Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161392/7/Kei/Ps

Linz, 27.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der P M W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L P, Dr. P L und Dr. A P, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. Mai 2006, Zl. VerkR96-3119-2005, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie lenkten am 08.01.2005 um 13:39 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Vorchdorf auf der A 1 bei Strkm 206,195 in Fahrtrichtung Wien, wobei Sie die in diesem Straßenbereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 43 km/h überschritten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 52 Ziff. 10a) StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

167,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

85 Stunden

gemäß

 

§ 99 Abs. 3 lit. a) StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

16,70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet)

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 183,70 Euro“.

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 1. Juni 2006, Zl. VerkR96-3119-2005, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Im gegenständlichen Zusammenhang erfolgte die Messung der Geschwindigkeit des durch die Berufungswerberin gelenkten Kfz mittels Section Control.

In dem am 15. Juni 2007 durch den Verfassungsgerichtshof mündlich verkündeten und schriftlich ausgefertigten Erkenntnis (Kurzfassung) hat der Verfassungsgerichtshof u.a. zum Ausdruck gebracht, dass sich aus den grundrechtlichen Anforderungen an generell angeordnete behördliche Datenerfassungen ergibt, dass deren Umfang in räumlicher und möglicherweise auch zeitlicher Hinsicht angeordnet werden muss und zwar wenn nicht vom Gesetzgeber selbst so aufgrund seiner Ermächtigung durch entsprechend gesetzlich determinierte Verordnung der dafür zuständigen Behörde. Eine solche Anordnung ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht vorgelegen.

Vor diesem angeführten Hintergrund war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Berufungswerberin gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 30.11.2007, Zl.: 2007/02/0260-7

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