Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161329/4/Kei/Ps

Linz, 26.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine III. Kammer unter dem Vorsitzenden Dr. Bleier, dem Berichter Dr. Keinberger und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des P M, P, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 25. April 2006, Zl. S-1705/ST/06, zu Recht:

 

I.           Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben. Das Strafausmaß wird im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 436 Euro, zu leisten.

Im Hinblick auf die Freiheitsstrafe hat der Berufungswerber 105 Euro als Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben, wie am 1.4.2006 um 15.14 in 4400 Steyr, Seitenstettnerstraße, ab Strkm. 29.100 bis 4441 Behamberg, Wachtberg 5 (Anhalteort) festgestellt wurde, den PKW mit dem pol. Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 1 Abs. 3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

EURO

€ 2180.—

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

42 Tage

Freiheitsstrafe von

35 Tage

Gemäß §

§ 37 Abs.1 i.V.m. § 37 Abs.3 Zi. 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 zweiter Satz FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zu zahlen:

€ 218.-- und € 52,5.-- Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 2450,5.--.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 67 VStG)“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

„Einspruch!

Ich erhebe Einspruch weil das Strafausmaß zu hoch ist!

Mit freundlichen Grüßen

M P“.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hatte, da eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde und da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden.

Der Oö. Verwaltungssenat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Steyr vom 5. Mai 2006, Zl. S-1705/ST/06, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des gegenständlichen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Durch das Lenken des KFZ ohne Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen – im gegenständlichen Zusammenhang ohne Vorliegen einer Lenkberechtigung – liegt eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und eine potentielle Gefährdung von Menschen vor. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist beträchtlich.

Es liegen 8 die Person des Bw betreffende einschlägige Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies wird als gravierender Erschwerungsgrund gewertet.

Die in den Verfahren vor der belangten Behörde verhängten hohen Strafen haben ihre Wirkung beim Bw nicht gezeigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird berücksichtigt.

Auch der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt.

Der Bw hat auf das ihm am 2. Oktober 2006 zugestellte Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 25. September 2006, Zl. VwSen-161329/2/Kei/Ps, im Hinblick auf die Feststellung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw nicht reagiert. Durch den Oö. Verwaltungssenat wird im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.300 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Vor dem Hintergrund der relativ vielen gleichgelagerten Verfahren, die im Hinblick auf die Person des Bw vor der gegenständlichen Tatzeit bei der belangten Behörde durchgeführt worden sind, wird durch den Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Zusammenhang das Verschulden des Bw als Vorsatz qualifiziert.

Die gleichzeitige Verhängung einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe ist zulässig. In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 37 Abs.2 zweiter Satz FSG hingewiesen.

Es hat sich für den Oö. Verwaltungssenat nichts ergeben auf Grund dessen es geboten wäre, die Strafen herabzusetzen. Der Bw hat diesbezüglich auch nichts vorgebracht.

Die durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Insgesamt war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Bleier

 

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