Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230600/2/BR

Linz, 02.09.1997

VwSen-230600/2/BR Linz, am 2. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, vom 24. Juni 1997, Zl.:Sich96-87-1997, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 und § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems wurde mit dem obbezeichneten Straferkenntnis gegen den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 27 Abs.1 iVm § 37 Abs.1 Z2 Waffengesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S und für den Nichteinbringungsfall fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er mehrere Faustfeuerwaffen (insgesamt elf Stück) nach Österreich eingeführt habe, obwohl er nicht im Besitz einer hiefür erforderlichen waffenrechtlichen Urkunde gewesen sei.

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 27. Juni 1997 durch Hinterlegung beim Postamt L zugestellt und von ihm am 2. Juli 1997 behoben. Dem Straferkenntnis war eine vollständige und dem Gesetz entsprechende Rechtsmittelbelehrung angeschlossen.

2. Durch protokollarisches Anbringen vom 17. Juli 1997 bei der Erstbehörde hat der Berufungswerber dargetan, daß er gegen dieses Straferkenntnis Berufung erheben wolle und er dieser (angemeldeten) Berufung durch einen Rechtsvertreter eine Begründung nachreichen werde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems hat nach Erhebung des Hinterlegungs- und Behebungszeitpunktes beim Postamt L und nach schriftlichem Verspätungsvorhalt an den Berufungswerber (Einräumung eines Parteiengehörs) den Verwaltungsakt unter Hinweis auf die vermutlich verspätete Berufungseinbringung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf § 51e Abs.1 VStG unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Die abermalige Gewährung eines Parteiengehörs im Hinblick auf die verspätete Berufungseinbringung konnte unterbleiben, weil dies bereits durch die Erstbehörde geschehen war und der Berufungswerber sich dazu bislang nicht geäußert hat.

5. Rechtlich ist folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war der 28. Juni 1997. Die Frist endete daher mit Ablauf des 11. Juli 1997. Die Berufung wurde hier trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 17. Juli 1997 bei der Erstbehörde eingebracht, wobei auch keine entsprechende Begründung nachgereicht wurde, so daß auch aus diesem Grunde die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre (§ 63 Abs.3 AVG). Würde selbst zum Zeitpunkt der Hinterlegung eine Ortsabwesenheit vorgelegen haben und hätte demnach die Frist erst mit dem Zeitpunkt der Behebung (am 2. Juli 1997) zu laufen begonnen, wäre die Berufungseinbringung immer noch verspätet - und formal mangels einer Begründung letztlich unzulänglich - erfolgt. In diesem Fall hätte die Frist mit Ablauf des 16. Juli 1997 geendet.

5.2. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt sondern verpflichtet eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Auf den Umstand der zusätzlich fehlenden Begründung und eines entsprechenden Berufungsantrages ist daher nicht einzugehen, wie auch ein inhaltliches Eingehen in die Sache daher zu unterbleiben hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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