Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106812/8/Br VwSen-106820/4/Br VwSen-106821/4 /Br/Bk

Linz, 28.02.2000

rwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufungen des Herrn K, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 1. Dezember 1999, Zl. VerkR96-17247-1998, vom 2. Dezember 1999, Zl.: VerkR96-17248-1998 und vom 27. Dezember 1999, Zl. VerkR-96-17299-1998 nach der am 23. Februar 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I.        Den Berufungen wird Folge gegeben; die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und die Verwaltungsstrafverfahren zu ad 1. nach § 45 Abs.1 Z1 und zu ad 2. u. 3. nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 u. Z2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG.

II.         Es entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit den o.a. Straferkenntnissen über den Berufungswerber, wegen der Übertretungen nach § 84 Abs.2 StVO 1960 je eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S und im Nichteinbringungsfall je 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm jeweils zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma P, somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung dieser Firma nach außen berufene Organ zu vertreten, dass

1. bis zum 12.10.1998, 13.20 Uhr, ohne Bewilligung an einer Straße außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand - im Gemeindegebiet von Regau, ca. 76 m neben der Salzkammergut-Bundesstraße 145, bei km 12.700, Fahrtrichtung Gmunden - eine ca. 3,4 m lange und 2,5 m hohe Werbung mit der Aufschrift: "F" angebracht war;

2. dass bis zum 12.10.1998, 13.10 Uhr ohne Bewilligung im Gemeindegebiet von Regau, ca. 20 m neben der Salzkammergut-Bundesstraße 145, bei km 15,700, Fahrtrichtung Vöcklabruck - eine ca. 3,4 m lange und 2,5 m hohe Werbung mit der Aufschrift: "F" angebracht war und

3. dass an der unter Punkt 2. bezeichneten Örtlichkeit bis zum 14.11.1998, 10.10 Uhr eine Werbung mit der Aufschrift: "P" angebracht war, wobei diese Werbungen gemäß § 84 Abs.2 StVO verboten gewesen seien, weil hiefür auch keine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs.3 StVO vorgelegen habe.

Begründend führte die Erstbehörde im Ergebnis aus, dass die baubehördliche Bewilligung des Werbeträgers nicht eine straßenverkehrsrechtliche Bewilligung in sich schließe. Unter Hinweis auf VwGH v. 6.6.1984, 84/03/0016 sei eine Werbung oder Ankündigung, die von zwei Straßen deutlich zu erkennen sei und die sich hinsichtlich der einen Straße in einem Bereich befindet, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehört und daher dem Verbot des § 84 Abs.2 StVO nicht unterliegt, hinsichtlich der zweiten Straße aber, wie in diesem Fall, in einem Bereich, der nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 Z15 StVO festgelegt ist, unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO fällt.

Bei der gegenständlichen Werbung sei davon auszugehen, dass diese so ausgerichtet sei um von den auf der B145 vorbeifahrenden Pkw-Lenkern gelesen werden zu können. Diese Straße befinde sich außerhalb des Ortsgebietes von Regau, was diese Werbung als bewilligungspflichtig erscheinen lasse.

2. Dagegen wandte sich der Berufungswerber mit seinen durch seinen bevollmächtigten Vertreter fristgerecht erhobenen Berufungen, worin er im Ergebnis inhaltsgleich zu allen Straferkenntnissen ausführte, dass die Werbungen jeweils innerhalb eines Ortsgebietes angebracht gewesen wären. In solchen Bereichen sei kein Mindestabstand von 100 m vom nächstgelegenen Fahrbahnrand einzuhalten.

Es wurde die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die anschließende Verfahrenseinstellung beantragt.

3. Die Erstbehörde hat die Akte zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da in den jeweiligen Straferkenntnissen jeweils keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer konzentrierten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich aller Verfahren war in Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich; sie wurde darüber hinaus auch vom Berufungswerber gesondert beantragt (§ 51e Abs.1 VStG).

Im Einvernehmen mit den Parteien (Behörde und Berufungswerber) wurden aus verwaltungs- und verfahrensökonomischen Gründen auch die erst nach der Ausschreibung der Berufungsverhandlung zu 106812 nachgereichten Berufungsakte VwSen-106820 und VwSen-106821 mitverhandelt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die oben genannten Verwaltungsstrafakte der Erstbehörde und dessen inhaltlichen Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen. Ferner wurde Beweis erhoben durch Anhörung bzw. das ergänzende Vorbringen des Berufungswerbers und der zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers, RevInsp. L.

Beigeschafft wurden Luftaufnahmen von den jeweiligen Örtlichkeiten, eine Auskunft vom Gemeindeamt Regau über die Versetzung und Entfernung von Ortstafeln und im Rahmen der Vornahme eines Ortsaugenscheines im Rahmen der Berufungsverhandlungen an den verfahrensspezifischen Örtlichkeiten. Vermessen wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung auch die kürzesten Distanzen und die Sichtbarkeit der Plakatwände von der nächstgelegenen Fahrbahn der B 145.

4.1. Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der Firma "P, welche in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gestaltet ist.

Er hat aus dieser Funktion zu verantworten, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen "Werbungen" zu den fraglichen Zeitpunkten an den genannten Örtlichkeiten angebracht waren. Die verfahrensgegenständlichen Plakatwände sind auf Holzständern fix im Boden verankert, wobei die Werbungen mit den Plakatwänden keine untrennbare Einheit darstellen. Die Werbungen waren als Papierplakate gestaltet und offenbar auf der Plakatwand mechanisch oder durch Kleber fixiert. Sowohl die Funktion des Berufungswerbers als Verantwortlicher als auch das Faktum der Werbungen sind unbestritten. Das Vorliegen einer gesonderten Bewilligung wurde selbst vom Berufungswerber nicht behauptet.

Anlässlich des Ortsaugenscheines am 23. Februar 2000 von 09.00 bis 09.45 Uhr auf der B145 bei Strkm 12,700 und 15,700 konnte festgestellt werden, dass sich die verfahrensgegenständlichen Plakatwände in den Ortschaftsbereichen Regau, bzw. betreffend die Verfahren zu 2. und 3. in der drei Kilometer entfernten Ortschaft A befinden. Im Punkt 1. handelt es sich um die nordwestliche Ortszufahrt nach Regau, die nächst dem Strkm 12,8 welche bei der sogenannten Lagerhauskreuzung in die B145 führt. Die Plakatwand ist in dem in diesem Bereich bereits bebauten Gebiet des Ortes Regau wenige Meter hinter (außerhalb) der Fluchtlinie der Ortstafel positioniert und ca. 10 m in östlicher Richtung in einem seitlich der in das Ortsgebiet von Regau führenden Straße angebracht (Luftbild Beilage 1).

Laut Einwand des Berufungswerbers sei die Ortstafel erst nach Genehmigung dieser Plakatwand zurückversetzt worden, sodass sie dadurch um wenige Meter nicht mehr vom Ortsgebiet im Sinne des § 2 Abs.1 Z15 StVO umschlossen ist.

Dieser Einwand wurde durch das Gemeindeamt bestätigt, wobei der Verlegung der Ortstafel ca. 10 m in Richtung Ortszentrum keine Verordnung zu Grunde liegt. Von dem auf der B 145 in Richtung Süden (Gmunden) fließenden Verkehr ist die Plakatwand in seiner geringsten Entfernung aus 84 m linksseitig bloß in einem relativ steilen Winkel sichtbar (geschätzte 70 Grad). Eine deutliche Erkennbarkeit von der B145 ist aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates auch betreffend dieser Werbungen nicht gegeben.

Die Plakatwand bzw. die Werbung bei Strkm 15,700 liegt rechts der B145, im Siedlungsgebiet der Ortschaft Alm. Als kürzeste Sichtbarkeitsdistanz für den in Richtung Vöcklabruck fließenden Verkehr ergibt sich eine Distanz von 55 m aus einem Blickwinkel von etwa 30 Grad. Der Werbeträger liegt am Ende eines nunmehr als Sackgasse geführten Straßenzuges der zum Zeitpunkt der Errichtung der Plakatwand noch in die B145 mündete. An dem bei Strkm 15,8 in nördlicher Richtung in die Ortschaft einmündenden Straßenzug war eine Ortstafel angebracht. Nach Auflassung dieser Einmündung wurde die Ortstafel entfernt. Zu diesem Zeitpunkt war der Werbeträger bereits bewilligt, wohl aber war zu diesem Zeitpunkt die verfahrensgegenständliche Werbung noch nicht angebracht. Der Berufungswerber wies diesbezüglich ein an seine Firma gerichtetes Schreiben des Gemeindeamtes Regau vor. Darin wurde seitens des Bürgermeisters inhaltlich ausgeführt: "Bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 10.3.1998 teilt die Gemeinde Regau mit, dass sich die von der Firma P aufgestellte Werbe- und Ankündigungseinrichtung auf dem Grundstück EZ , KG R (Plakattafel in der Ortschaft A) in einem Ortsgebiet bzw einem zusammenhängenden verbauten Gebiet befindet. Die Ortstafel A wurde aufgrund der verkehrstechnischen Gegebenheiten bzw Änderung in eine Sackgasse entfernt und wird auch nicht mehr aufgestellt. Das Ortsgebiet selbst bleibt jedoch unverändert erhalten."

Der Entfernung der Ortstafel im Zuge der Auflassung der Ausfahrt auf die B145 am südlichen Ortsende von A liegt laut Mitteilung des Gemeindeamtes eine Verordnung zu Grunde (Schreiben vom 28.2.2000, Beilage .\4). Von einer inhaltlichen Prüfung der diesbezüglichen Verordnungsgeschichte kann im Rahmen dieses Verfahrens abgesehen werden.

Im nördlichen Bereich ist die ca. zehn Liegenschaften umfassende Ortschaft A auf eine Länge von ca. 250 m von einem durch Ortstafeln gekennzeichneten Straßenzug begrenzt.

Die Anbringung der Werbungen wird seitens des Berufungswerbers nicht bestritten. Er beruft sich aber darauf, dass ihm angesichts der Veränderung der Ortstafeln daran zumindest kein Verschulden treffe.

Auf Grund des von h. durchgeführten umfangreichen Ermittlungsverfahrens kommt auch diesem Vorbringen des Berufungswerbers Berechtigung zu!

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Nach § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten (dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit. f. [für die Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen.....]). Diesem Wortlaut folgt, dass der Gesetzgeber dieses Verbot auf die Bereiche "außerhalb des Ortsgebietes und dort auf den Bereich innerhalb von 100 Meter vom Fahrbahnrand" erstreckte. Der Gesetzgeber will mit der genannten Regelung offenkundig eine durch Werbungen und Ankündigungen hervorgerufene Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenutzer, vor allem der Kraftfahrer, verhindern (vgl. VwGH 21.9.1994, 94/03/0082).

Der Berufungswerber weist hier zutreffend darauf hin, dass das Ortsgebiet im Sinne des § 84 Abs.2 StVO 1960 durch die Bestimmung des § 2 Abs.1 Z15 StVO 1960 festgelegt wird (so auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 8. Mai 1979, Slg. Nr. 9831/A). Demnach ist unter Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53Z. 17a) und "Ortsende" (§ 53 Z. 17b) zu verstehen. Eine nicht durch eine Verordnung gedeckte Veränderung der Ortstafel ändert an dieser rechtlichen Beurteilung nichts (vgl. VfSlg 11175).

Durch die Auflassung der Abzweigung von der B145 in das Ortsgebiet A und folglich auch die Entfernung der Ortstafel und einer damit zwingend einhergehenden Veränderung der Ausgangslage mit Blick auf das Straßennetz "innerhalb der Ortstafeln", ist jedenfalls künftighin das Anbringen von Werbungen an dieser Plakatwand (einer einst noch innerhalb der Ortstafel gelegenen Werbung) nicht mehr strafbefreiend bzw. legal.

Hinsichtlich des hier zur Last gelegten Verhaltens ermangelt es eines Verschuldens, da dem Berufungswerber ein ursprünglich legales Verhalten durch eine nachfolgende Änderung der Rechtslage in Form der per Verordnung erfolgten Entfernung der Ortstafel nicht als Verschuldenstatbestand vorzuwerfen ist. Dies insbesondere im Lichte der Mitteilung des Bürgermeisters, dass sich hierdurch das Ortsgebiet nicht geändert hätte. Der Berufungswerber hat somit darzutun vermocht, dass ihn am Anbringen der Werbung an der dort bewilligten Plakatwand ein Verschulden nicht trifft, indem ihm unter Aufwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt das Verbot bislang unbekannt geblieben sein konnte (vgl. VwGH 31.1.1961, 1809/60 VwSlg 5486 A/1961 zu § 5 Abs.1 VStG).

Entscheidend dafür, ob Werbungen bzw. Ankündigungen vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 umfasst (oder nicht umfasst) sind, ist daher deren Anbringung an Straßen, die zu einem Straßennetz gehören, das außerhalb eines von den genannten Hinweiszeichen umschlossenen Gebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand liegt, unabhängig davon, ob der Anbringungsort geographisch noch zum Orts- oder Stadtgebiet gehört (vgl. u.a. das VwGH 20. Jänner 1988, 87/03/0181, mit weiterem Judikaturhinweis). Vom Berufungswerber wurde hier zutreffend darauf hingewiesen, dass die Werbungen innerhalb eines Bereiches zwischen den genannten Hinweiszeichen gelegen sind.

Bereits im h. Erkenntnis vom 18.3.1995, VwSen-102535 wurde dargetan, dass es auf die Positionierung und nicht wie dem klaren Gesetzeswortlaut folgend auf eine bloße Sichtbarkeit von einer Straße (auch) außerhalb des Ortsgebietes ankommt (Hinweis auf VwGH v. 26.2.1968, 1427/67). Darin wurde die Auffassung vertreten, dass unter Bildung einer "Lotrechten" zum Straßenverlauf zu beurteilen war, ob die Werbung innerhalb oder außerhalb des Ortsgebietes liegt. Im Sinne dieser Methodik und unter Bedachtnahme auf eine praxisbezogene Interpretation des Schutzzwecks folgt auch für den gegenständlichen Fall, dass sich die zu beurteilenden Werbungen als innerhalb des Ortsgebietes liegend zu beurteilen waren. Da Plakatwände in typischer Weise nur an einer der Straße im Ortsgebiet nahegelegenen Feld- oder Wiesenfläche aufgestellt werden können, muss dieser Gesetzesbestimmung ein Verständnis dahingehend zugedacht sein, dass selbst kleine Ortschaften (wie etwa Angerdörfer) mit nur einem Straßenzug von der Anbringung von Werbungen nicht ausgeschlossen bleiben. Der Begriff "des Straßennetzes" innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z17a StVO) ist daher auch aus diesem Blickwinkel als auf den Bereich eines Straßenzuges und der dortigen Kundmachung des Ortsgebietes bezogen zu sehen. Der Begriff "außerhalb" ist zumindest nicht primär auf eine Sichtbarkeit "von außerhalb des Ortsgebietes", sondern in erster Linie die "Positionierung" außerhalb des Ortsgebietes zu verstehen, wobei für den zweiteren Fall auch noch die Entfernung von "weniger als 100 m" vom Fahrbahnrand als Tatbestandsmerkmal hinzuzutreten hat. Selbst die von der Erstbehörde zitierte Judikatur spricht immerhin von "deutlicher Erkennbarkeit", was aus h. Sicht keinesfalls vom Regelungszweck losgelöst gesehen werden darf und daher auf diese Fälle nicht übertragbar wäre (VwGH 6.6.1984, 84/03/0016).

Der Gesetzgeber umschreibt mit Blick auf Art. 18 B-VG in einem Gesetz den Regelungsinhalt in dessen wesentlichen Zügen derart bzw. grenzt ihn in solcher Weise ein, dass die Regelung das Verhalten der Behörde noch vorhersehbar sein lässt (VfSlg 11499). Dieser gesetzlichen Bestimmung einen weiteren einschränkenden Inhalt zuzuordnen und jede Sichtbarkeit von einem anderen Straßenzug vom tatbestandsmäßigen Verbot umfasst zu sehen, würde wohl den durch das Bestimmtheitsgebot gezogenen Rahmen sprengen.

Es wäre selbst sachlich kaum begründbar bereits in einer bloß theoretischen Wahrnehmbarkeit einer Werbung von einer Freilandstraße innerhalb des fraglichen 100 m Bereiches - die sich hier theoretisch für den einzelnen Verkehrsteilnehmer auf Sekundenbereiche beschränkt - den Schluss auf eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu ziehen (abermals VwGH 21.9.1994, 94/03/0082).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungs-gerichtshof erhoben werden. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Erkennbarkeit, Positionierung, Werbung, Plakatwand

 

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