Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162203/2/Zo/Jo

Linz, 25.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W E, geboren 19.., vertreten durch Rechtsanwälte F & A, L, vom 04.05.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 18.04.2007, Zl. VerkR96-5587-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstelle des Wortlautes: "innerhalb von 8 Tagen" wie folgt zu lauten hat: "binnen einer Woche".

 

       II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wirft dem Berufungswerber vor, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugtes Organ der Firma A H in O, W, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Kfz nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 eingehalten wurden. Es sei unterlassen worden, Änderungen, welche am 01.02.2002 durchgeführt wurden und die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein betreffen, innerhalb von 8 Tagen einer Zulassungsstelle der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, anzuzeigen. Die Anzeige sei zumindest nicht bis zum 07.12.2006 erfolgt. Es handle sich um folgende Änderung: Änderung der Geschäftsanschrift der Firma A H von G, O, nach O, W. Es habe sich um das Kraftfahrzeug der Marke   , mit dem Kennzeichen    gehandelt.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.1 KFG iVm § 9 VStG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass für das Verwaltungsstrafverfahren die Frage wesentlich sei, wo sich der Standort eines Kraftfahrzeuges befindet. Dazu bestimme § 40 Abs.1 KFG, dass als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers gelte, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Aus dieser gesetzlichen Definition sei nicht ableitbar, dass der Standort eines Kraftfahrzeuges bei einer juristischen Person deren Sitz im firmen- bzw. unternehmensrechtlichen Sinn sein müsse. Das Gesetz stelle keinen Bezug zum Firmen- bzw. Gesellschaftsrecht her, sondern definiere den Begriff des Standortes eigenständig im kraftfahrrechtlichen Sinn. Dies sei auch plausibel, weil eine juristische Person ja nicht selber aktiv sein könne, sondern Handlungen nur von natürlichen Personen gesetzt werden können. Ein Unternehmen könne daher nicht selber Auto fahren.

 

Es sei daher nicht relevant, dass das Unternehmen seinen Sitz verlegt habe, weil es eben darauf im Kraftfahrrecht nicht ankomme. Die Erstinstanz habe rechtsirrig ausschließlich die Verlegung des Unternehmenssitzes im Auge gehabt.

 

Der Berufungswerber sei einer von zwei Gesellschaftern und Geschäftsführern der A H. Der zweite Geschäftsführer, Herr E B, vertritt diese Gesellschaft ebenfalls selbständig. Der Firmenwagen werde von beiden Geschäftsführern genutzt und der Mitgesellschafter B sei nach wie vor am ursprünglichen Firmensitz der A H G wohnhaft und verfüge auch von dort aus über das Fahrzeug.

 

Der Wohnsitz des Geschäftsführers B sei ursprünglich auch der Firmensitz der A H gewesen. Sein Wohnsitz und damit der Ort, von dem aus dieser über den Wagen verfügt, habe sich nicht geändert, weshalb auch keinerlei Notwendigkeit bestanden habe, die Angabe des Standortes im Zulassungsschein zu ändern.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze und auf eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde vom Berufungswerber verzichtet.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die A H ist Zulassungsbesitzerin des Pkw mit dem Kennzeichen   . Entsprechend dem Firmenbuchauszug war der Firmensitz dieses Unternehmens bis Jänner 2002 in G, O, und wurde am 01.02.2002 nach O,  W, verlegt.

 

Eine Zulassungsanfrage vom 27.11.2006 ergab, dass der gegenständliche Pkw seit 30.11.2000 auf die Adresse  G, O, angemeldet ist. Der Berufungswerber ist einer von zwei Geschäftsführern der A H und verwendet das gegenständliche Firmenfahrzeug. Der zweite Geschäftsführer dieses Unternehmens ist Herr E B, dieser ist an der ursprünglichen Firmenanschrift in G, O, wohnhaft. Auch er benutzt das Kfz regelmäßig.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 42 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist.

 

Gemäß § 40 Abs.1 2. Satz KFG 1967 gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.

 

5.2. Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges ist die A H-G Diese hat mit 01.02.2002 ihren Sitz von G nach O, W, verlegt. Für das konkrete Verwaltungsstrafverfahren ist zu klären, ob damit auch jener Ort verlegt wurde, von dem aus die Zulassungsbesitzerin hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt. Dabei kommt es nicht darauf an, wo sich ein bestimmter Geschäftsführer des Unternehmens hauptsächlich aufhält, weil beide Geschäftsführer für die GesmbH handeln können und ihre Handlungen der GesmbH zugerechnet werden. Wenn also zum Beispiel einer der Geschäftsführer das Kraftfahrzeug einem Mitarbeiter oder auch einer anderen Person überlässt, handelt er nicht im eigenen Namen sondern als Vertreter der GesmbH. Es kommt also nicht darauf an, wo sich der Geschäftsführer zum Zeitpunkt dieser Verfügung gerade befindet, sondern wo die GesmbH (für die der Geschäftsführer ja handelt) tätig wird. Für die Beurteilung ist also relevant, von wo aus die GesmbH ihre Verfügungen hauptsächlich trifft. Das ist bei einem juristischen Unternehmen in aller Regel der Firmensitz.

 

Die Definition des Standortes bei Firmenfahrzeugen in § 40 Abs.1 KFG hat den Grund, dass räumlich gegliederten Unternehmungen die Möglichkeit eingeräumt wird, bestimmte Fahrzeuge, welche hauptsächlich einer Filiale zugewiesen sind, mit der Adresse dieser Filiale anzumelden. Für das Unternehmen des Berufungswerbers kommt das aber nicht in Frage, weil dieses Unternehmen ihre Tätigkeiten eben nur von einem Ort aus, nämlich von ihrem Firmensitz, ausübt. Der Umstand, dass einer der Geschäftsführer seinen Wohnsitz weiterhin am ehemaligen Firmensitz hat, ändert an der Beurteilung nichts, weil über das Firmenfahrzeug beide Geschäftsführer verfügen können und es nicht in das Ermessen eines Unternehmens gestellt ist, ein Firmenfahrzeug an jedem beliebigen Wohnsitz irgendeines Geschäftsführers anzumelden. Der Berufungswerber hat damit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A H-Ges.m.b.H. die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Die Spruchkorrektur war erforderlich, um den Tatvorwurf an die gesetzliche Bestimmung des § 42 Abs.1 KFG 1967 anzupassen. Sie war auch zulässig, weil sich aus der Begründung des Straferkenntnisses eindeutig ergibt, dass der Vorwurf eben dahingehend lautet, dass das Fahrzeug nicht binnen einer Woche umgemeldet wurde. Das Straferkenntnis wurde noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassen.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht für Übertretungen des Kraftfahrgesetzes Geldstrafen bis zu 5.000 Euro vor. Es darf aber nicht übersehen werden, dass die konkrete Übertretung keine tatsächlichen negativen Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit hatte, sondern es sich lediglich um einen Formalverstoß handelt. Dementsprechend ist die Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens zu bemessen. Es ist davon auszugehen, dass die Ummeldung des Kraftfahrzeuges lediglich übersehen wurde, sodass dem Berufungswerber nur fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. In der Zwischenzeit wurde das Fahrzeug auch umgemeldet, sodass der der Rechtsordnung entsprechende Zustand bereits hergestellt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Strafe von weniger als 2 % der gesetzlichen Höchststrafe ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft vor ähnlichen Übertretungen abzuhalten.

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, während keinerlei Straferschwerungsgründe vorliegen. Die von der Erstinstanz festgesetzte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Schätzung (monatliches Nettoeinkommen 1.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser Einschätzung nicht widersprochen hat. Eine Herabsetzung der Geldstrafe erscheint auch aus generalpräventiven Überlegungen nicht angebracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum