Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600062/6/Sch/Se VwSen-600063/6/Sch/Se

Linz, 26.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Mag. Kisch; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Kofler) über die Devolutionsanträge des Herrn M H, vertreten durch Herrn M B, vom 17.4.2007, betreffend das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bei der Bundespolizeidirektion Steyr zu GZ. FE11/2007 und GZ. NSch9/2007, zu Recht erkannt:

 

Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 73 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bundespolizeidirektion Steyr wurde von einem Polizeiorgan mit Anzeige vom 13.1.2007 zur Kenntnis gebracht, dass Herr M H, F, S, am 13.1.2007 um 6:45 Uhr an einer näher umschriebenen Örtlichkeit in Steyr einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die mittels Alkomaten durchgeführte Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt habe einen Wert von 1,00 mg/l (niedrigerer Teilmesswert) ergeben.

Die Behörde hat hierauf ein Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung des Antragstellers eingeleitet und dieses unter 2 Geschäftszahlen (FE11/2007, NSch9/2007) geführt. Die beiden gegenständlichen Devolutionsanträge betreffen sohin ein und dasselbe Verfahren, sodass sie im Rahmen einer Entscheidung des Oö. Verwaltungssenat zu beurteilen waren. Daneben wurde von der Behörde noch ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.

 

2. Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlagen, den Bescheid zu erlassen.

 

Gemäß § 73 Abs.2 leg.cit. geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag), wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird.

 

Voraussetzung für den Beginn des Laufes der Entscheidungsfrist ist also ein Antrag einer Partei bzw. eine Berufung. In dem vorgelegten Verfahrensakt finden sich im einzigen vom rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller eingebrachten Schriftsatz vom 2.2.2007 Anträge auf

1. die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens,

2. die Mitteilung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens an den Beschuldigten­vertreter und

3. die sofortige Ausfolgung des Führerscheines.

 

Relevant für die Entscheidungsfrist kann naturgemäß nur der Antrag auf sofortige Ausfolgung des Führerscheines sein. Der Schriftsatz ist im E-Mail-Weg am 2.2.2007 bei der Behörde eingelangt. Die Entscheidungsfrist hierüber wird somit erst nach Ablauf der erwähnten 6 Monate, also am 2.8.2007, enden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festgestellt hat, hat die lex specialis zu § 73 Abs.2 AVG in Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung, nämlich die Bestimmung des § 29 Abs.1 FSG (früher § 75 Abs.5 KFG 1967), auf Anträge auf Aushändigung von vorläufig abgenommenen Führerscheinen nicht Anwendung zu finden (VwGH 17.12.1984, 83/11/0210 ua.). Sohin war zum Zeitpunkt der Einbringung der Devolutionsanträge beim Oö. Verwaltungssenat, das war der 17.4.2007, die Entscheidungsfrist des § 73 Abs.1 AVG noch (lange) nicht abgelaufen gewesen. Die Einbringung eines Devolutionsantrages ist erst nach Ablauf dieser Frist zulässig (VwGH 18.9.1997, 97/20/0241).

Die vom Antragsteller eingebrachten Devolutionsanträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

3. Unbeschadet dieser formellen Erwägungen ist noch folgendes anzufügen:

 

Die beiden Anträge wurden der Bundespolizeidirektion Steyr zur Stellungnahme unter gleichzeitiger Vorlage der bezughabenden Akten übermittelt.

In dieser Stellungnahme vom 28.4.2007 hat die Behörde den Aktenvorgang – wie schon oben aufgeführt wurde, bezüglich des Entziehungsverfahrens nur ein Akt geführt – chronologisch erläutert. Im einzelnen wurde ausgeführt:

 

"Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt wurde der Bundespolizeidirektion Steyr mit Anzeige der Verkehrsinspektion-Tomitzstraße vom 13.01. (Aktenverzeichnis S. 1-2 ff), zur Kenntnis gebracht.

 

Die gegenständliche Anzeige langte bei der BPD Steyr mit Wirksamkeit vom 14.01.2007 ein (Datum des Eingangsstempels auf der Anzeige der VI-Tomitzstraße)

 

Aus dem Inhalt der Anzeige ist ersichtlich, daß die vorläufige Abnahme des Führerscheindokumentes (gem. § 39 FSG) am 13.01.2007 um 07.10 Uhr erfolgte (Abnahmebestätigung – Aktenverzeichnis S. 5).

 

Der angezeigte Lenker, Herr M H, …  in Steyr geb., wurde für den 26.01.2007, 09.45 Uhr, zur Behörde durch einfache Ladung (vom 18.01.2007) schriftlich vorgeladen (Aktenverzeichnis S. 16). Dieser Termin wurde durch den Geladenen nicht wahrgenommen.

 

Am 24.01.2007 langte bei der BPD Steyr durch den (später ausgewiesenen) Vertreter des Herrn M H eine E-mail ein, in welcher dieser um eine Terminverlegung auf den 02.02.2007 ersucht. Zudem beruft sich der Vertreter auf eine Vollmacht, welche jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht hinreichend ausgewiesen war (Aktenverzeichnis S. 28 und 30).

 

Dieser Termin wurde weder von Herrn M H noch seiner (später ausgewiesenen) Vertretung wahrgenommen.

 

Mittels E-mail vom 02.02.2007 wurde dem (später ausgewiesenen) Vertreter des Angezeigten mitgeteilt, daß noch kein hinreichender Vollmachtsausweis zur Vertretung bei der BPD Steyr eingelangt sei, und in weiterer Folge aufgefordert, diesen vorzulegen (Aktenverzeichnis S. 27).

 

Mit selbigem Datum (02.02.2007) langte bei der Behörde eine schriftliche Stellungnahme des (später ausgewiesenen) Vertreters (datiert mit 02.02.2007) ein, welche sich auf die Vertretung in beiden Verfahren bezieht (Aktenverzeichnis S. 20-26).

 

Mit 05.02.2007 (Datum des Eingangsstempels) langte bei der BPD Steyr die schriftliche Vollmachtsbekanntgabe betreffend die Verwaltungsverfahren ein.

 

Mittels E-mail vom 05.02.2007 (Aktenverzeichnis S. 28) wurde dem Vertreter des Betroffenen mitgeteilt, daß dieser jederzeit während der Amtsstunden in die Akteninhalte Einsicht nehmen könne; zugleich wurde der Beschuldigtenvertreter aufgefordert, die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse hinreichend glaubhaft mitzuteilen.

 

Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme erfolgte am 08.03.2007 die niederschriftlich festgehaltene Befragung des amtshandelnden Organes der Straßenaufsicht bei der Behörde als Zeuge (Aktenverzeichnis S. 33-34).

 

Mit rechtswirksamer Zustellung zu eigenen Handen jeweils am 21.03.2007, erfolgten die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (sowie die Aufforderung zur Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren) an den Vertreter des Herrn M H, wobei der gesamte relevante Akteninhalt, insbesondere die ergänzende Beweiserhebung, zur Kenntnis gebracht wurden. Dabei erfolgte in beiden anhängigen Verfahren eine Terminfestsetzung mit 12.04.2007, 09.45 Uhr, zur Wahrnehmung dieses Termines bzw. zur Einbringung einer allfälligen weiteren schriftlichen Stellungnahme (Aktenverzeichnis S. 35-38)

 

Dieser Termin wurde vom Vertreter – ohne Angabe von Gründen – bzgl. beider Verwaltungsverfahren nicht wahrgenommen. In dieser Verständigung wurde der Betroffene auch ausdrücklich aufgefordert, möglichst persönlich bei der Behörde zum angeführten Termin vorstellig zu werden, damit sich die Behörde von der Person und deren Einstellungen selbst ein Bild machen und allenfalls daran anschließend den Bescheid mündlich verkünden könne.

 

Mit Bescheid vom 13.04.2007 (Zustellung mit 19.04.2007) wurde der Entzug der Lenkberechtigung sowie weitere führerscheinrechtlich vorgesehen Maßnahmen ausgesprochen (Aktenverzeichnis S. 39-54).

 

Mittels E-mail vom 20.04.2007 langte bei der BPD Steyr eine Berufung gegen den angeführten Bescheid ein (Aktenverzeichnis S. 56-63).

 

Mit Schreiben des UVS Oö. vom 19.04.2007 (eingelangt mit 24.04.2007) erfolgt das Ersuchen des Senates zur Vorlage der bezughabenden Verwaltungsakten einschließlich einer Stellungnahme."

 

Diese Ausführungen der Behörde decken sich mit dem Akteninhalt.

 

4. In dem Verfahrensakt ist also dokumentiert, dass die Behörde unmittelbar nach Einlangen der Polizeianzeige tätig geworden ist. Der erste Verfahrensschritt war demnach eine mit 18.1.2007 datierte Ladung an den Berufungswerber zum Erscheinen bei der Behörde. Von diesem Zeitpunkt an hat die Behörde immer wieder Verfahrensschritte gesetzt, von einer Untätigkeit kann also keinesfalls die Rede sein. Aufgrund der bestreitenden Stellungnahme des Berufungswerbers vom 2.2.2007 waren weitere Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes erforderlich, die ebenfalls im Akt dokumentiert sind. So erfolgte die Einvernahme des Meldungslegers und wurde der Berufungswerber unmittelbar darauf schriftlich vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme verständigt. Eine schriftliche Stellungnahme ist aber nicht erfolgt, sodass die Behörde am Tag nach Ablauf der für die Stellungnahme gesetzten Frist den Entziehungsbescheid abgefasst hat (Genehmigungsdatum 13.4.2007). Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 19.4.2007.

 

Hinsichtlich der in der Folge dagegen eingebrachten Berufung, aber auch im Berufungsverfahren betreffend das gleichzeitig geführte Verwaltungsstrafverfahren, werden seitens des Oö. Verwaltungssenates gesonderte Entscheidungen ergehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 26 Euro angefallen.

 

Mag. Kisch

 

 

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