Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300070/5/Kei/Shn

Linz, 25.04.1997

 

VwSen-300071/5/Kei/Shn VwSen-300072/5/Kei/Shn

VwSen-300073/5/Kei/Shn                                                

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Wegschaider und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufungen des Peter W, gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, Zlen. Pol96-329-1994-Fu vom 22. Mai 1996, Pol96-348-1994-Fu vom 31. Mai 1996, Pol96-418-1994-Fu vom 24. Mai 1996 und Pol 96-488-1994-Fu vom 31. Mai 1996, wegen Übertretungen des O.ö. Polizeistrafgesetzes (O.ö. PolStG), zu Recht:

I. Den Berufungen wird mit der Maßgabe, daß die Sprüche der angefochtenen Straferkenntnisse nachstehend berichtigt und zusammengefaßt werden, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafen wird ihnen insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit insgesamt 28.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit insgesamt 141 Stunden festgesetzt wird.

Die als erwiesen angenomme Tat (§ 44a Z1 VStG) hat zu lauten: "Sie haben im Zusammenhang mit im folgenden beschriebenen Umständen als Verfügungsberechtigter und Ausübender des Gastgewerbes 'C', welches im Gebäude in Linz, untergebracht ist, Prostituierten Räumlichkeiten des Gebäudes D, Linz, für Zwecke sowohl der Anbahnung als auch der Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt und zwar: - in der Nacht vom 9. auf 10. Mai 1994 in der Zeit von ca 22.20 Uhr bis ca. 00.35 Uhr für die Anbahnung der Prostitution durch Petra C und Pablo N mit drei männnlichen Personen, wobei dann Petra C in dieser Zeit mit einer männlichen Person, die zuvor als Gegenleistung 1.000 S bezahlt hat, in einem Zimmer im ersten Stock einen Geschlechtsverkehr ausgeübt hat; - am 27. Mai 1994 zwischen 22.30 Uhr und 23.30 Uhr für die Anbahnung der Prostitution durch Petra C und P Hilda mit zwei männlichen Personen, wobei P Hilda für einen Geschlechtsverkehr für die Dauer von 40 Minuten 1.500 S verlangt hat, hingegen jener von Petra C angesprochene Kunde sofort abgelehnt hat; - in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 1994, zwischen 23.45 und ca. 00.15 Uhr für die Anbahnung der Prostitution durch Lisy E mit einer männlichen Person, wobei Lisy E als Gegenleistung für einen Geschlechtsverkehr für eine halbe Stunde 1.000 S und für eine etwas längere Zeit 1.500 S verlangt hat; - am 26. Juli 1994 zwischen 21.55 Uhr und 22.20 Uhr für die Anbahnung und Ausübung der Prostitution durch Petra C mit einer männlichen Person, wobei der Geschlechtsverkehr nach Entrichtung des vereinbarten Entgelts in der Höhe von ca 1.000 S auch tatsächlich durchgeführt wurde." Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z2 VStG) hat zu lauten: "§ 2 Abs.3 lit.c O.ö. PolStG". Die Strafsanktionsnorm (§ 44a Z3 VStG) hat zu lauten: "§ 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG".

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten der erstinstanzlichen Verfahren 10 % der verhängten Strafe, das sind 2.800 S zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 Abs.1, § 51e Abs.3, § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die in den Sprüchen der in der Präambel angeführten Straferkenntnisse angeführten als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG) lauten:

Straferkenntnis Zl. Pol96-329-1994-Fu:

"Sie haben in der Zeit zwischen 9.5.1994 ca. 22.20 Uhr und 10.5.1994 ca. 00.35 Uhr als Verfügungsberechtigter und Betreiber des Gastlokales 'C' in Linz, den Prostituierten C Petra und Pablo N Räumlichkeiten dieses Gebäudes für Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, obwohl es verboten ist, in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe ausgeübt wird, Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zur Verfügung zu stellen. (Beide Prostituierte haben in dieser Zeit im Gastraum drei männlichen Personen die Durchführung eines GV's angeboten und C Petra hat nach Bezahlung des Entgelts von S 1.000,-- mit Inci E in einem Zimmer im 1. Stock des gegenständlichen Gebäudes - welches Ihr von Ihnen auf Grund ihrer Beschäftigung im Lokal gegen Miete zur Verfügung gestellt wurde - die Prostitution ausgeübt.)".

Straferkenntnis Zl. Pol96-348-1994-Fu: "Sie haben am 27.5.1994 zwischen 22.30 Uhr und 23.30 Uhr als Verfügungsberechtigter und Betreiber des Gastlokales 'C' in Linz, den Prostituierten C Petra und P Hilda Räumlichkeiten dieses Gebäudes für Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, obwohl es verboten ist, in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe ausgeübt wird, Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zur Verfügung zu stellen. Beide Prostituierte haben in dieser Zeit im Gastraum zwei männlichen Personen die Durchführung eines GV's angeboten. P Hilda hat dafür S 1.500,-- für die Dauer von 40 Minuten verlangt. Der von C Petra angesprochene Kunde hat sofort abgelehnt, weshalb es zu keiner weiteren Preisabsprache kam." Straferkenntnis Zl. Pol96-418-1994-Fu: "Sie haben in der Nacht vom 3.6.1994 ca. 23.45 Uhr auf den 4.6.1994 ca. 00.15 Uhr als Verfügungsberechtigter und Betreiber des Lokales 'C' in Linz, zumindest der Prostituierten Lisy E Räumlichkeiten dieses Gebäudes für Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, obwohl es verboten ist, in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe ausgeübt wird, Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zur Verfügung zu stellen. Die Prostituierte Lisy E hat in dieser Zeit im Gastraum einer männlichen Person die Durchführung eines GV's mit Fullservice zum Preis von S 1.000,-- für eine halbe Stunde und für eine etwas längere Zeit zum Preis von S 1.500,-- angeboten." Straferkenntnis Zl. Pol96-488-1994-Fu: "Sie haben am 26.7.1994 zwischen 21.55 Uhr und 22.20 Uhr als Verfügungsberechtigter und Betreiber des Lokales 'C' in Linz, welches jedermann zugänglich war, der Prostituierten C Petra Räumlichkeiten dieses Gebäudes für Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, obwohl es verboten ist, in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe ausgeübt wird, Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zur Verfügung zu stellen. Die Prostituierte C Petra hat in dieser Zeit im Gastraum einer männlichen Person die Durchführung eines GV's zum Preis von S 1.500,-- für 30 Minuten oder S 1.000,-- für 20 Minuten angeboten und daraufhin in einem Zimmer im 1. Stock desselben Hauses, nach Entrichtung des vereinbarten Entgelts, mit diesem Kunden den GV ausgeübt." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch jeweils eine Übertretung des § 2 Abs.3 lit.c O.ö. PolStG begangen, weshalb er jeweils mit einer Geldstrafe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 156 Stunden) zu bestrafen gewesen sei (gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG).

2. Gegen die in Punkt 1 angeführten Straferkenntnisse wurden fristgerecht gleichlautende Berufungen erhoben. Der Bw bringt darin im wesentlichen vor: Die bekämpften Straferkenntnisse seien zu Unrecht ergangen. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hätte in den bekämpften Erkenntnissen die durchgeführten Beweise unrichtig gewürdigt, einen nicht zutreffenden Sachverhalt festgestellt und es läge eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Die erkennende Behörde gelange deshalb zu unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, weil die vernommenen Zeugen zu den einzelnen Geschehnisabläufen offenbar nicht präzise genug, nämlich bezogen auf die einzelnen Tatzeitpunkte, befragt worden seien und es aus diesem Grunde augenscheinlich zu Mißverständnissen gekommen sei. Weiters seien verschiedene Angaben von Zeugen kritiklos übermommen worden, obwohl diese einer gedanklichen Überprüfung nicht standhielten oder rechtliche Beurteilungen darstellen würden und nicht, was Aufgabe einer Zeugenaussage sei, Sachverhalte beschreiben würden. Tatsächlich sei von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Bw sei Mieter des Hauses D. Das fragliche Gebäude werde ausschließlich von ihm benützt. Es seien in diesem Gebäude keinerlei Wohnungen und somit auch keine Wohnparteien, die es bewohnen würden.

Der Bw hätte im genannten Gebäude ein Gastlokal unter der Bezeichnung "C" betrieben und zwar in Form eines sogenannten Animierlokales. Sämtliche bei ihm als Animierdamen tätigen Personen seien von ihm angewiesen worden und hätten sich ihm gegenüber verpflichten müssen, die Ausübung der Prostitution in seinem Lokal zu unterlassen und auch jegliche Handlung zu unterlassen, die als Anbahnung zur Ausübung der Prostitution ausgelegt werden könnte. Aufgrund der gegenständlichen, von der Polizei erstatteten Strafanzeigen sei der Bw damit konfrontiert worden, daß anscheinend seinen Weisungen zuwider gehandelt worden sei. Die von ihm zu Rede gestellten Animierdamen hätten die erhobenen Vorwürfe jedoch in Abrede gestellt. Der Bw hätte die von der Polizei gemachten Vorhalte, sein Verhalten würde verwaltungsstrafrechtliche Tatbestände erfüllen, zum Anlaß genommen, seinen Gastbetrieb einzustellen und eine bis dahin für jedermann gegebene Zutrittsmöglichkeit abgeschafft, um den verwaltungsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. Diese Umstellung hätte in etwa Mitte Mai 1994 stattgefunden. Die Gewerbeberechtigung zum Betrieb eines Gastlokales sei Anfang Juni 1994 zurückgelegt bzw ruhend gemeldet worden. Seit der genannten Umstellung seien vom Bw im Gebäude D keine Getränke mehr verkauft worden und ein Betreten des Gebäudes sei nur mehr ihm bekannten Personen, die läuten und sich zu erkennen geben, gestattet gewesen. Die gegen ihn in den bekämpften Straferkenntnissen erhobenen Vorwürfe würden sich somit - auch wenn man davon ausgeht, daß zu den fraglichen Zeitpunkten im Gebäude D die Prostitution ausgeübt wurde, als unberechtigt erweisen, da kein verwaltungsstrafgesetzlicher Tatbestand erfüllt worden sei. Es mangle an einer vorsätzlichen Vorgangsweise seinerseits, da er davon ausgegangen sei, daß die bei ihm tätigen Animierdamen seine Weisungen befolgen. Die erkennende Behörde unterstelle dem Bw, er hätte Räumlichkeiten im Gebäude D für Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, wobei sie dies für einen Zeitraum unterstelle, der sich vom 9.5.1994 bis 26.7.1994 erstreckt. Würde man diese Feststellung der erkennenden Behörde zugrunde legen, so würde man von einem einheitlichen Tatvorsatz, der sich über den gesamten genannten Zeitraum erstrecke, ausgehen müssen und somit auch nur von einer einzigen, einheitlichen Tat und somit auch nur von einer einzigen Verwaltungsübertretung. Es sei daher unzulässig, für jeden einzelnen der genannten Vorfälle ein eigenes Straferkenntnis zu fällen und eine gesonderte Strafe auszusprechen.

Es sei noch darauf zu verweisen, daß die ausgemessene Strafe bei weitem überhöht sei. Das jeweils verhängte Strafausmaß sei weder tat- noch schuldangemessen und gehe darüber hinaus von einer unzutreffenden Einkommenssituation des Bw aus. Der Bw beantragt, daß der unabhängige Verwaltungssenat seiner Berufung Folge geben und die bekämpften Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ersatzlos aufheben und die Verfahren einstellen möge, in eventu dahingehend abändern möge, daß ein einziges, den gesamten verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erfassendes Erkenntnis erlassen wird, in eventu die ausgesprochene Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes und den Einkommensverhältnissen entsprechendes Maß reduziert werde, in eventu die bekämpften Erkenntnisse aufgehoben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung an die erstinstanzliche Behörde zurückverwiesen werden.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hatte - weil 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden - durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Beide Parteien haben ausdrücklich auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet. Es konnte daher von der Durchführung einer solchen abgesehen werden (§ 51e Abs.3 VStG). Der O.ö. Verwaltungssenat hat in die Verwaltungsakte der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zlen. Pol96-329-1994-Fu, Pol96-348-1994-Fu, Pol96-418-1994-Fu und Pol 96-488-1994-Fu, jeweils vom 24. Juni 1996, Einsicht genommen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 2 Abs.3 (lit.c) O.ö. PolStG lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer in Gebäuden mit mehr als einer Wohnung oder in Gebäuden, in denen ein Gastgewerbe oder die Privatzimmervermietung ausgeübt wird, eine Wohnung, Teile einer Wohnung oder sonstige Räumlichkeiten oder wer einen Wohnwagen oder andere Bauten auf Rädern oder Wasserfahrzeugen und dgl. für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution nutzt oder zur Verfügung stellt oder als Verfügungsberechtigter diese Verwendung gestattet oder duldet. Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn und solange die Prostitution in Gebäuden ausgeübt oder angebahnt wird, die ausschließlich von Personen bewohnt oder benützt werden, die die Prostitution ausüben. Gemäß § 10 Abs.1 O.ö. PolStG sind Verwaltungsübertretungen gemäß (ua) § 2 Abs.3 von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, bei Übertretungen nach (ua) lit.b § 2 Abs.3 mit Geldstrafe bis S 200.000.-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

4.2.1. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen der durch die Sprüche der angefochtenen Straferkenntnisse zum Ausdruck gebrachten Sachverhalte. Der Bw hat bestritten, daß Prostitution ausgeübt wurde (Schreiben vom 20. März 1997). Dem Vernehmungsprotokoll vom 7. Dezember 1994 (LG Linz, Aktenzeichen 21 Vr 2093/94 und 21 Ur 300/94) ist zu entnehmen, daß der Bw ua zum Ausdruck gebracht hat: "Ich bestreite nicht, daß in meinem Lokal die Prostitution ausgeübt worden ist." Durch den O.ö. Verwaltungssenat wird der angeführten Aussage des Bw im Vernehmungsprotokoll auf Grund der zeitlichen Nähe zur Tat eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen als den Ausführungen im Schreiben vom 20. März 1997. Dem Vorbringen des Bw in der Berufung, daß er "eine bis dahin für jedermann gegebene Zutrittsmöglichkeit abgeschafft" hätte, daß diese Umstellung "in etwa Mitte Mai 1994 stattgefunden" hätte und daß seit der genannten Umstellung von ihm "im Gebäude D keine Getränke mehr verkauft und ein Betreten des Gebäudes nur mehr ihm bekannten Personen, die läuten und sich zu erkennen geben, gestattet hätte", wird entgegnet, daß den gegenständlichen Akten zu entnehmen ist, daß "Gäste" - wie in Punkt 1 angeführt ist - im Lokal anwesend gewesen sind. Eine Anwesenheit von Gästen im Lokal setzt aber eine Zutrittsmöglichkeit voraus. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0089, zum Ausdruck gebracht (diese Entscheidung betraf eine Verwaltungsübertretung nach dem II. Abschnitt O.ö. PolStG): Es "... kann die Auffassung der Beschwerde, es fehle einem Animierlokal die Eigenschaft als öffentlicher Ort, wenn die Gäste erst nach Betätigen einer Türklingel durch einen Bediensteten in das Lokal eingelassen würden, nicht geteilt werden. Diesen Darlegungen kann insbesondere nicht entnommen werden, daß nur ein von vornherein bestimmter Personenkreis Zutritt zu dem Lokal hätte. Der festgestellte Sachverhalt schließt somit eine Subsumtion unter den Begriff des 'öffentlichen Ortes' im Sinne der herangezogenen Strafnorm nicht aus." Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Oktober 1981, Zl.V1/81-17, ferner zum Ausdruck gebracht: "Das O.ö. PolStG regelt in seinem § 2 Abs.3 ausschließlich solche Akte der Ausübung der Prostitution, die in der Öffentlichkeit bemerkbar sind. Wie bereits oben dargetan, bringt es die Gewerbsmäßigkeit der Ausübung nämlich notwendigerweise mit sich, daß sie der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tritt." Vor diesem Hintergrund vermag das erwähnte Vorbringen des Bw der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, daß der Bw das Gastgewerbe seit 3. Juni 1994 ruhend gemeldet hat. Dazu ist auszuführen: Auf den rein als förmlich zu wertenden Akt der Ruhendmeldung eines Gastgewerbes bei der Gewerbebehörde kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn die Nutzung einer Räumlichkeit für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution ist solange verboten und es steht dieses Verbot der Rechtmäßigkeit einer Untersagung nach § 2 Abs.1 O.ö. Polizeistrafgesetz solange entgegen, als in dem Gebäude, in dem sich diese Räumlichkeit befindet, das Gastgewerbe (wie im gegenständlichen Fall) tatsächlich ausgeübt wird (vgl dazu auch VwGH vom 27. November 1995, Zl.95/10/0196). 4.2.2. Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von deliktischen Einzelha Eindlungen durch Gleichartigkeit der Begehungsform und der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges aufgrund eines Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit verschmelzen (vgl dazu die Judikatur bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 76 ff zu § 22 VStG). Dabei müssen die Einzelakte von einem vorgefaßten einheitlichen Willensentschluß, dem sog Gesamtvorsatz (= Gesamtkonzept), getragen sein, der schrittweise durch fortgesetzte Einzelakte als Teilhandlungen eines Gesamtkonzepts des Täters auf die Zielerreichung gerichtet ist (vgl näher mN Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB, 3. A [1992], § 28 Rz 34 ff; ebenso Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungssverfahrens, 5. A [1996], 866 Anm 1 zu § 22 VStG). Von einem Sammeldelikt als Erscheinungsform des fortgesetzten Delikts spricht man bei Deliktstypen, die auf Gewohnheits- oder Gewerbsmäßigkeit der Begehung und damit auch auf die verpönte Lebensführung abstellen, die durch die funktional und wertmäßig eine Einheit bildenden Einzeltaten zum Ausdruck kommt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch, 5. A [1996], 866, f).

Der Verwaltungsgerichtshof hat (im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Mai 1980, Zl.3295/78) ua erkannt, daß die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht und das Anbieten hiezu den sogenannten Sammeldelikten zuzuzählen sind und als solche eine Erscheinungsform des fortgesetzten Deliktes im weiteren Sinn darstellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem zitierten Erkenntnis weiters ausgeführt: "Tatbestandsgemäße Einzelhandlungen sind deshalb bis zur Erlassung des Straferkenntnisses erster Instanz so lange als Einheit und damit als nur eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend auch nur mit einer Strafe zu bedenken, als der Täter nicht durch ein nach außen hin in Erscheinung tretendes Verhalten zu erkennen gegeben hat, daß er die in ihrer pönalisierten Erscheinungsform von den herrschenden sittlichen Anschauungen verurteilte innere Haltung aufgegeben und damit das der Tat zugrunde liegende Gesamtkonzept seines Verhaltens geändert hat." Die Anbahnung und Ausübung der Prostitution wurde demnach als juristische Handlungseinheit im Sinne eines Sammeldelikts angesehen. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt im Zusammenhang mit gewerbsmäßiger Prostitution regelmäßig Deliktseinheit an, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (gleichartige Begehungsweise, ähnliche Begleitumstände und zeitliche Kontinuität) der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts zutreffen (vgl dazu die Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch, 5. A [1996], 1432, E 3 zu § 3 Sbg PolStG und 1450, E 30 und E 31 zu § 14 lit.b) Tir PolStG). Diesen Ausführungen des VwGH schließt sich der unabhängige Verwaltungssenat ausdrücklich an, sodaß - wie im korrigierten Spruch dieses Straferkenntnisses festgehalten - die Zusammenfassung der Einzelhandlungen zu einem einheitlichen Delikt erfolgen mußte. 4.2.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: geschätztes und in der Berufung nicht konkret widerlegtes Monatseinkommen von 25.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

Dem von der Erstbehörde angenommenen Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB (Unbescholtenheit) wird beigetreten, zumal sich aus der Aktenlage nichts Gegenteiliges ergab. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der O.ö. Verwaltungssenat hat eine wertende Gesamtbetrachtung des sich aus den Einzelakten ergebenden Unrechtsgehaltes vorzunehmen. Dabei muß die Summe der verhängten Einzelstrafen zum gesamten Unrechtsgehalt des fortgesetzten Delikts in einem angemessenen Verhältnis stehen. Je höher die Anzahl der Einzelhandlungen, desto höher ist naturgemäß auch der Unrechtsgehalt des gesamten Fortsetzungszusammenhangs. Der Strafrahmen beträgt für die Verwaltungsübertretungen nach § 2 Abs.3 lit.c O.ö. PolStG gemäß § 10 Abs.1 lit.b O.ö. PolStG bis zu 200.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen. Die gesamtabwägende Betrachtungsweise im Sinne eines fortgesetzten Delikts hinsichtlich der angelasteten vier Begehungszeiten in einem Zeitraum von ca 2 Monaten machten eine neue Strafbemessung erforderlich. Der Unrechtsgehalt der Tat wog nicht besonders schwer, da das gegenständliche Gebäude auf Grund des Erscheinungsbildes nicht nur für Eingeweihte als Lokalität zur Befriedigung von Neigungen geschlechtlicher Art bekannt bzw erkennbar ist. Der Schutzzweck der Norm (die für einen unbefangenen Gast ungewollte "Anmache") tritt dadurch aus der Sicht des Tatvorwurfes: Spannungsfeld Gastlokal - Prostitution in den Hintergrund. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG der Beitrag zu den Kosten der erstinstanzlichen Verfahren spruchgemäß zu reduzieren. Da den Berufungen teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

            Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

 Dr. Guschlbauer

 

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