zu können. Die Erstbehörde ging von einem Monatseinkommen der Berufungswerberin in der Höhe von 12.000 S aus. Strafmildernde oder straferschwerende Umstände - so wie in auch anderen gleichgelagerten Fällen - erkannte die Erstbehörde auch hier nicht zu.

2. Fristgerecht bringt die Berufungswerberin durch ihre ag. Rechtsvertreter eine bloß gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung ein. Diese verweisen darin lediglich auf den gleichgelagerten, h. unter VwSen-230535 v. 10.10.1996 anhängig gewesenen Fall und die dort verhängte (reduzierte) Geldstrafe von 1.500 S.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Gemäß § 51e Abs.2 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis geführt durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt.

4.1. Die Berufungswerberin legt glaubhaft dar, daß sie dzt. noch Studentin ist und das von der Erstbehörde angenommene Einkommen nicht zur Verfügung steht. Ferner ist aus dem Akt zu entnehmen, daß die Berufungswerberin verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten ist und ihr dies daher als strafmildernder Umstand gewertet werden hätte müssen. Ebenso ergibt sich aus der Aktenlage die Gleichlagerung mit dem in der Berufung bezogenen Verfahren.

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.1. In der Sache selbst wurde - wie ebenfalls bereits in den gleichgelagerten Fällen ausgeführt - durch die von der Berufungswerberin gesetzte Verhaltensweise gesetzlich geschützten Interessen wohl in massiver Weise zuwidergehandelt. Es wurden durch die Unterbrechung der Bauarbeiten und Blockierung der Baumaschinen, neben dem Anspruch des Gemeinwesens auf Ruhe und Ordnung auch private und wirtschaftliche Interessen empfindlich beeinträchtigt. Dieser Interessensschädigung mußte mit einem großen Einsatz der Exekutive entgegengetreten werden, welcher letztlich wiederum vom Steuerzahler finanziert werden mußte. Daran ändert auf der objektiven Tatebene auch nichts die Tatsache, daß die Berufungswerberin aus Überzeugung für ein globales Ziel unter Tragung auch persönlichen Unbills und somit auch aus achtenswerten Gründen die Verwaltungsübertretung in Kauf genommen haben mag. Diesem Umstand kommt jedoch subjektiv tatseitig eine schuldmildernde Komponente zu. Dem ist aber trotzdem entgegenzuhalten, daß auch höchste Ziele, welche zu einem persönlichen Anliegen gemacht worden sein mögen und für die die Berufungswerberin offenbar mit Nachdruck einzutreten bereit gewesen zu sein schien, hinter gesetzlich geschützte Werte und Staatsziele zurücktreten müssen. Das Verhalten der Berufungswerberin rechtfertigt daher diesen Gesetzesbruch nicht. Jede andere Sicht würde mit den Grundsätzen eines Rechtsstaates nicht vereinbar sein.

Als Milderungsgrund konnte hier entgegen dem diesbezüglichen erstbehördlichen Standpunkt auch (noch) die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zur Geltung kommen. Es konnte daher angesichts der doch erheblich ungünstigeren Einkommenssituation als von der Erstbehörde angenommen mit einer Bestrafung im Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens das Auslangen gefunden werden. Die Berufungswerberin ist Studentin und verfügt daher glaubhaft über kein nennenswertes eigenes Einkommen. Diese Strafe ist jedoch sowohl aus Gründen der Generalprävention indiziert und scheint ferner vom Gesichtspunkt der Spezialprävention erforderlich um die Berufungswerberin künftighin von derartigen Übertretungen abzuhalten und ihr zu verdeutlichen, daß subjektive Überzeugungen gegenüber öffentlichen Interessen zurückzutreten haben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:     Schuld, subjektive Tatseite

 

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