Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521623/6/Zo/Da

Linz, 25.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R G, geb. 19.., vom 7.5.2007 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 19.4.2007, Zl. VerkR21-318-2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.6.2007 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur vollständigen Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase, gerechnet ab Zustellung der Berufungsentscheidung, entzogen wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67b AVG iVm §§ 4c Abs.2 und 24 Abs.3 sechster Satz FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsphase (1. Perfektionsfahrt, das Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist und die 2. Perfektionsfahrt), gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern ist.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er nach der Ausstellung seiner Lenkberechtigung einige Zeit auf Montage im Ausland war und deshalb die erforderlichen Maßnahmen nicht absolvieren konnte. Seine Lebensgefährtin erwartet am ..... ein Kind und er würde durch die Entziehung der Lenkberechtigung seine Arbeitsstelle verlieren. Das würde für sie eine extreme finanzielle Notlage bedeuten. Er sei gewillt, die zweite Ausbildungsphase ehestens zu absolvieren und habe bereits einen Termin für die 1. Perfektionsfahrt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.6.2007, an welcher der Berufungswerber teilgenommen hat.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Dem Berufungswerber wurde am 18.8.2005 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Im Winter 2005/2006 hielt er sich beruflich in M auf. Er hat sich in dieser Zeit einmal telefonisch bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bezüglich der Mehrphasenausbildung erkundigt, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass er noch etwas Zeit habe und er nach Ablauf eines Jahres noch einmal angeschrieben würde. Seit dem Frühling 2006 hielt er sich wieder in Österreich auf. Im August 2006 erhielt der Berufungswerber eine schriftliche Verständigung, wonach er noch eine Frist von 4 Monaten habe, um die 2. Ausbildungsphase zu absolvieren. Damals hatte er aber relativ große finanzielle Probleme, weshalb er beabsichtigte, die
2. Ausbildungsphase erst im Winter zu absolvieren. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.1.2007, Zl. VerkR20-1338-2005 wurde der Berufungswerber aufgefordert, bis spätestens 18.4.2007 die 2. Ausbildungsphase zu absolvieren. Er wurde darauf hingewiesen, dass sich seine Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert. In diesem Bescheid befindet sich auch ein Hinweis, dass bei Nichtbefolgung dieser Anordnung die Lenkberechtigung entzogen würde. Der Berufungswerber hat nach seinen eigenen Angaben diese Hinweise insofern verwechselt, als er geglaubt habe, die Verlängerung der Probezeit um 1 Jahr würde ihm eben ein weiteres Jahr Zeit geben, um die 2. Ausbildungsphase zu absolvieren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, welcher dem Berufungswerber am 24.4.2007 zugestellt wurde, wurde ihm die Lenkberechtigung entzogen, weil er die
2. Ausbildungsphase noch immer nicht absolviert hatte. Der Berufungswerber hat nach seinen eigenen Angaben am 6.6.2007 die 1. Perfektionsfahrt durchgeführt. Zu seiner privaten Situation führte er aus, dass seine Lebensgefährtin ein kleines Kind hat und sich daher in Karenz befindet. Er selbst müsse auch für ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung Alimente bezahlen. Er sei als Gipser bei der Firma F in S beschäftigt und müsse laufend zu Baustellen fahren. Wenn er seinen Führerschein verliere, bekomme er Probleme mit seinem Arbeitgeber und würde eventuell sogar die Arbeit verlieren.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4a Abs.1 FSG haben Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klassen A oder B unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs.3 anlässlich des erstmaligen Erwerbes jeder dieser Lenkberechtigungsklassen innerhalb des in § 4b Abs.1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen.

 

In § 4b FSG ist die zweite Ausbildungsphase näher erläutert, wobei der Berufungswerber eine Perfektionsfahrt, ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch an einem Tag sowie eine weitere Perfektionsfahrt durchführen muss.

 

§ 4c Abs.2 FSG lautet wie folgt:

Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufen nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdigende Gründe nachweist, aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teile nicht absolvieren konnte.

 

§ 24 Abs.3 sechster Satz FSG lautet:

Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen gemäß § 4c Abs.2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung für die Klasse B erstmalig am 18.8.2005 erteilt. Er war daher verpflichtet, die 2. Ausbildungsphase, bestehend aus einer Perfektionsfahrt, einem Fahrsicherheitstraining mit einem verkehrspsychologischen Gruppengespräch sowie einer weiteren Perfektionsfahrt innerhalb eines Jahres zu absolvieren. Der Berufungswerber hat bis zur Bescheiderlassung keinen einzigen Teil der 2. Ausbildungsphase absolviert, erst nach Entziehung der Lenkberechtigung durch die Erstinstanz hat er die 1. Perfektionsfahrt durchgeführt. Das Fahrsicherheitstraining mit dem verkehrspsychologischen Gruppengespräch sowie die 2. Perfektionsfahrt hat er bis zur Berufungsentscheidung noch nicht absolviert.

 

Der Berufungswerber wurde jedenfalls nach Ablauf eines Jahres schriftlich verständigt, dass er die 2. Ausbildungsphase absolvieren müsse, er hat diese Verständigung aber nicht ernst genommen. Seine Begründung, wonach ein Bekannter, welcher mit ihm die Lenkberechtigung erworben habe, die
2. Ausbildungsphase nicht absolvieren musste, kann ihn diesbezüglich nicht entschuldigen. Auf Grund des klaren Informationsschreibens hätte er sich im Zweifelsfall bei der Führerscheinbehörde erkundigen müssen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.1.2007 wurde ihm nochmals eine Frist von 4 Monaten zur Absolvierung der 2. Ausbildungsphase eingeräumt, wobei in diesem Bescheid ausdrücklich (mit Fettdruck) darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Lenkberechtigung zu entziehen ist. Selbst wenn dem Berufungswerber Rechtsunkenntnis sowie Missverständnisse zugestanden werden und selbst wenn man davon ausgeht, dass er von seiner Fahrschule über die 2. Ausbildungsphase nicht informiert wurde, musste ihm dennoch auf Grund dieser schriftlichen Informationen klar sein, dass er die 2. Ausbildungsphase innerhalb vorgeschriebener Zeiträume absolvieren muss. Der Umstand, dass er sich einige Zeit im Ausland aufgehalten hat, hätte die fristgerechte Absolvierung der Mehrphasenausbildung nicht behindert, auch finanzielle Probleme stellen keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund dar. Auf Grund dieses Sachverhaltes musste dem Berufungswerber daher die Lenkberechtigung wegen der eindeutigen Regelung in § 4c Abs.2 FSG entzogen werden. Eine andere Entscheidung ist auf Grund der klaren Rechtslage nicht möglich. Anzuführen ist, dass die Lenkberechtigung solange zu entziehen ist, bis die 2. Ausbildungsphase vollständig absolviert wurde. Die Entziehung wird mit Zustellung dieses Bescheides wirksam, weshalb der Berufungswerber verpflichtet ist, unverzüglich ab Zustellung des Bescheides seinen Führerschein bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

Es ist gut nachvollziehbar, dass diese Entscheidung für den Berufungswerber mit erheblichen Problemen, insbesondere betreffend seinen Arbeitsplatz, verbunden ist. Diese Problematik trifft aber jeden Besitzer eines Mehrphasenführerscheines in annähernd gleicher Weise und es hat sich der Berufungswerber die Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen seiner eigenen Nachlässigkeit selber zuzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

Beschlagwortung:

Mehrphasenausbildung

 

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