Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521656/2/Ki/Da

Linz, 20.06.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W L S, S, K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O H, K, D, vom 13.6.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 25.5.2007, VerkR21-151-2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Entzugsdauer der Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C und F bis einschließlich 18.7.2006 bestätigt wird. Darüber hinaus wird ausgesprochen, dass dem Berufungswerber bis zum 7.7.2008 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wird ab dem Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bis einschließlich 7.7.2008 verboten.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 32 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Rechtsmittelwerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C und F bis einschließlich 18.7.2007 entzogen und ausgesprochen, dass ihm bis zum 7.12.2008 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Auch wurde ihm das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich aberkannt (Punkt I).

 

Außerdem wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ab dem Datum der Zustellung des Bescheides bis einschließlich 7.12.2008 verboten (Punkt II).

 

In beiden Punkten wurde ausgeführt, dass die Frist jedoch nicht vor Befolgung der in den Punkten III und IV des im Bescheid vom 27. April 2004 (Mandatsbescheid) getroffenen Anordnungen endet.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 13.6.2007 Berufung erhoben, es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C und F nur für eine Dauer von 4 Monaten entzogen wird und das zu Punkt II erteilte Lenkverbot von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahr­zeugen bis einschließlich 7.12.2008 auf 7.8.2007 zu verkürzen; in eventu die Gesamtentzugsdauer inklusive Zeitraum, in welchem keine Lenkberechtigung erteilt werden darf, mit maximal 6.10.2008 festzusetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Ausdrücklich wurde ausgeführt, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge ohne mündliche Berufungsverhandlung entscheiden bzw. wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

4. Im Wesentlichen wird die von der Erstbehörde gewählte Entzugs-(Verbots)dauer von 20 Monaten trotz der vorigen Entzüge aus den Jahren 2006, 1995 und 1992 als überhöht bzw. unangemessen hoch angesehen.

 

Der Berufungswerber habe im Verfahren (Vorstellung) vorgebracht, dass er bezüglich des Vorfalles aus dem Jahr 2006 ohne Inbetriebnahme des PKW im Auto gesessen sei. Er habe gegen den Entzugsbescheid aus dem Jahr 2006 kein Rechtsmittel erhoben. Nur weil jedoch der Berufungswerber im Auto gesessen sei und der Zündschlüssel sich im Zündschloss befunden habe, liege keinesfalls eine derart schwerwiegende Gefährlichkeit vor, wie dies die BH Kirchdorf ihm nunmehr unterstelle. Zu den vorhergehenden Fällen wurde ausgeführt, dass bereits 11 Jahre vergangen seien, seitdem der Berufungswerber den letzten Entzug der Lenkberechtigung gehabt habe. Auch dieser Umstand sei auf jeden Fall zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Auch wären die Begleitumstände zum Vorfall vom 7.4.2007 zu berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, dass sich der Berufungswerber zunächst ein Taxi genommen habe, um nach Hause zu fahren, müsse positiv für ihn gewertet werden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30.5.2007 wurde dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 zur Last gelegt. Er habe am 7.4.2007 um 10.32 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen auf der B138, Pyhrnpaß-Straße in Fahrtrichtung Wels bis Strkm. 33,550 im Gemeindegebiet von Kirchdorf an der Krems gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt der Atemluft 0,8 mg/l oder mehr betragen habe, da ein um 10.53 Uhr durchgeführter Alkotest einen Atemluftalkoholgehalt von 1,04 mg/l ergeben habe.

 

Der Berufungswerber bestritt im Wesentlichen die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht, im erstbehördlichen Verfahren rechtfertigte er sich u.a. damit, dass er sich ohnehin zunächst mit einem Taxi von einem Lokal heimführen habe lassen. Er habe vor Abfahrt mit dem Taxi bemerkt, dass das Lokal nicht versperrbar war, zumal sein anwesender Bruder den Schlüssel zum Lokal mit sich getragen habe und er habe sich in der Folge leider dazu verleiten lassen, nicht mit dem Taxi wieder zum Lokal zurückzufahren um das Lokal abzusperren, sondern er habe seinen eigenen PKW benutzt. Es sei ihm klar, dass er mit einem Atemluftalkoholgehalt von immerhin 1,04 mg/l verkehrswidrig am Straßenverkehr teilgenommen habe, er bitte aber zu bedenken, dass er niemanden verletzt und er auch keinen Verkehrsunfall verschuldet habe.

 

Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass die aktuelle Lenkberechtigung des Berufungswerbers mit 18.7.2007 befristet ist, weiters, dass ihm in den Jahren 1992, 1995 (Dauer 10 Monate) und 2006 (4 Monate) die Lenkberechtigung wegen eines Alkoholdeliktes entzogen werden musste.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Festgestellt wird, dass sich die Berufung lediglich gegen die Entzugs- bzw. Verbotsdauer richtet.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.      ausdrücklich zu verbieten,

2.      nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3.      nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gem. § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Der Berufungswerber hat unbestritten am 7.4.2007 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt, ein durchgeführter Alkotest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 1,04 mg/l, das sind 2,08 Promille Blutalkoholgehalt. Der Führerschein wurde ihm an diesem Tag vorläufig abgenommen. In Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen.

 

Was die gem. § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnlichen Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Die Begehung von Alkoholdelikten ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich, dazu kommt, dass der Berufungswerber bereits in den Jahren 1992, 1995 und zuletzt 2006 wegen eines gleichartigen Deliktes beanstandet werden musste und ihm jeweils die Lenkberechtigung entzogen wurde. Dass sich der Berufungswerber nunmehr trotz dieser Maßnahmen neuerlich einschlägig strafbar gemacht hat, muss natürlich bei der Wertung der bestimmten Tatsache zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass im Zusammenhang mit der Wertung auch länger zurückliegende und bereits getilgte Verwaltungsübertretungen berücksichtigt werden können.

 

Für die Wertung der bestimmten Tatsache ist überdies die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, zu berücksichtigen. Dazu wird festgestellt, dass alkoholbeeinträchtigte Lenker für sich alleine schon eine hohe potentielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufriedenstellend auszuüben. Dabei ist im vorliegenden konkreten Falle auch das erhebliche Ausmaß der Alkoholisierung (1,04 mg/l Atemluftalkoholgehalt bzw. 2,08 Promille Blutalkoholgehalt) des Berufungswerbers zu berücksichtigen.

 

Zum Vorbringen, der Entzug der Lenkberechtigung im Jahr 2006 erfolgte im Zusammenhang mit dem bloßen Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges, wird festgehalten, dass dieser Umstand nicht im positiven Sinne berücksichtigt werden kann, zumal auch das bloße Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges vom Gesetzgeber letztlich genauso gefährlich eingestuft wird, wie auch das Lenken eines Fahrzeuges. Darüber hinaus zeigt auch ein derartiges dem Gesetz widersprechendes Verhalten, dass sich die betreffende Person mit den rechtlichen Werten nicht besonders verbunden fühlt.

 

Was das Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und das Verhalten während dieser Zeit anbelangt, so wird festgestellt, dass seit der Begehung der zuletzt begangenen strafbaren Handlung am 7.4.2007 bis zur Erlassung der nunmehr angefochtenen Entscheidung ein relativ kurzer Zeitraum vergangen ist. In diesem Zeitraum hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach wohl verhalten. Einem Wohlverhalten während eines bei der Behörde anhängigen Verwaltungsverfahrens kann jedoch grundsätzlich nur geringe Bedeutung beigemessen werden.

 

Wie bereits dargelegt wurde, stellt die wiederholte Begehungsweise einen wesentlichen Faktor im Rahmen der Wertung der bestimmten Tatsache zu Ungunsten des Berufungswerbers dar, andererseits kann auch berücksichtigt werden, dass der Rechtsmittelwerber letztlich sich einsichtig gezeigt hat. Auch der Umstand, dass sich der Berufungswerber zwischen den Jahren 1995 und 2006 offensichtlich wohl verhalten hat, kann zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.

 

Ausdrücklich muss jedoch festgestellt werden, dass auf wirtschaftliche Belange des Berufungswerbers im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. dem Verbot gem. § 32 FSG im Interesse der Verkehrssicherheit nicht Bedacht genommen werden kann.

 

Zusammenfassend vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, dass der Berufungswerber derzeit seiner Sinnesart nach verkehrsunzuverlässig ist und daher die Entziehung der Lenkberechtigung bzw. das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu Recht ausgesprochen wurde, andererseits aber erwartet werden kann, dass nach einer Dauer von 15 Monaten die Verkehrszuverlässigkeit wieder hergestellt ist, weshalb in diesem Sinne der Berufung teilweise Folge gegeben werden konnte.

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

 

 

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