Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130482 bis 130487/2/WEI/Ps

Linz, 22.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufungen der Frau Dipl.-Ing. K K, geb., O, D, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Juli 2006, Zlen. 933/10- 331370, 330236, 331360, 347531, 331356, 287731, betreffend die Zurückweisung von verspäteten Einsprüchen jeweils gegen Strafverfügungen vom 20. März 2006 und gegen den Bescheid vom 13. Juli 2006, Zl. 331370, betreffend die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags vom 19. April 2006 wegen Versäumung der Frist für den Einspruch gegen die Strafverfügungen in den zitierten Verwaltungsstrafverfahren zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide und gegen den Bescheid über den abgelehnten Wiedereinsetzungsantrag werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit den sechs Strafverfügungen der belangten Behörde je vom 20. März 2006 zu den Zahlen 933/10- 331370, 330236, 331360, 347531, 331356, 287731, wurde die Berufungswerberin jeweils einer Übertretung der §§ 2 Abs 1, 6 Abs 1 lit a Oö. Parkgebührengesetzes 1988 für schuldig erkannt und mit Geldstrafe von je 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 66 Stunden) bestraft, weil sie das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke V mit dem Kenzeichen jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe, und zwar (Tatzeit und Tatort in der Reihenfolge der angeführten Aktenzahlen)

 

  1. am 31. Oktober 2005 von 13.33 bis 13.57 Uhr in Linz, Bürgerstraße neben Haus Nr. 23;
  2. am 22. August 2005 von 16.36 bis 17.01 Uhr in Linz, Bürgerstraße vor dem Haus Nr. 13;
  3. am 31. Oktober 2005 von 08.24 bis 08.48 Uhr in Linz, Bürgerstraße vor dem Haus Nr. 16;
  4. am 5. Jänner 2006 von 08.20 bis 08.42 Uhr in Linz, Bürgerstraße vor dem Haus Nr. 25;
  5. am 29. Oktober 2005 von 09.07 bis 09.30 Uhr in Linz, Bürgerstraße vor dem Haus Nr. 36;
  6. am 11. Juni 2005 von 08.32 bis 08.55 Uhr in Linz, Bürgerstraße gegenüber Haus Nr. 5.

 

Diese Strafverfügungen hat die Bwin nach Ausweis des aktenkundigen Zustellnachweises (internationaler Rückschein der Post) eigenhändig am 4. April 2006 übernommen.

 

2.1. Mit dem am 19. April 2006 um 17.07 Uhr gesendeten E-Mail legte die Bwin "Widerspruch/Einspruch" gegen die sechs Strafverfügungen zu den zitierten Aktenzahlen ein, ohne eine Begründung zu geben. Danach heißt es:

 

"Bezüglich der Fristwahrung beantrage ich Einsetzung in den vorigen Stand.

 

Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser e-mail."

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dipl.-Ing. K K, Ö"

 

Mit den sechs inhaltlich gleichlautenden Bescheiden je vom 10. Juli 2006 hat die belangte Behörde die Einsprüche gegen die Strafverfügungen als gemäß § 49 VStG verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wird ausgeführt, dass die Einspruchsfrist mit Ablauf des 18. April 2006 endete und der am 19. April 2006 per E-Mail eingebrachte Einspruch daher nach Ablauf der zweiwöchigen Frist verspätet eingebracht worden sei. Er werde somit als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren dürfe nicht eingeleitet werden. Gemäß dem § 49 Abs 3 VStG sei die Strafverfügung zu vollstrecken, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wurde.

 

2.2. Mit Bescheid vom 13. Juli 2006, Zl. 933-10-331370, hat die belangte Behörde den (im Einspruch gestellten) Antrag vom 19. April 2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist zu den Strafverfügungen vom 20. März 2006, Zlen. 933-10-287731, 331356, 347531, 331360, 330236, 331370, als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend wies die belangte Behörde nach Darstellung des unbestrittenen Sachverhalts darauf hin, dass der Wiedereinsetzungsgrund des § 71 Abs 1 Z 1 AVG schon im Wiedereinsetzungsantrag bezeichnet und glaubhaft gemacht werden müsse, wobei die Partei jene Umstände, durch die sie an der Vornahme der Prozesshandlung gehindert wurde, konkret beschreiben müsse (Hinweis auf VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Eine amtswegige Prüfung auf Wiedereinsetzungsgründe sei nicht vorgesehen. Die Bwin habe weder den Grund bezeichnet, noch sein Vorliegen glaubhaft begründet. Nach Ablauf der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag könne der Wiedereinsetzungsgrund auch nicht ausgewechselt werden (abermals Hinweis auf VwGH 25.02.2003/10/0223).

 

2.3. Die Zurückweisungsbescheide je vom 10. Juli 2006 sowie den Bescheid vom 13. Juli 2006 über die Ablehnung der Wiedereinsetzung hat die Bwin nach den aktenkundigen Zustellnachweisen (internationale Rückscheine) am 21. Juli 2006 persönlich übernommen. Gegen all diese Bescheide richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 25. Juli 2007, die per Telefax am gleichen Tag um 16.43 Uhr an die belangte Behörde übermittelt wurde. Die Berufung beantragt die Einsetzung in den vorigen Stand und dass über die Widersprüche in der Sache entschieden wird.

 

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Bwin wie folgt aus:

 

"Begründung: Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe ich deshalb beantragt, da selbst bei fiktiver (meines Erachtens kann ich den Brief nicht am 4.4.2006 abgeholt haben) Abholung am 4.4.2006 eine effektive Frist von genau 8 (deutschen) Werktagen bestand. Der Antrag ist also auch ohne explizite Begründung ohne weiteres einsehbar, wobei ich davon ausging, dass sie selbstverständlich, wenn Ihnen der Antrag so zur Bearbeitung nicht ausreicht mich zur Begründung auffordern. Es war mir nicht möglich mich in dieser Zeit über die österreichische Rechtslage zu informieren, zumal ich zuerst beruflich und über die Osterfeiertage privat nicht im Büro oder Wohnsitz war. Ich finde eine Frist von 8 Werktagen, sich über ausländisches Recht zu informieren eine nicht angemessene Frist, auch wenn das Gesetz das vielleicht so vorsieht. Dieses geht wohl eher von österreichischen Staatsbürgern aus, die mit der Rechtslage vertraut sind oder ersatzweise zu einem beliebigen Anwalt gehen können, was definitiv von Deutschland aus unmöglich ist, da man erst einmal einen finden muss, der sich mit österreichischem Recht auskennt. Mir ist dies in diesen 8 Tagen nicht gelungen. Außerdem ist nicht mit einer so kurzen Widerspruchsfrist zu rechnen, in Deutschland beträgt diese grundsätzlich einen Monat.

In Ihren Strafverfügungen überschreiben Sie zwar einen Abschnitt mit Rechtsmittelbelehrung aber diese ist nicht ausreichend, da sich daraus z.B. keinesfalls ergibt, wie eine zweiwöchige Frist in Österreich und auch noch über Feiertage berechnet. Sie schreiben ich kann mich im Einspruchsschreiben rechtfertigen oder Beweise vorbringen. Diese Formulierung bedeutet wohl, dass ich es nicht muß, das es also auch Einsprüche ohne sofortige Rechtfertigung oder Beweisvorlage gibt (genau so, wie es in Deutschland auch ist.) Wenn Sie den Einspruch bearbeiten sind Sie verpflichtet mich zur Begründung (Rechtfertigung, Beweise) aufzufordern, da ich diese ja nicht beigeben musste.

 

Als ausländischem Laien ist es mir keinesfalls ersichtlich auf welcher Rechtsgrundlage die Verfügungen ergangen isnd. Z.B. die lit.A Oö ... sagt mir leider gar nichts, ich habe versucht im Internet zu recherchieren, was damit gemeint sein könnte, es ist mir aber nicht gelungen. Sie geben nie irgend eine Quelle an, wo man diese Gesetze nachlesen kann oder sie überhaupt findet. Es ist also nicht möglich zu prüfen, ob die Strafverfügungen zu recht ergangen sind oder nicht.

 

Außerdem hätten Sie zuerst über die Einsetzung in den vorigen Stand entscheiden müssen, erst dann über die Widersprüche. So besteht der Verdacht, dass Sie die Widersprüche entscheiden haben (10.07.2006) ohne über die Einsetzung in den vorigen Stand zu befinden und den ergangenen Widerspruchsbescheiden die Entscheidung über die Einsetzung in den vorigen Stand nur nachträglich (13.07.2006) angepasst haben, ohne sich je eine Begründung anzuhören oder die auf der Hand liegende Tatsache der 8 Werktage heranzuziehen.

 

Ich bitte Sie aus den dargelegten Begründungen die 7 Bescheide zu ändern. Wenn sie bereit sind, die Widersprüche inhaltlich zu bearbeiten werde ich diese begründen. Solange nicht entscheiden ist ob sie die Widersprüche bearbeiten, bitte ich Sie um Verständnis dafür.

 

Sollten Sie diese Berufung ablehnen, werde ich dagegen klagen. Da meines Erachtens zu unrecht ergangene Strafverfügungen in definitiv unangemessenen Fristen vollstreckt werden sollen ohne dass ich irgend eine Chance der Gegenwehr habe.

 

Mit freundlichen Grüßen

eh. Unterschrift

Dipl.-Ing. K K, Ö

P.S. Widerspruch ist das gleiche wie Einspruch"

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der Berufung davon aus, dass der im gegenständlichen Verfahren entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht bestritten worden ist und nur Rechtsfragen zu beurteilen waren.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 71 Abs 1 AVG (iVm § 24 VStG) ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn:

 

1.  die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

 

2.  die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Nach § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist nach § 71 Abs 4 AVG die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Gemäß § 71 Abs 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Wiedereinsetzungswerber hat alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, E 8b und 8d zu § 71 Abs 1 E 2 zu § 71 Abs 2 AVG). Glaubhaftmachung bedeutet die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich machen (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch6, Anm 4 zu § 71 AVG). Dabei ist es Sache des Antragstellers, den Wiedereinsetzungsgrund nicht nur zu behaupten, sondern die Behörde auch davon zu überzeugen, dass seine Behauptungen wahrscheinlich den Tatsachen entsprechen (VwGH 31.1.2001, 98/18/0225). Die Prüfung des Wiedereinsetzungsantrags hat nur im Rahmen des Vorbringens zu erfolgen (vgl etwa VwGH 22.4.1997, 94/04/0014; VwGH 30.5.1997, 96/02/0608, 0613).

 

Ein Ereignis ist unvorhergesehen, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (vgl u.a. VwGH 26.8.1998, 96/09/0093; VwGH 1.7.1998, 98/09/0026, 0027; Hauer/Leukauf, Handbuch6, E 18b und E 21 zu § 71 Abs 1 AVG).

 

4.2. Nach Ausweis der Aktenlage – die belangte Behörde hat auch eine Gegenüberstellung der Unterschriften der Bwin auf den aktenkundigen drei Zustellnachweisen und der eingebrachten Berufung mit eindeutig übereinstimmendem Ergebnis durchgeführt – ist ohne Zweifel davon auszugehen, dass die Bwin die gegenständlichen sechs Strafverfügungen wegen Übertretungen des Oö. Parkgebührengesetzes 1988 am 4. April 2006 eigenhändig im Postweg übernommen hatte. Mit diesem Tag begann daher die gesetzliche Einspruchsfrist von zwei Wochen (§ 49 Abs 1 VStG) zu laufen.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können zufolge § 33 Abs 4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

Am Dienstag, dem 4. April 2006 erfolgte die eigenhändige Zustellung der Strafverfügungen und begann die Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen. Sie endete daher am Dienstag, dem 18. April 2006. Spätestens an diesem Tag hätte zumindest ein leerer (ohne Begründung) Einspruch per E-Mail oder Telefax eingebracht oder im Postweg aufgegeben werden müssen. Dies ist nachweislich nicht geschehen. Tatsächlich sendete die Bwin erst am Mittwoch, dem 19. April 2006 um 17.07 Uhr ein E-Mail mit unbegründetem Einspruch gegen die Strafverfügungen, wobei ihr die Verspätung offenbar selbst bewusst war, weil sie gleichzeitig die "Einsetzung in den vorigen Stand" freilich ohne jede Begründung beantragte.

 

Die belangte Behörde hat den verspäteten Einspruch gegen die Strafverfügungen in den sechs bekämpften Bescheiden vom 10. Juli 2006 mit Recht zurückgewiesen. Ein ordentliches Ermittlungsverfahren wäre gemäß § 49 Abs 2 Satz 1 VStG nur bei rechtzeitigem Einspruch einzuleiten gewesen.

 

Die Bwin irrt auch, wenn sie annimmt, die belangte Behörde hätte zuerst über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheiden müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hindert nämlich ein nicht bewilligter Wiedereinsetzungsantrag die Zurückweisung eines verspäteten Rechtsmittels (Einspruch, Berufung) nicht. Wird nämlich die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt der Zurückweisungsbescheid nach § 72 Abs 1 AVG von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003], 1094 f, E 3b u E 4 ff zu § 71 Abs 4 AVG)

 

4.3. Die Bwin hat in ihrer nunmehrigen Berufung auch keinen tauglichen Grund für eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist geltend gemacht. Ihre Rüge, sie hätte nur 8 deutsche Werktage für den Einspruch zur Verfügung gehabt, ist schon deshalb irrelevant, weil das Gesetz bei Rechtsmittelfristen grundsätzlich nicht auf Werktage abstellt. Es besteht kein Rechtsanspruch, sich nur an Werktagen mit einem behördlichen Bescheid befassen zu müssen.

 

Wie die Bwin im Hinblick auf die von der belangten Behörde erteilte Rechtsmittelbelehrung richtig ausführt, musste sie innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist keine Rechtfertigung oder Beweise vorbringen, vielmehr stand ihr dies frei. Es war daher im konkreten Fall zunächst gar nicht notwendig, sich mit österreichischem Recht zu befassen. Die Bwin hätte nur die ausführliche Rechtsmittelbelehrung aufmerksam lesen und einen leeren Einspruch innerhalb der zweiwöchigen Frist einbringen müssen. Dazu müsste sie sogar dann in der Lage sein, wenn sie nur einen Werktag zur Verfügung hätte. Ihre Behauptung, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, die Rechtsgrundlagen für die Strafverfügungen zu überprüfen, geht schon deshalb ins Leere. Im Zweifel hätte die Bwin auch bei der belangten Behörde wegen allfälliger Probleme bei der Fristberechnung anrufen und eine Auskunft einholen können.

 

Außerdem sind nach den Erfahrungen des Oö. Verwaltungssenats deutsche Rechtsanwälte durchaus in der Lage, in österreichischen Verwaltungsstrafverfahren Rechtsmittel einzulegen und Stellungnahmen abzugeben, zumal keine besonderen Förmlichkeiten zu beachten sind. Schließlich wäre es der Bwin auch frei gestanden, einen österreichischen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Da sich die Bwin, wie die Tatvorwürfe in den Strafverfügungen annehmen lassen, öfters in Linz aufhalten und berufliche oder private Kontakte haben dürfte, hätte sie wohl auch Rechtsauskünfte einholen können.

 

4.4. Tatsache ist, dass die Bwin nicht einmal ansatzweise einen Grund vorgebracht hat, der ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG darstellen könnte, durch das sie verhindert war, die gesetzliche Einspruchsfrist einzuhalten.

 

Bei diesem Ergebnis ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist als unbegründet abzuweisen war. Auf die zutreffende Begründung der belangten Behörde wird ebenfalls verwiesen.

 

Die Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide sowie den Bescheid über die abgelehnte Wiedereinsetzung waren demnach als unbegründet abzuweisen und die angefochtenen Bescheide zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

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