Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530575/16/Re/Sta

Linz, 21.06.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von Herrn F B, AW,  B, Herrn J und Frau F O, U H, R und Herrn F B, H, N, vom 22. bzw. 24 Dezember 2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 1. Dezember 2006, Zl. Ge20-157-2006, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994, die Zurkenntnisnahme einer Anzeige nach § 81 Abs.3 GewO 1994 sowie Anpassungen an den Stand der Technik durch Änderung von Auflagen gemäß § 79b und § 81b GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

I.                    Den Berufungen wird, soweit sie sich auf Spruchteil I.a) des bekämpften Bescheides beziehen, insofern Folge gegeben, als die Auflagepunkte  43. und 51. abgeändert werden und lautet wie folgt:

 

"43. Zusätzlich ist die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Organisch C (Emissionskonzentrat und Emissionsmassenstrom) für den Einsatz von verschieden kontaminiertem Einsatzmaterial nachzuweisen, wobei auch einzelne Chargen mit einem Anteil an organischen Verunreinigungen von annähernd 6 % eingesetzt werden müssen. Dazu sind für den Zeitraum von mindestens 1 Woche die Emissionen an Organisch C kontinuierlich  zu ermitteln und aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen inkl. einer Auswertung durch eine akkreditierte Stelle oder durch einen befugten Zivilingenieur sind gemeinsam mit dem Messbericht über die Abnahmemessung unaufgefordert der Behörde zu übermitteln. Der Beginn dieser Messperiode ist mindestens 14 Tage vor Messbeginn der Gewerbebehörde nachweisbar bekannt zu geben.  Auf die Frist der Auflage 42 wird auch in diesem Zusammenhang hingewiesen.

 

51. Für den Closed Well Ofen CW 2 (SO 4), den Gießofen G 5 inkl. Nebenanlagen und Entstaubungsanlage ist ein Anlagenbuch anzulegen, in dem sämtliche Störungen mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Ursache  der Störungen und der Name des für die Eintragung Verantwortlichen festzuhalten sind. Das Anlagenbuch ist im Betrieb so aufzubewahren, dass es der Behörde jederzeit vorgelegt werden kann."

Darüber hinausgehend wird den Berufungen in Bezug auf Spruchteil I.a) des bekämpften Bescheides keine Folge gegeben.

                              

 

II.                  Die Berufungen werden, soweit sie sich auf Spruchteil I.b) des bekämpften Bescheides beziehen, mangels Parteistellung im Anzeigeverfahren als unzulässig zurückgewiesen.  Die Rechtsgrundlage zu Spruchteil I.b) wird gleichzeitig konkretisiert auf:
§ 81 Abs.2 Z9 und Abs.3 iVm § 345 Abs.8 Z6 der Gewerbeordnung 1994 idgF und § 93 Abs.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz idgF.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67 Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. hat mit dem bekämpften Bescheid vom 1. Dezember 2006, Ge20-157-2006, über Antrag der A r GmbH, R, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf Gst. Nr. , KG. R, Gemeinde B, durch Errichtung und Betrieb eines Schmelzofens für Aluminium (Closed Well-Ofen 2), und eines Gießofens samt Nebenanlagen und Abluftreinigungsanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit dem selben Bescheid wurde die Anzeige über die Änderung der genehmigten Betriebsanlage durch einen Brennertausch am Schmelzofen G 10 zur Kenntnis genommen und in Bezug auf die Anpassung und Neufestlegung von Abluftgrenzwerten Auflagen abgeändert. Dies nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens, Durchführung von Augen­scheinsverhandlungen am 21. September 2006, fortgesetzt am 22. und am 26. September 2006 unter Beiziehung von Amtssachverständigen und im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf Grund der abgegebenen Gutachten der Amtssachverständigen für Gewerbetechnik, Maschinentechnik und Anlagentechnik sowie Luftreinhaltung davon auszugehen sei, dass bei Einhaltung der von diesen Sachverständigen gleichzeitig vorgeschlagenen Auflagen Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden sowie Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 nicht nur auf ein zumutbare Maß beschränkt werden, sondern insbesondere in Bezug auf Luftschadstoffe, reduziert werden. Das Vorhaben hat laut Aussage der Amtssachverständigen für Luftreinhaltung zur Folge, dass trotz der Steigerung der Schmelzkapazität die Emissionen an Luftschadstoffen insgesamt verringert werden. Es seien ausreichende Maßnahmen getroffen, um Unfälle zu verhindern oder deren Folgen zu begrenzen und es sei gewährleistet, dass bei der Auflassung der Anlage die Gefahr einer Umweltverschmutzung vermieden werde. Die Gutachten stützen sich auf eine ausführliche und umfassende Befundaufnahme und sind als schlüssig und widerspruchsfrei anzusehen. Die belangte Behörde setzt sich auf den Seiten 23 bis 31 des bekämpften Bescheides umfassend und im Detail zu den einzelnen von den Anrainern im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten und für den Umfang der Parteistellung maßgeblichen Einwendungen auseinander. In Spruchteil I.b) wird eine Anzeige nach § 81 Abs.3 der Gewerbeordnung iVm § 81 Abs.2 Z9 leg.cit. zur Kenntnis genommen. Schließlich werden mit selbem Bescheid im Spruchteil I.c) Auflagen zur Anpassung der Anlage an den Stand der Technik, insbesondere in Bezug auf Abluftgrenzwerte im Zusammenhang mit der TA-Luft 2002 angepasst.

 

Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber F B, B sowie J und F O mit ihren Schriftsätzen vom 22. Dezember 2006 sowie F B, N., mit Schriftsatz vom 24.12.2006 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Die eingebrachten Berufungsschriftsätze sind inhaltlich im Wesentlichen ident (über weite Passagen auch wörtlich gleichlautend) und bekämpfen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit nachstehenden  Berufungsvorbringen:

1.      Gefährdung von Gesundheit und Eigentum, weil Messungen von Schadstoffen in der Abluft der Betriebsanlage nicht durch eine betreiberunabhängige Stelle vorzunehmen seien. Messungen dürften nicht durch eine befangene Prüfstelle der A M AG vorgenommen werden. Messprotokolle einer befangenen akkreditierten Stelle seien von der Behörde aufzugreifen und abzulehnen. Der Vorgang sei ansonsten mit einem Autolenker zu vergleichen, der die Alkoholkontrolle und Blutnahme selbst vornehmen würde und dies nicht durch einen Amtsarzt befunden würde. Gleichsam undenkbar wäre eine DNA-Analyse im Rahmen eines Vaterschaftstests im Labor der Familie des namhaft gemachten Kindesvaters durchführen zu lassen.

2.      Messergebnisse (2004 und 2006) der Messungen und der daraus resultierenden Grundbelastung des aktiven Biomonitorings des Landes Oberösterreich am Standort R seien nicht berücksichtigt worden. Dies sei ein grober Verfahrensmangel. Weiters wäre eine passives Monitoring (Fichten-Nadelproben) unbedingt notwendig. Eine Genehmigung dürfe erst nach Vorliegen eines Berichts über das Biomonitoring erteilt werden. Laut Umweltüberwachung der Landesregierung seien im Weidegras nach wie vor erhöhte Fluoridwerte vorhanden und die Messergebnisse der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe seien divergierend.

3.      Über die Anberaumung des Verhandlungstages am 26. September 2006 sei die Berufungswerberin nicht informiert worden und dadurch das Parteiengehör verletzt worden. Dies, da an diesem Tag das wichtige Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung erstattet worden sei.

4.      Im Bescheid sei lediglich bei den Einsatzstoffen eine Beschränkung der Verunreinigung von 6 % von organisch C. angeführt worden. Die Verunreinigungsart des eingesetzten Aluminiumschrottmaterials (Lacke, Öle, Kunststoffe) sei nicht durch Bescheidauflage eingeschränkt, weshalb die kontinuierliche Messung von organisch C. gefordert werde. Nur so könne abgeschätzt werden, wie viel derart verunreinigtes Material im Dauerbetrieb tatsächlich eingesetzt werde.

5.      Ob auch die Schwermetall- und Fluoridbelastung abnehme, könne erst durch Versuche geprüft und bestätigt werden, weshalb es zur Wahrung der Gesundheit erforderlich sei, eine mehrere Monate dauernde Messung der Schwermetalle und Fluoridbelastung vorzuschreiben.

6.      Messprotokolle seien 10 Jahre aufzubewahren. Bei einer bloß 5-jährigen Aufbewahrungspflicht würden für eine Abschätzung langfristiger Konsequenzen auf Gesundheit und Eigentum zu wenig Vergleichsmessungen vorliegen. Bei 3-jährigen Messintervallen lägen bei einer nur 5-jährigen Aufbewahrungspflicht nur ein Vergleichswert vor.

7.      Die Bescheidauflage betreffend Eintragungen im Anlagebuch sei insofern zu ergänzen, als nachvollziehbar sein müsse, wer die Eintragung (Name des Verantwortlichen) getätigt habe.

8.      Durch Wasserentnahme von 14.000 l pro Stunde bestehe Gefahr, dass bestehende Brunnen bei Wohnhäusern der Berufungswerber nachgegraben werden müsse, sowohl beim Brunnen der Liegenschaft H in N als auch bei anderen umliegenden Brunnenanlage sei dies bereits im Frühjahr 2005 notwendig gewesen. Es sei kein hydrologisch sachverständiges Gutachten eingeholt worden.

 

 

Gefordert werde insgesamt die Behebung des Bescheides, das Abwarten des Biomonitoring des Landes Oberösterreich sowie die Einholung eines hydrologischen Sachverständigengutachtens; ersatzweise beantragt werde die Durchführung von Messungen durch wirtschaftlich und rechtlich betreiberunabhängige akkreditierte Stellen, die kontinuierliche Messung von organisch C durch Bescheidauflage, die Eintragungen im Anlagenbuch von namentlich genannten Verantwortlichen, die Durchführung von Messungen im Jahresabstand, die 10-jährige Aufbewahrung von Messprotokollen sowie die Beschreibung von Einsatzstoffen hinsichtlich ihrer Verunreinigungsart im Rahmen einer Bescheidauflage.

 

Die Bezirkshauptmannschaft  Braunau a.I. als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-157-2006 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2007 unter Einladung sämtlicher Berufungswerber und Beiziehung eines Amtssachverständigen für Luftreinhaltung. Weiters teilgenommen an der mündlichen Verhandlung haben Vertreter der Konsenswerberin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde. Weiters wurde zu den Berufungsvorbringen eine Gegenäußerung der Konsenswerberin eingeholt und diese auch den Berufungswerbern  in Kopie ausgehändigt.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 ist eine Genehmigungspflicht nach Abs.1 jedenfalls dann  nicht gegeben, wenn die Änderungen das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen.

 

 

Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind unter anderem Änderungen gemäß Abs.2 Z9 der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

 

Im Sinne der zitierten Rechtsgrundlagen hat die belangte Behörde über den zu Grunde liegenden Antrag der A r GmbH ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren betreffend die geplante Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage durchgeführt. So wurde nach Vorprüfung der eingereichten Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung für den 21. September 2006 mit allfälliger Fortsetzung am 22. September 2006 anberaumt und an diesen Tagen durchgeführt. Am Verhandlungstag 21. September 2006 waren sämtliche Berufungswerber anwesend, am Verhandlungstag 22. September 2006 (Fortsetzung des Verfahrens), welche ausschließlich der Erstellung des luftreinhaltetechnischen Befundes samt Gutachten diente, war F B, H, N, anwesend und hat sich laut ausdrücklicher Feststellung der Verhandlungsleiterin während der Abfassung der Verhandlungsschrift von der Verhandlung unter Hinweis auf seine zu Protokoll gegebenen schriftlichen Einwendungen, die als Beilage 2 der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden, von dieser entfernt. Auf Grund der fortgeschrittenen Zeit wurde die Verhandlung am Verhandlungstag 22. September 2006, 19.00 Uhr, unterbrochen und am 26. September 2006 mit Fertigstellung des luftreinhaltetechnischen Gutachten fortgeführt und beendet.

 

Auf Grund der Berufungsvorbringen, welche sich im Wesentlichen auf Belästigungen bzw. Gefährdungen durch Luftschadstoffe bezieht, wurde von der Berufungsbehörde zu den Aussagen der Berufungswerber ein ergänzendes luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt. In diesen gutächtlichen Aussagen vom 30. März 2007, U-UT-800002/608-2007-Si/Mau, stellt der Amtssachverständige der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik des Amtes der Oö. Landesregierung fest:

 

"Zu Punkt 1:

Die gegenständliche Anlage unterliegt der VEN, BGBl. II Nr. 1/1998. Gemäß § 6 Abs.3 VEN sind für die Durchführung der Messungen u.a. akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung heranzuziehen.

Messergebnisse einer akkreditierten Stelle werden deshalb von den Amtssachverständigen akzeptiert.

 

Zu Punkt 2:

Unter Punkt "F) Änderung der Emissions- bzw. Immissionssituation" im Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung (Seite 18 der Verhandlungsschrift) wird dargelegt, dass sich die Emissionen der Luftschadstoffe in Summe reduzieren und sich auch die Immissionssituation gegenüber dem Ist-Zustand entsprechend verbessern wird. Die Ergebnisse  des noch nicht abgeschlossenen Biomonitorings haben deshalb für das gegenständliche Verfahren keine entscheidende Bedeutung.

 

Zu Punkt 4:

Der Closed Well Ofen ist als Ofentyp grundsätzlich dafür geeignet bzw. dafür konstruiert, um verunreinigte Aluminiumschrotte einzuschmelzen. Der Anteil an organischen Verunreinigungen wird im Projekt mit durchschnittlich 1 %, für einzelne Chargen bis max. 6 % angegeben. Eine entsprechende Vorschreibung ist auch im Auflagepunkt 1 des Bescheides formuliert.

 

Die Art der organischen Verunreinigung kann vielfältig sein. PVC ist als Kunststoff generell rückläufig, es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass auch PVC-behaftete Schrotte im Closed Well Ofen zum Einsatz kommen.  Zur Reduzierung der Doxine/Furane, die dabei entstehen können, sind Maßnahmen (Eindüsung von Sorbalit mit anschließender Abscheidung in Gewebefiltern) getroffen worden. Zusätzlich zu den Anforderungen der VEN wurde im Auflagepunkt 41 für die Doxine/Furane eine Emissionsgrenzwert von 0,1 ng/m3 vorgeschrieben.

 

Analoge Abscheideeinrichtungen sind am Standort der A auch bei Öfen mit Abdecksalz vorhanden. Dort ist aufgrund des Salzeinsatzes mit wesentlich höheren PCDD/F-Rohwerten zu rechnen als beim gegenständlichen Closed Well Ofen, die Einhaltung des Grenzwertes ist trotzdem (aufgrund der Abscheidetechnologie) kein Problem und mehrfach durch Messungen nachgewiesen.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass auch beim Closed Well Ofen ohne exakte Kenntnis der Art der organischen Verunreinigung die Einhaltung des Grenzwertes für PCDD/F zu erwarten ist.

 

Hinsichtlich der Emissionen an org. C ist die Art der organischen Verunreinigungen des Schrottes wenig relevant, hier ist der prozentuelle Anteil der Verunreinigung ausschlaggebend. Eine kontinuierliche Messung von org. C ist gemäß VEN für den gegenständlichen Ofentyp nicht erforderlich, sondern lediglich bei Salztrommelöfen gesetzlich vorgeschrieben (§ 6 Abs.2 Z6 VEN). Um den Einwendungen der Nachbarn Rechnung zu tragen, wurde über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus bereits der Auflagenpunkt 43 vorgeschrieben.

 

Zu Punkt 5:

Durch den im gegenständlichen Verfahren behandelten Austausch von Brennern werden die Emissionen an Schwermetallen und Fluoriden nicht beeinflusst. Aufgrund der Anpassung der Grenzwerte der Schwermetalle und der Fluoride an das IPPC-Regime (schärfere Emissionsgrenzwerte) werden die genehmigten Emissionsfrachten verringert.

 

Zu Punkt 6:

Gemäß Auflagenpunkt 42 sind die Messungen jährlich vorzunehmen, bei einer 5 jährigen Aufbewahrungspflicht liegen demnach 4 Vergleichsmessungen vor. Gemäß Auflagepunkt 47 sind die jährlichen Auswertungen der kontinuierlichen Staubmessung ebenfalls 5 Jahre aufzubewahren, hier liegen deshalb auch 4 Vergleichsberichte vor.

Für einen Sachverständigen für Luftreinhaltung ist dies für eine Beurteilung mehr als ausreichend, längere Aufbewahrungspflichten werden bei jährlichen Messungen üblicherweise nicht vorgeschrieben.

 

Zu Punkt 7:

Dass im Anlagenbuch hervorgeht, wer die Eintragungen vorgenommen hat, sollte an sich eine Selbstverständlichkeit sein. Eine entsprechende Konkretisierung des Auflagenpunktes 51 kann aber zweckmäßig sein. Folgende Änderung wird vorgeschlagen:

Für den Closed Well Ofen CW 2 (SO 4), den Gießofen G 5 inkl. Nebenanlagen und Entstaubungsanlage ist ein Anlagenbuch anzulegen, in dem sämtliche Störungen mit Datum, Uhrzeit, Dauer und Ursache der Störungen und der Name des für die Eintragung Verantwortlichen festzuhalten sind. Das Anlagenbuch ist im Betrieb so aufzubewahren, dass es der Behörde jederzeit vorgelegt werden kann."

 

 

Aufbauend auf diesen Aussagen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung wurden die einzelnen Berufungspunkte der Berufungswerber  im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich diskutiert und wurde von den Berufungswerbern im Rahmen ihrer abschließenden Stellungnahme ausdrücklich festgestellt, dass ihrerseits zu den Berufungspunkten 3., 4., 5., 6., 7. und 8. dem Verhandlungsergebnis zugestimmt wird. Ergänzend hiezu ist zu diesen Berufungspunkten von Unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde festzuhalten:

Zum Berufungspunkt 3.:

Wie bereits oben ausgeführt, wurden sämtliche Berufungswerber zur mündlichen Verhandlung am 21. September 2006 nachweisbar geladen und waren an diesem Tag auch anwesend. Mit dieser Kundmachung wurde gleichzeitig als Termin für die allenfalls erforderliche Fortsetzung dieser mündlichen Verhandlung der 22. September 2006 kundgemacht. Am Ende des ersten Verhandlungstages wurde von der Verhandlungsleiterin ausdrücklich festgestellt, dass die Verhandlung am 22. September 2006 mit Beginn um 8.30 Uhr fortgesetzt werde, und zwar für die Erstellung von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung. An diesem 22. September 2006 war lediglich einer der Berufungswerber anwesend, hat jedoch die mündliche Verhandlung vor Abschluss der Protokollierungsarbeiten an diesem Tage verlassen. Das Berufungsvorbringen, für den Verhandlungstag am
26. September 2006 seien die Berufungswerber nicht informiert worden und sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil an diesem Verhandlungstag das Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung erstattet worden sei, geht daher ins Leere, weil bereits der 22. September 2006 als Verhandlungstag für die Erstellung des Sachverständigengutachtens für Luftreinhaltung kundgemacht wurde. Im Übrigen wurde das Gutachten des Sachverständigen für Luftreinhaltung sämtlichen Berufungswerbern durch Zustellung der Berufungsentscheidung zur Kenntnis gebracht und ist daher im Berufungsverfahren als saniert anzusehen.

 

Zum Berufungspunkt 4.:

Die hiezu abgegebene Äußerung des lufttechnischen Amtssachverständigen im Gutachten vom 30. März 2007 wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung eingehend besprochen und erläutert. Vom Amtssachverständigen wurde schlüssig dargelegt, warum für die Emission von organisch C eine kontinuierliche Messung nicht erforderlich ist. Um die von den Berufungswerbern geforderte bessere Kontrolle der Einsatzstoffe und der damit in Verbindung stehenden Emissionssituation zu gewährleisten, wurde vom Amtssachverständigen eine Neuformulierung des Auflagepunktes 43. vorgeschlagen, wonach die kontinuierliche Ermittlung und Aufzeichnung der Emissionen von organisch C für einen Zeitraum von mindestens einer Woche vorzunehmen ist. Die Aufzeichnungen inkl. Auswertung sind der Behörde zu übermitteln. Die Messperiode ist 14 Tage vor Messbeginn der Gewerbebehörde nachweisbar bekannt zu geben, um eine Begleitung der Messung durch einen Amtssachverständigen zu ermöglichen. Mit der Umformulierung dieser Auflage erklärten sich sämtliche Verfahrensparteien einverstanden und war diese somit in den Spruch des Berufungserkenntnisses aufzunehmen.

 

Zum Berufungspunkt 5.:

Der diesbezüglich eindeutigen Feststellung des Amtssachverständigen, dass durch den Brennertausch die Ist-Situation verbessert wird und die genehmigten Emissionsfrachten dadurch verringert werden, wird von den Berufungswerbern nichts entgegnet. Das Berufungsvorbringen zu diesem Punkt war im Übrigen als unzulässig zurückzuweisen, da es sich beim Brennertausch um ein Anzeigeverfahren im Grunde des § 81 Abs.2 Z9 GewO 1994 handelt, diese Anzeige von der belangten Behörde gemäß § 345 Abs.8 Z6 leg.cit. zur Kenntnis genommen wurde und in diesem Anzeigeverfahren eine Parteistellung von Nachbarn nicht besteht. Die zitierte Rechtsgrundlage war im Sinne der geltenden Rechtslage zu korrigieren.

 

Zum Berufungspunkt 6.:

Hiezu wird vom Amtssachverständigen schlüssig dargelegt, dass das Berufungsvorbringen von 3-jährigen Prüfintervallen ausgehe, die gegenständlichen Messungen jedoch jährlich vorzunehmen sind und aus diesem Grunde eine 5-jährige Aufbewahrungspflicht ausreiche. Bei einer 5-jährigen Aufbewahrungspflicht liegen daher jeweils 4 Vergleichsmessungen vor. Diese Äußerungen des Amtssachver­ständigen wurden von den Berufungswerbern im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen.

 

Zum Berufungspunkt 7.:

Dem Berufungsvorbringen  wurde vom Amtssachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 30. März 2007 insofern Rechnung getragen, als für Auflagepunkt 51 ein Änderungsvorschlag dahingehend eingebracht wurde, als die Eintragungen im Anlagenbuch für den Closed Well Ofen CW 2, den Gießofen G 5, samt Nebenanlagen und Entstaubungsanlage nicht anonym vorzunehmen sind, sondern mit dem Namen des für die Eintragung Verantwortlichen. Auch die Konsenswerberin hat im Rahmen des Berufungsverfahrens festgestellt, dass derartige Eintragungen selbstverständlich ausschließlich unter Beifügung des Namens des Eintragenden stattfinden, daher gegen die Ergänzung der diesbezüglichen Vorschreibung keinerlei Einwände bestehen. Die Neufassung des Auflagenpunktes 51. hatte daher ebenso in den Spruch der Berufungsentscheidung einzufließen.

 

 

 

Zum Berufungspunkt 8.:

Zur Sorge der Berufungswerber, durch Wasserentnahme von 14.000 l pro Stunde bestehe die Gefahr, dass Brunnen der Berufungswerber nachgegraben werden müssten, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren eine Wasserentnahme nicht beantragt wurde, eine Wasserentnahme daher nicht Verfahrensgegenstand war und eine Wasserentnahme daher auch nicht genehmigt wurde. Glaubwürdig wurde von den Vertretern der Konsenswerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es zwar richtig sei, dass im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Projekt auch eine Wasserentnahme von 14.000 l pro Stunde erforderlich sei, diese 14.000 l pro Stunden jedoch im bestehenden wasserrechtlichen Konsens enthalten sind. Sofern mehr Wasser entnommen werden soll, als im bestehenden wasserrechtlichen Konsens genehmigt, wäre hiefür eine wasserrechtliche Bewilligung bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde zu beantragen. Ein zulässiges Berufungsvorbringen lag daher diesbezüglich im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren nicht vor.

 

Keine Folge gegeben werden konnte hingegen dem Berufungsvorbringen in seinen Punkten 1. und 2. Wenn von den Berufungswerbern die Durchführung von Emissionsmessungen durch eine betreiberunabhängige Stelle gefordert wird und die akkreditierte Prüfstelle der A M Aktiengesellschaft ablehnen, so ist zunächst auf die Ausführungen des technischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 30. März 2007 zu verweisen, wonach die gegenständliche Anlage der VEN, BGBl. II Nr. 1/1998 (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen) unterliegt und gemäß § 6 Abs.3 dieser Norm für die Durchführung der Messungen unter anderem akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung heranzuziehen sind. Vom Amtssachverständigen werden Messergebnisse einer akkreditierten Stelle akzeptiert.

 

Akkreditierte Prüfstellen beziehen sich rechtlich jeweils auf den jeweils letztgültigen Zulassungsbescheid. Akkreditierte Prüfstellen erhalten ihre Berechtigung vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Akkreditierungsstelle nach Durchführung eines umfangreichen Prüfungsverfahrens. Akkreditierungsstellen werden darüber hinaus in regelmäßigen Abständen von der Akkreditierungsbehörde überprüft, wobei hiebei auch Aufträge überprüft werden, dies auch in Bezug auf den hiefür jeweils erforderlichen Akkreditierungsumfang bzw. auch in Bezug auf den Inhalt der Prüfberichte (siehe hiezu § 13 Abs.1 bis 3 Akkreditierungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 468/1992). Ein Einblick in die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit öffentlich aufgelegte Liste der akkreditierten Prüf- und Überwachungsstellen (ein Ausdruck derselben wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Verhandlungsleiter den Berufungswerbern zur Verfügung gestellt) zeigt deutlich, dass Industriebetriebe größeren Umfangs häufig "eigene" akkreditierte Prüfstellen betreiben. Die Unabhängigkeit der APS als akkreditierte Prüfstelle gegenüber der AMAG wurde von den Vertretern der Konsenswerberin glaubwürdig dargelegt und blieb letztlich unwidersprochen. Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates hegt aus diesem Grunde in Übereinstimmung mit dem Amtssachverständigen keine Bedenken, Prüfberichte der APS als akkreditierte und somit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit akzeptierte Prüfstelle anzuerkennen. Zu ergänzen ist diese Auffassung durch Hinweis auf § 14 Abs.2 des Akkreditierungsgesetzes, wonach die Akkreditierungsstelle eine ausgesprochene Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken hat, wenn die akkreditierte Stelle die Akkreditierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, weiters nach Abs.3 leg.cit., bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften, Normen oder normativen Dokumenten festgelegten oder sonst allgemein anerkannten Fehlgrenzen signifikant überschritten werden, bei mehrmaligem außerhalb der Fehlgrenzen liegendem Abschneiden bei Vergleichsprüfungen, wenn behördlichen Anordnungen gemäß § 13 Abs.3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 24 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder wenn die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.

 

Wenn die Berufungswerber schließlich beantragen, mit der Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projektes bis zum Vorliegen eines Berichtes über das stattgefundene Biomonitoring des Landes Oberösterreich am Standort R zuzuwarten, so ist dem zunächst in Übereinstimmung mit den Aussagen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung sowie mit dem eindeutigen Ergebnis des durchgeführten Genehmigungsverfahrens I. Instanz zu entgegnen, dass durch die Realisierung des verfahrensgegenständlichen Projektes die Emissionen der Luftschadstoffe in Summe reduziert werden, somit die Immissionssituation gegenüber dem Ist-Zustand grundsätzlich verbessert wird. Schlüssig daraus ist ableitbar, dass daher die Ergebnisse des angesprochenen Biomonitorings – die diesbezügliche Diskussion im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergab, dass an der Ausarbeitung des Schlussberichtes dieses Biomonitorings gearbeitet wird – für das gegenständliche Verfahren keine entscheidende Bedeutung haben kann. Ob ein weiteres – wie von den Berufungswerbern gefordert – passives Monitoring erforderlich ist, kann erst nach Vorliegen des Ergebnisses des aktiven Biomonitorings beurteilt werden. An dieser Stelle wird auch auf die Ausführungen des Umweltanwaltes im Zuge des erstinstanzlichen Genehmigungsverfahrens hingewiesen, worin dieser zum Ausdruck bringt, dass eine Entscheidung über die ergänzende Durchführung eines passiven Monitorings aus seiner Sicht vor dem Vorliegen der Ergebnisses des aktiven Monitorings nicht sinnvoll sei. Weiters wurde von der Umweltanwaltschaft zusammenfassend festgehalten, dass hinsichtlich des gegenständlichen Verfahrens auf Grund der in Summe erfolgenden Absenkung der Luftschadstoffemissionen den Ergebnissen eines Biomonitoring-Programms wohl kaum Entscheidungsrelevanz zukommen werde. Die Berufungen enthalten keine Inhalte, die diesen fachlichen Aussagen auf gleicher Ebene entgegen treten. Aus Sicht der Berufungsbehörde ist nachvollziehbar und verständlich, dass die Anrainer auf die Vorlage des Endberichtes des bereits durchgeführten Biomonitorings drängen. Das Biomonitoring kann jedoch nicht mit dem gegenständlichen Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung verknüpft werden, dies insbesondere auf Grund der Tatsache, als durch die Realisierung des Projektes eine Emissionsminderung eintreten wird.

 

Insgesamt konnte damit der Berufung auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage im eingeschränkten Umfang – wie im Spruch dargestellt – Folge gegeben werden, war jedoch darüber hinausgehend als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen und zusammenfassend wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

Beschlagwortung:

akkreditierte Prüfstelle

 

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