Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530592/13/Bm/Sta

Linz, 22.06.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn S R, B, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.12.2006, Zl. Ge20-48-2006, mit dem über Ansuchen der Ö S GesmbH & Co. KG. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Erzeugung von Fernwärme auf Parz. Nr. , KG. S., unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist,  zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.12.2006, Ge20-48-2006, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 67a Abs.1 und 58 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 30.11.2006 hat die Ö S GesmbH & Co. KG. um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Erzeugung von Fernwärme auf Parz. Nr. , KG. S, Gemeinde S, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für das beantragte Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der oben angeführte Berufungswerber innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Berufungswerber führt in der Berufungsschrift begründend im Wesentlichen aus, dass er bereits in den schriftlichen Einwendungen sowie bei der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass er durch den entstehenden Lärm und die Luftschadstoffe in seiner Gesundheit gefährdet bzw. unzumutbar belästigt werde. Diesbezüglich sei auf die äußerst ungünstige topografische Lage und die auf Grund der Tal- bzw. Kessellage besonderen Windverhältnisse (häufiges Auftreten von Ostwind und Ostströmungen bzw. Verfrachtung von Luftschadstoffen und Staub zu seinem Wohnhaus, auch bei Nord- und Nordostwind) hingewiesen worden. Es sei ein meteorologisches Sachverständigengutachten zur Feststellungen der Besonderheiten der örtlichen Windverhältnisse als Grundlage für das immissionstechnische Gutachten verlangt worden, welche die Immissionsbelastung nicht nur auf Grundstücksniveau, sondern auch auf Fensterhöhe der Wohnräume berücksichtigen sollte. Auch der Vertreter der Oö. Umweltanwaltschaft habe in seiner Stellungnahme in der Verhandlung am 19.12.2006 darauf hingewiesen, dass für eine regelkonforme Berechnung der Immissionsbelastung im stark gegliederten Gelände entsprechend der ÖNORM M 9440, eine meteorologisches Fachgutachten erforderlich sei. Hiezu bedürfe es einer meteorologischen Charakterisierung des geplanten Standortes, anhand von Messungen der Windgeschwindigkeit, Windrichtung, Lufttemperatur und der Temperaturgradienten über einen ausreichend langen Zeitraum. Auf Grundlage der tatsächlich herrschenden Windverhältnisse und Ausbreitungsklassen sei sodann eine Immissionsprognose mit Rechenmethoden für das topografisch stark gegliederte Gelände und die Berücksichtigung der tatsächlichen Fensterhöhe seiner Wohnräume erforderlich. Dies habe die Behörde jedoch unterlassen, sowie zu diesem Beweisthema beantragten Einvernahmen der Zeugen P H und S R. Auch seien keine entsprechenden Feststellungen getroffen worden, sodass nicht beurteilt werden könne, von welchen Sachverhaltsgrundlagen die Behörde bei der Genehmigung der Betriebsanlage ausgegangen sei. Bei Durchführung dieser Beweise hätte sich ergeben, dass die Luftschadstoffimmissionen gesundheitsgefährdend, zumindest jedoch unzumutbar seien. Gleiches gelte für die zusätzliche Lärmbelästigung. Hier gelte zu berücksichtigen, dass sich Schall kugelförmig ausbreite, sodass es durch das zu seinem Wohnhaus hin ansteigende Gelände zu einer Überlagerung der Schallquellen und damit zu einer Verstärkung der Lärmimmissionen komme, wobei auch diesbezüglich die lokalen Windverhältnisse maßgeblich seien. Auch diese Umstände seien in den vorliegenden schalltechnischen und medizinischen Sachverständigengutachten nicht entsprechend berücksichtigt worden. Ausgehend von der Feststellung, dass die Hauptlärmbelastung auf die Radladermanipulation zurückzuführen sei, diese jedoch ohne jeglichen Lärmschutz direkt unterhalb des Grundstückes des Berufungswerbers durchgeführt werde, ergebe sich auch bei einer Beschränkung der Einsatzdauer mit einer Stunde pro Tag eine unzumutbare Lärmbelästigung. Dazu komme, dass die Entsorgungsanfahrten für die anfallende Asche in die Immissionsberechnungen nicht einbezogen worden seien.

Es werde daher der Antrag gestellt, den Genehmigungsbescheid aufzuheben und das Verfahren durch Einholung eines meteorologischen Sachverständigen­gutachtens und darauf aufbauend einer Neuberechnung sowie des Lärm- als auch Luftschadstoffimmissionsgutachtens unter Berücksichtigung des stark gegliederten Geländes und der tatsächlichen Höhenverhältnisse zu ergänzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt. Eine Stellungnahme der belangten Behörde zu dem Berufungsvorbringen wurde nicht abgegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen sowie durch Einholung eines ergänzenden luftreinhaltetechnischen Gutachtens der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, Umwelttechnik und eines ergänzenden lärmtechnischen Gutachtens der Abteilung Umwelt- und Anlagentechnik, Bezirksbauamt Linz.

 

4.1. Im luftreinhaltetechnischen Gutachten vom 23.4.2007 kommt der Amtssachverständige zu folgenden Ergebnissen:

"Für das Anwesen des Berufungswerbers auf der Baufläche ., Parzelle , KG S wurde bereits im Zuge der erstinstanzlichen Gewerberechtsverhandlung die maximale Immissionsbelastung berechnet, wobei allerdings auf das Immissionsniveau in Fensterhöhe nicht eingegangen wurde. Weiters wurde die Ausbreitungsrechnung unter Zugrundelegung der im Projekt angegebenen Schornsteinhöhe von 25,5 m bereits im Vorfeld der Verhandlung durchgeführt, sodass die durch die im Zuge der Verhandlung vereinbarte Schornsteinerhöhung auf 30 m bedingte Verringerung der Immissionsbelastung nur abgeschätzt werden konnte. Weiters wurden aufgrund der voraussehbaren Geringfügigkeit die Immissionsbelastungen für die Jahresmittelwerte nicht berechnet. Dies wird daher der Vollständigkeit halbe nunmehr nachgeholt:

 

Gegenüberstellung der Immissionsbelastungen beim Anwesen des Berufungswerbers (Baufl. .78) bei projektsgemäßer Schornsteinhöhe von 25,5, m und Immission in Bodenniveau – bei bescheidkonformer Schornsteinhöhe von 30 m und Immission in Bodenniveau – bei 30 m Schornsteinhöhe und Zugrundelegung einer Immission in einer Fensterhöhe von 3 m:

 

 

 

 

 

Stoff

 

 

IGW

Belastung

Baufl. .78

25,5 m - Boden

% des

IGW

Belastung

Baufl. .78

30 m - Boden

% des

IGW

Belastung

Baufl. 78

30 m – Fenster

% des

IGW

NO2

200 µg/m3-HMW

51

25,5

24

12

34

17

NO2

30 µg/m3-JMW

0,8

2

0,26

0,7

0,4

1

PM10

50 µg/m3-TMW

3

6,6

1,8

3,6

2,5

5

PM10

40 µg/m3-JMW

0,13

0,3

0,08

0,2

0,11

0,3

*IGW-Immissionsgrenzwert

 

Zu den Beweisthemen ist im einzelnen Folgendes festzuhalten:

 

-          Inwieweit ist die vom Berufungswerber vorgebrachte besondere Lage seines Wohnhauses sowie die lokalen Windverhältnisse für die Immissionssituation maßgeblich und wenn ja, in welcher Form.

 

Die besondere Lage des Berufungswerbers ist insofern maßgeblich, als das Wohnhaus in Bezug auf das Aufstellungsniveau des Heizwerkes um 22 m höher liegt. Dies trifft jedoch nicht nur auf das Anwesen des Berufungswerbers, sondern auf den gesamten Ortskern von S zu. Diese besondere Lage wurde bereits im Projekt durch einen gegenüber ebenem Niveau deutlich höheren Schornstein berücksichtigt. Im Zuge der Verhandlung wurde zur zusätzlichen Reduktion der Immissionsbelastung eine weitere Erhöhung des Schornsteins von 25,5 auf 30 m vereinbart, sodass diese mit jenen in ebenem Gelände vergleichbar sind.

 

Die lokalen Windverhältnisse sind von keiner besonderen Bedeutung, da die Halbstundenmittelwerte (HMW) eine maximal mögliche Belastung darstellen, die nur bei folgenden Voraussetzungen auftritt:

-          das betrachtete Objekt (im geg. Fall das des Berufungswerbers) muss direkt durch den Wind angeströmt werden.

-          es müssen die ungünstigsten atmosphärischen Verhältnisse (schwacher Wind, sehr labile horizontale Luftschichtungen) vorliegen.

-          das Heizwerk muss bei voller Leistung in Betrieb sein.

 

Allein die erstgenannte Voraussetzung trifft in der Praxis nie zu, da selbst in dem kurz bemessenen Zeitraum einer halben Stunde die Windrichtung niemals exakt konstant bleibt. Dass zu diesem Szenario gleichzeitig die beiden anderen Voraussetzungen auftreten, ist äußerst unwahrscheinlich, zumal speziell die dritte Voraussetzung nur bei Temperaturen von rund -25 ° C gegeben ist. Der Halbstundenmittelwert stellt somit ein absolutes Maximum dar, das in der Praxis mit einer nahezu mit Null anzusetzenden Wahrscheinlichkeit auftritt, wobei die Windrichtung keine Rolle spielt, da ohnehin unterstellt wurde, dass der Immissionspunkt direkt durch den Wind angeströmt wird. Wenn sich dieses Maximum innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens bewegt – was im gegenständlichen Fall zutrifft – so wäre eine direkte Windanströmung über das ganze Jahr zulässig.

 

Anders verhält es sich bei den im IG-Luft verankerten Tages (TMW)- und Jahresmittelwerten (JMW), da dies deutlich niedriger sind als die Halbstundenmittel­werte. Bei diesen spielen die Windverhältnisse sehr wohl eine Rolle, da die Häufigkeit der Anströmung in die Berechnung mit einfließt. Wie üblich wurde die Umrechnung von HMW auf TMW bzw. JMW nach den Faktoren gemäß "Milton R. Beyckok", welche die großräumige Windverteilung mit den vorherrschenden Westwetterlagen berücksichtigt, vorgenommen. Wie die obige Aufstellung zeigt, bewegen sich die TMW und JMW in einem sehr deutlich niedrigeren Niveau, als dies bei den Halbstundenmittelwerten der Fall ist. Um eine Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte verursachen zu können, müssten die lokalen Windverhältnisse gravierend von den großräumigen Windverhältnissen abweichen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich das Objekt des Berufungswerbers nordwestlich des Heizwerkes und somit eindeutig außerhalb der Hauptwindrichtung befindet, sodass es nur bei Südostwinden betroffen sein kann. Derartige Windlagen treten in der großräumigen Wetterlage mit Häufigkeiten von rund 7% auf, während im Vergleich dazu Westwinde mit Häufigkeiten von etwa 25 % gegeben sind. Es müsste daher der Ostwindanteil exorbitant von der großräumigen Windverteilung abweichen, was vom Unterfertigten in zahlreichen Messberichten noch niemals beobachtet werden konnte.

 

Wiederholend wird daher der lokalen Windverteilung keine besondere Bedeutung beigemessen.

 

-          Ist im Sinne der vorgebrachten Ö-NORM 9440 ein meteorologisches Fachgutachten tatsächlich erforderlich oder wurde bereits hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse von der für den Nachbarn ungünstigsten Situation auch im Hinblick auf seine Wohnräume ausgegangen.

 

Bezugnehmend auf die vorstehenden Ausführungen wird die Einholung eines meteorologischen Fachgutachtens nicht für erforderlich erachtet, zumal nicht zu erwarten ist, dass dadurch ein exorbitant höherer Anteil der Südostwinde nachgewiesen werden könnte.

 

Die vom Nachbarn im Zuge seiner Berufung geforderte Berücksichtigung des Immissionsniveaus auf Fensterhöhe wurde nunmehr nachgeholt. Wie die obige Aufstellung zeigt, ergibt sich dadurch keine gravierende Erhöhung der Immissionsbelastung, sie liegt sogar noch deutlich unter den Werten wie sie bei anderen Nachbarobjekten auftreten. Zudem sei zu dieser Forderung angemerkt, dass die Befürchtung des Eindringens von deutlichen Schadstoffimmissionen durch die Fenster ohnehin äußerst unwahrscheinlich ist, da das Heizwerk im Sommer nur bei minimalster Leistung (für die Warmwasserbereitung) und in der Übergangszeit im Schwachlastbetrieb gefahren wird, sodass die berechneten Immissionskonzentrationen für die überwiegende Jahreszeit mindestens zu halbieren sind. Im Winter wird die Maximalbelastung auch nur bei extrem niedrigen Außentemperaturen, bei denen ein längeres Öffnen der Fenster nicht zweckmäßig ist, erreicht.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Immissionsbelastungen beim Berufungswerber auch unter Berücksichtigung der Fensterhöhe als Immissionsniveau als zulässig zu erachten sind und die Einholung eines meteorologischen Fachgutachtens für nicht erforderlich erachtet wird."

 

4.2. Der lärmtechnische Amtssachverständige führt im ergänzend eingeholten Gutachten vom 18.4.2007 folgendes aus:

 

"Grundsätzlich wird bereits auf Seite 3 des (45seitigen) schalltechnischen Prüfberichtes der T S GmbH bemerkt, dass dieser Prüfbericht die Erstellung eines dreidimensionalen Prognosemodells unter Berücksichtigung von Geländegegebenheiten  umfasst, weshalb das im Konkreten ansteigende Gelände in die Berechnungen eingeflossen ist. Auf Seite 4 dieses Prüfberichtes werden die jeweiligen Prüfnormen aufgelistet bzw. basiert der Prüfbericht auf ÖNORMEN und anerkannten Richtlinien unter Verwendung eines akkreditierten Berechnungsverfahrens bzw. eines anerkannten Computerprogramms. Unter Hinweis auf die dem Prüfbericht angeschlossenen Ausbreitungsberechnungen wurden beispielsweise Bodendämpfungswerte (für Wiesen bzw. Erde) eingesetzt, wie dies den in der Natur vorherrschenden Gegebenheiten gleichkommt.

Die Aufgabe eines Sachverständigen bei der Interpretation eines Lärmprojektes besteht ua. auch darin, alle Berechnungsansätze auf deren Vollständigkeit zu überprüfen (die Richtigkeit bei Verwendung eines Computerprogramms wird nicht anzuzweifeln sein). In diesem Zusammenhang wurde übrigens von mir (siehe dazu Seite 14 lit d), sowie Seite 15 der Verhandlungsschrift vom 19. Dez. 2006) Kritik geübt, die prognostizierte Immission LA,eq, 1 Std unzureichend betrachtet zu haben, was letztlich der Auslöser der eingeforderten Ergänzung des schalltechnischen Prüfberichtes war. In dieser Ergänzung wurde daraufhin die (rechnerische) Anhebung der Bestandssituation bei nächst gelegenen Nachbarn in der ungünstigsten Stunde von 4 bis 6 dB festgestellt, wobei ausschließlich die Radladermanipulation für diesen Umstand verantwortlich ist (die Beurteilung der Zumutbarkeit dieser Anhebung obliegt ja im weiteren der Behörde unter Rücksichtnahme auf Beurteilungen des medizinischen SV). Es wurden von mir auch weitere (kleinere) Unstimmigkeiten festgestellt, auf die aber letztlich in der (vor Bescheiderlassung beigebrachten) Ergänzung eingegangen wurde.

Zusammenfassend wird aus meiner Sicht der schalltechnische Prüfbericht (insbesondere unter Rücksichtnahme auf die schalltechnische Ergänzung vom 20.12.2006) als plausibel und schlüssig angesehen.

 

Zur Frage der lokalen Windverhältnisse wird allgemein vorangestellt, dass Bestandsmessungen, auf Standardgegebenheiten basieren. Dies bedeutet, dass bspw. Messungen bei starkem Wind (als Normvorgabe) nicht durchgeführt werden dürfen, da Windgeräusche in der Lage sind, Messungen (nämlich den messbaren Schalldruck) zu verfälschen. In gleicher Weise wird bei Prognosemodellen somit ebenfalls von Standardbedingungen ausgegangen, zumal auch solche im Regelfall vorherrschen (Vgl. dazu geht auch der Mediziner von der normal empfindbaren Person aus – "Standardperson"). Unabhängig davon wird aber ganz allgemein angemerkt, dass Windverhältnisse auf kürzere Distanzen die Wahrnehmbarkeit nicht beeinflussen (hier ist das Abstandsmaß dh. die Schalldruckabnahme in Abhängigkeit der Entfernung zur Schallquelle vorrangig – erst bei größeren Distanzen (weit über 100 m) wird die Aussagegenauigkeit einer Prognose leiden (schwankende Wahrnehmung in Abhängigkeit der Windrichtung). Zusammenfassend werden also aufgrund der eher im 100 m Bereich (und darunter) liegenden Abstände (zwischen Betriebsobjekt und Nachbarliegenschaften) keine nachteiligen Beeinflussungen durch besondere (lokale) Windverhältnisse zu erwarten sein.

 

Der Grund, weshalb auf die Ascheabholung in der schalltechnischen Ergänzung eingegangen wurde liegt darin, weil diese im Erstbericht völlig unberücksichtigt geblieben ist und ich diese Thematik (mündlich) während der Verhandlung (kurz) angeschnitten habe. Unter Hinweis auf die Bemerkungen auf Seite 4 Pkt. 4. der schalltechnischen Ergänzung wird treffend erwähnt, dass aufgrund der Dominanz von Fahrbewegungen (durch Anlieferungen und dem Einsatz eines Radladers) eine Fahrbewegung durch die Abholung eines Aschecontainers nicht zu gewichten  sein wird. Erklärend dazu ist anzuführen, dass die beiden Aschecontainer mit einem  Fassungsvermögen von je 1100 Liter nach Bedarf abgeholt und entsorgt werden.  Die Abholung der Asche erfolgt (weitgehend naturgemäß) zeitverschoben zur Brennstoffanlieferung – oder  anders ausgedrückt: Asche fällt vermehrt bei Volllastbetrieb der Heizkessel – also in der kalten Jahreszeit – an, zu der der Hackgutlagerbereich bereits befüllt sein sollte (um den notwendigen Betrieb der Heizkessel zu gewährleisten). Die Ascheabholung (eine kurzzeitige Fahrbewegung an einem Tag) wird im Regelfall also nicht gleichzeitig mit Brennstoffzulieferungen kollidieren und sich somit auch nicht immissionstechnisch überlagern."

 

 

4.3. Diese im Berufungsverfahren ergänzend eingeholten Gutachten wurden sowohl dem Berufungswerber als auch der Konsenswerberin mit der Möglichkeit zur Kenntnis gebracht, hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Vom Berufungswerber wurde hiezu in der Stellungnahme vom 15.5.2007 angeführt, dass aus seinen Beobachtungen und Wahrnehmungen die Hauptwindrichtung bzw. die Strömungsrichtung auf Grund der Tal- bzw. Kessellage Südost oder Ost sei. In den letzten Wochen seien diese Richtungen besonders gut zu erkennen gewesen. Der  "böhmische Wind" habe auch Einfluss auf die Luftströmungen in diesem Gebiet. Auch sei der Straßenlärm dadurch Richtung Ortskern verstärkt zu hören, was durch die Verbauung bzw. durch den Betrieb des Hackgutheizwerkes und des Einkaufsmarktes noch eine zusätzliche Verschlechterung für die Anrainer bedeuten würde. Ohne das geforderte meteorologische Fachgutachten könne durch die ÖNORM keine genaue ortsbezogene Belastung festgestellt werden. Der Rückzug des Umweltanwaltes sei nur durch die Zusage einer zusätzlichen Rauchfilterungsanlage zustande gekommen, welche ab 2 MW sowieso eingebaut werden müsste. Als Beweis dieser Aussagen wurden Fotos vom März 2007 beigelegt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

Gemäß § 77 Abs.3 leg. cit. hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997 idgF, sind anzuwenden.

 

Mit Eingabe vom 30.11.2006 hat die Ö S GesmbH & Co. KG. unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Erzeugung von Fernwärme angesucht.

Im Grunde dieses Ansuchen wurde von der Erstbehörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Mit Kundmachung vom 1.12.2006 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 19.12.2006 ausgeschrieben und das Projekt zur Einsichtnahme sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als auch beim Marktgemeindeamt S. aufgelegt. Vom berufungsführenden Nachbarn wurde in einer gemeinsamen Stellungnahme mit weiteren Nachbarn rechtzeitig vor Durchführung der mündlichen Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach schriftlich Einwendungen erhoben und in diesen Befürchtungen wegen unzumutbarer Lärmbelästigungen und Geruchsbelästigungen vorgebracht.

In der mündlichen Verhandlung wurden diese Einwendungen im Wesentlichen wiederholt und die Einholung eines meteorologischen Gutachtens gefordert.

 

Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend mit den vorgebrachten Einwendungen unter Heranziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachbereichen auseinandergesetzt. Vor der mündlichen Verhandlung wurde ein bau- und sicherheitstechnisches Gutachten eingeholt und im Rahmen der mündlichen Verhandlung verlesen. Weiters wurden in der mündlichen Verhandlung Amtssachverständige aus den Gebieten Gewerbe- und Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik und Medizin beigezogen. Weiters wurde eine ergänzende lärmtechnische und medizinische gutachtliche Stellungnahme vom 21.12.2006 eingeholt.

 

Der lärmtechnischen Beurteilung durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen liegt das schalltechnische Projekt der T S GmbH vom 4.12.2006 samt Ergänzung zu Grunde. Dieses schalltechnische Projekt samt Ergänzung beinhaltet zum einen die maßgebliche Lärm-Ist-Situation, dokumentiert durch die in der Zeit vom 7.11.2006 bis 19.11.2006 vorgenommenen Messungen, und zum anderen Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen. Die Bestandsituation an Messpunkten wird hauptsächlich durch Verkehr auf den naheliegenden Straßen bestimmt. Bei den Berechnungen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welche durch die Errichtung der Betriebsanlage entstehen, berücksichtigt.

Aus den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen geht hervor, dass das schalltechnische Projekt insbesondere mit der Ergänzung plausibel und nachvollziehbar ist. Im Ansatz der lärmtechnischen Beurteilung wurde von bis zu 8 Traktor- und bis zu 2 Lkw-Lieferungen pro Werktag ausgegangen, in der ungünstigsten Stunde ist von 1 Lkw- und 3 Traktorbewegungen auszugehen. Bei den Rangiervorgängen wurden die wahrnehmbaren Rückfahrwarnsignale als markante Geräuschkulisse einbezogen. Für den Tageszeitraum ist zu erwarten, dass der Prognosewert für die ungünstigste Stunde um 1 bis 3 dB unter der gemessenen Bestandsituation liegt und dies zu einer Anhebung von 4 bis 6 dB gegenüber der Bestandsituation zur Folge hat. Diese Erhöhung der bestehenden Lärmsituation ist ausschließlich auf die Radladermanipulation zurückzuführen, die maximal die Dauer von 1 Stunde pro Tag einnimmt. Diesbezüglich wurde auch eine entsprechende Auflage vorgeschrieben. Vom Berufungswerber wurde bemängelt, dass in der lärmtechnischen Beurteilung die lokalen Windverhältnisse nicht Eingang gefunden hätten. Hiezu wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen im Berufungsverfahren ausgeführt, dass Bestandsmessungen auf Standardgegebenheiten basieren. Messungen bei starkem Wind dürfen beispielsweise als Normvorgabe nicht durchgeführt werden, da Windgeräusche in der Lage sind, Messungen zu verfälschen. In gleicher Weise wird bei Prognosemodellen somit ebenfalls von Standardbedingungen ausgegangen. Abgesehen davon wurde festgehalten, dass Windverhältnisse auf kürzere Distanzen die Wahrnehmbarkeit nicht beeinflussen. Auf Grund der im 100 m Bereich (und darunter) liegenden Abstände zwischen Betriebsobjekt und Nachliegenschaften sind keine nachteiligen Beeinflussungen durch besondere (lokale) Windverhältnisse zu erwarten. Ebenso berücksichtigt wurde die vorherrschende Hanglage.

Hinsichtlich der Entsorgungsfahrten für die anfallende Asche wurde im ergänzend vorgelegten schalltechnischen Bericht festgehalten, dass bei den Berechnungen hinsichtlich der zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen von einem täglichen Verkehrsaufkommen von 2 Lkw und 8 Traktoren, inkl. Verladetätigkeit und Einsatz eines Radladers ausgegangen wurde. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Anlieferung von Brennmaterial nicht täglich erfolgt und daher eine gleichzeitige Anlieferung von Brennmaterial und Abholung des Aschecontainers äußerst unwahrscheinlich ist. Dies wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen bestätigt und dies auch damit begründet, dass Asche vermehrt bei Volllastbetrieb der Heizkessel – also in der kalten Jahreszeit – anfällt, zu der der Hackgutlagerbereich bereits befüllt sein sollte um den notwendigen Betrieb der Heizkessel zu gewährleisten. Selbst unter der unwahrscheinlichen Annahme der gleichzeitigen Brennstoffanlieferung und der Ascheabholung ist auf Grund der Dominanz des Radladers bei den Immissionsbeiträgen keine messtechnisch nachweisbare Anhebung der Bestandsituation abzuleiten.

 

Basierend auf diesen lärmtechnischen Gutachten wurde vom medizinischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass die spezifischen Schallimmissionen mit
54 dB zur ungünstigsten Stunde und Tageszeitraum angegeben sind. Im Abend- und Nachtzeitraum sind immissionsseitig keine für die Nachbarn störenden Geräusche gegeben. Am ungünstigsten Immissionspunkt wird die bestehende Ist-Lärmsituation um 4 bis 6 dB angehoben. Dieser Störlärm wird durch den Betrieb des Radladers im Freien hervorgerufen und beschränkt sich pro Anlieferung auf einen Zeitraum von maximal 1 Stunde. Diese Lärmimmissionen sind mit keinen Auswirkungen für die Nachbarn verbunden, da der Radlader jeweils in begrenzter Dauer im Einsatz ist. Durch die Beschränkung der Manipulationszeiten auf den Tageszeitraum unter Aussparung des Wochenendes werden Zeiträume mit erhöhtem Ruhe- und Erholungsanspruch vom betriebsbedingten Störlärm freigehalten. Darüber hinaus werden sich die Anlieferungen auf die Herbst- und Wintermonate konzentrieren, in denen der Ruheanspruch im Freien geringer ist als in der warmen Jahreszeit. Nach dem medizinischen Gutachten ist bei projektsgemäßem Betrieb mit keiner erheblichen Beeinträchtigung des Wohlbefindens für die Nachbarn zu rechnen.

 

Was nun die luftreinhaltetechnische Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren betrifft, so ist dem Berufungswerber Recht zu geben, dass die Berechnung der maximalen Immissionsbelastung lediglich auf Grundstücksniveau erfolgt ist, jedoch auf das Immissionsniveau in Fensterhöhe nicht eingegangen wurde. Dies wurde nunmehr im Berufungsverfahren ergänzt. Ebenso ergänzt wurde die Berechnung im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Projektsänderung durch die Schornsteinerhöhung auf 30 m, welche aus Gründen des Nachbarschutzes erfolgt ist.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten im Ergebnis festgehalten, dass durch den Betrieb des gegenständlichen Heizwerkes die Immissionsgrenzwerte für die relevanten Komponenten Kohlenmonoxid, Stickstoffdioxid und Schwebstaub eingehalten werden. Hinsichtlich des zu erwartenden Emissionsverhaltens der Feuerungsanlage wurde der Prüfbefund einer vergleichbaren Anlage der NOA – U GmbH zu Grunde gelegt. Dieser Prüfbericht weist die durchschnittlichen Emissionen für die Komponenten Staub, Kohlenmonoxid, unverbrannte organische Stoffe und Stickoxide aus. Zur Abschätzung der zu erwartenden Immissionsbelastung für die Nachbarn wurde eine Ausbreitungsrechnung nach ÖNORM M 9440 durchgeführt. Mit dieser Ausbreitungsrechnung wird die maximale Zusatzbelastung, die durch den Betrieb der Biomassefeuerung verursacht werden kann, berechnet, wobei eine direkte Anströmung des betrachteten Objektes durch den Wind vorausgesetzt wird. Im Sinne einer Worst case Betrachtung wurde bei der Berechnung von einer gänzlichen Ausschöpfung der Emissionsgrenzwerte ausgegangen. Die Berechnung wurde für bestimmte repräsentative Bereiche vorgenommen.

Die Ausbreitungsrechnung wurde für die Komponente NO2 vorgenommen und ist dies nach den Ausführungen des Amtssachverständigen insofern ausreichend, als die Komponenten NO2 im Vergleich zu den anderen Schadstoffkomponenten den höchsten Emissionsmassenstrom aufweist und für diese Komponente im IG-Luft mit 0,2 mg/m3 gleichzeitig der strengste Immissionsgrenzwert festgelegt ist. Wird bei NO2 der Immissionsgrenzwert eingehalten, ist davon auszugehen, dass auch bei den anderen Schadstoffkomponenten diese Grenzwerte eingehalten werden. Ebenfalls vorgenommen wurde eine Berechnung der Komponente Feinstaub.

 

Nach diesen Berechnungen liegen die zu erwartenden Immissionsbelastungen deutlich unter den zulässigen Grenzwerten. Hinsichtlich der Vorbelastung wurde schlüssig ausgeführt, dass zwar für den gegenständlichen Planungsraum keine Werte vorliegen, auf Grund der Messungen des Landes Oberösterreich ist davon auszugehen, dass im ländlichen Raum kaum nennenswerte Immissionsbelastungen festzustellen sind, vor allem dann nicht, wenn – wie im gegenständlichen Fall – keine großen gewerblichen Emittenten und stark frequentierten Straßen vorhanden sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die Errichtung des Heizwerkes eine Vielzahl von Kleinemittenten substituiert wird, was in Summe zu einer Verringerung der bestehenden Immissionsbelastung führt.

Diese Beurteilung wird im Grunde vom Berufungswerber auch nicht bezweifelt, releviert wird jedoch, dass die auf Grund der Tal- bzw. Kessellage besonderen Windverhältnisse bei der Ausbreitungsrechnung nicht berücksichtigt worden sind.

Mit diesem Einwand hat sich der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige im Berufungsverfahren ausführlich auseinander gesetzt.

Nach den für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nachvollziehbaren Ausführungen sind die lokalen Windverhältnisse jedenfalls für die Halbstundenmittelwerte von keiner Bedeutung, da die Halbstundenmittelwerte  die maximal mögliche Belastung darstellen, die nur bei bestimmten Voraussetzungen - die im Gutachten festgehalten sind - auftreten. Dass diese Voraussetzungen gleichzeitig auftreten ist unrealistisch, zumal die dritte Voraussetzung eine Temperatur von rund -25 ° darstellt. Darüber hinaus wurde ohnehin unterstellt, dass der Immissionspunkt direkt durch den Wind angeströmt wird.

 

Wesentlich sind jedoch die Windverhältnisse im Hinblick auf die im IG-L verankerten Tages- und Jahresmittelwerte, da diese deutlich niedriger sind als die Halbstundenmittelwerte. Die Umrechnung vom HMW auf TMW bzw. JMW erfolgte vom Amtssachverständigen fachgerecht nach den Faktoren gemäß "Milton R. Beychok", welche die großräumige Windverteilung mit den vorherrschenden Westwetterlagen berücksichtigt. Diese TMW und JMW bewegen sind in einem sehr deutlich niedrigerem Niveau als dies bei den Halbstundenmittelwerten der Fall ist. Um eine Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte verursachen zu können, müssten die lokalen Windverhältnisse gravierend von den großräumigen Windverhältnissen abweichen. Vorliegend ist außerdem zu berücksichtigen, dass sich das Objekt des Berufungswerbers nordwestlich des Heizwerkes und somit eindeutig außerhalb der Hauptwindrichtung befindet, sodass es nur bei Südostwinden betroffen sein kann. Nach dem Gutachten des Sachverständigen treten solche Windlagen mit Häufigkeiten von rund 7 % auf, während im Vergleich dazu Westwinde mit Häufigkeiten von etwa 25 % gegeben sind. Dies konnte jedoch vom Amtssachverständigen in zahlreichen Messberichten noch niemals beobachtet werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Berufungswerber ein Vorherrschen von Südostwinden weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Berufung behauptet hat, vielmehr hat der Berufungswerber das vermehrte Auftreten von Nord- und Nordostwind angeführt. Erst in der Replik zu dem ergänzend eingeholten luftreinhaltetechnischen Gutachten im Berufungsverfahren wurde das Auftreten von Südostwind releviert.

Ausgehend davon, dass nach dem Gutachten des Amtssachverständigen die Tages- und Jahrsmittelwerte gravierend unter den Halbstundenmittelwert liegen, bei dem unterstellt wurde, dass der Immissionspunkt direkt durch den Wind angeströmt wird und den Ausführungen zu den großräumigen Windverhältnissen im Verhältnis zu den lokalen Windverhältnissen folgend wird die Einholung eines meteorologischen Gutachten für nicht erforderlich gesehen.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat bestehen keine Bedenken, die sowohl im erstinstanzlichen als auch im Berufungsverfahren eingeholten lärmtechnischen und luftreinhaltetechnischen Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht. Das Vorbringen des Berufungswerbers konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal sie dem abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

 

Nach den vorliegenden Gutachten ist davon auszugehen, dass der Bw bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage weder unzumutbar belästigt noch in seiner Gesundheit gefährdet wird, weshalb  spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

Beschlagwortung:

Biomasseheizwerk

 

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