Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260184/5/Wei/Bk

Linz, 11.07.1996

VwSen-260184/5/Wei/Bk Linz, am 11. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufung des H H, Geschäftsführer, M, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, vom 26. September 1995 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wels vom 5.

September 1995, Zl. MA 11-Wa-138-1988, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 137 Abs 2 lit h) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) den Beschluß gefaßt:

Das angefochtene Straferkenntnis wird wegen sachlicher Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt Wels ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 5.

September 1995 hat der Magistrat der Stadt Wels den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W GesmbH. & CoKG., W, und damit als das zur Vertretung nach außen befugte Organ gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 i.d.g.F.

strafrechtlich dafür verantwortlich, daß beim Betriebsobjekt W, M, durch die Einleitung von betrieblichen Abwässern mit einem Gehalt von 335 mg/l bzw. 470 mg/l an schwerflüchtigen lipophilen Stoffen in die städtische Kanalisation am 12.7.1994 bzw. am 14.7.1994 der genehmigte Gehalt von 100 mg/l an verseifbaren Fetten und Ölen überschritten wurde und damit eine bewilligungspflichtige Einleitung in eine Kanalisation entgegen der mit Bescheid des Amtes der o.ö.

Landesregierung vom 1.2.1978, Wa-272/1-1978, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung (Wasserrecht PZ. 621 des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes Wels-Stadt) vorgenommen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 137 Abs. 2 lit. h i.V.m. 32 Abs. 4 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 i.d.g.F." Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde "gemäß § 137 Abs 2 lit h WRG 1959 i.d.g.F." eine Geldstrafe von S 2.500,-(Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 250,-- vorgeschrieben.

2.1. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 13. September 1995 mit RSa-Brief des Magistrats der Stadt Wels zugestellt worden ist, richtet sich die vorliegende am 26. September 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt wurde.

Die Berufung bezweifelt die im Straferkenntnis getroffenen Feststellungen zum Umrechnungsverhältnis der tatsächlich analysierten schwerflüchtigen lipophilen Stoffe auf die nach dem Bewilligungsbescheid mit 100 mg/l begrenzten verseifbare Fette und Öle, welche nur ein Teil der ersteren sind. Sie vertritt die Ansicht, daß eine auf einem wissenschaftlich nicht belegtem Zahlenmaterial basierende Rückrechnung für eine Verurteilung nicht ausreiche. Außerdem wird hinsichtlich der 100 mg/l Begrenzung im Bewilligungsbescheid ein Schreibfehler behauptet.

2.2. Mit Schreiben des Magistrats vom 2. November 1995 wurde die Berufung "... gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wels vom 5.9.1995, zugestellt am 13.9.1995, samt Verfahrensakt zuständigkeitshalber zur Entscheidung vorgelegt".

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Das angefochtene Straferkenntnis weist die Kopfbezeichnung "Magistrat der Stadt Wels" und am Ende die Fertigungsklausel "Im Auftrag Dr. S e.h." unter Beifügung eines Stempels des Magistrats der Stadt Wels und der abgekürzten Beglaubigungsformel "F.d.R.d.A.:" mit einer unleserlichen Paraphe auf. Weder in der Präambel noch in der Begründung des Straferkenntnisses wird ein anderes Entscheidungsorgan genannt. Es besteht daher nach dem äußeren Erscheinungsbild des angefochtenen Straferkenntnisses ebensowenig wie nach den Eingaben der Parteien im Berufungsverfahren irgendein Zweifel darüber, daß die Erledigung ausschließlich dem Magistrat der Stadt Wels zuzurechnen ist. Damit hat aber - wie im folgenden darzulegen ist - eine unzuständige Behörde entschieden.

4.2. Gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG ist u.a. Wasserrecht Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Nach § 98 Abs 1 WRG 1959 ist in allen Strafsachen die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz zuständig. Eine Stadt mit eigenem Statut hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen (Art 116 Abs 3 B-VG). Gemäß Art 119 Abs 2 B-VG werden die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches vom Bürgermeister besorgt, der dabei an die Weisungen der Bundes- oder Landesorgane gebunden ist. Nach Art 119 Abs 3 B-VG kann der Bürgermeister Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches anderen Organen zur Besorgung in seinem Namen übertragen.

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist der Magistrat gemäß dem § 51 Abs 2 des Statuts für die Stadt Wels (LGBl Nr. 8/1992) Behörde erster Instanz. Die Durchführung von Strafverfahren fällt aber nach hM nicht in den eigenen Wirkungsbereich einer Gemeinde (vgl mwN Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 6. A, Rz 827).

Deshalb durfte der Magistrat der Stadt Wels nicht als Strafbehörde erster Instanz einschreiten. Solche Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches sind vom Bürgermeister (bzw in dessen Namen) zu besorgen. Der Magistrat kann insofern nur Hilfsorgan sein. Zuständig für die Erlassung des Straferkenntnisses in der gegenständlichen Angelegenheit des Wasserrechts wäre der Bürgermeister von W gewesen.

Im Hinblick darauf, daß die gegenständliche Erledigung eindeutig dem Magistrat der Stadt W zuzurechnen war, hat ein sachlich unzuständiges Organ entschieden. Das Straferkenntnis war daher wegen sachlicher Unzuständigkeit des Magistrats der Stadt W ersatzlos aufzuheben. Der O.ö.

Verwaltungssenat war mangels Zuständigkeit der Erstbehörde nicht befugt, eine Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl dazu VwGH 15.12.1995, 95/11/0267 und VwGH 8.10.1992, 92/18/0391, 0392).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum