Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 02.07.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des R R, 40 L, U, gegen die Bescheide (die Voll­streckungsverfügungen) des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. April 2007,

1.      Zl. 933/10-439420 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130542),

2.      Zl. 933/10-439244 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130543),

3.      Zl. 933/10-444054 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130544),

4.      Zl. 933/10-444098 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130545),

5.      Zl. 933/10-443555 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130546),

6.      Zl. 933/10-443973 (protokolliert beim Oö. Verwaltungssenat unter VwSen-130547),

zu Recht erkannt:

 

 

       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide werden bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz jeweils vom 26. Februar 2007 (die Aktenzeichen entsprechen jenen der Vollstreckungsver­fügun­gen) wurden über den nunmehrigen Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Über­tretungen des Oö. Parkgebührengesetzes jeweils Geldstrafen in Höhe von 43 Euro verhängt.

 

1.2. Auf Grund dieser Strafverfügungen erließ der Bürgermeister der Landes­haupt­stadt Linz am 11. April 2007 jeweils Vollstreckungsverfügungen gemäß den §§ 3 und 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991.

 

Diese Vollstreckungsverfügungen wurden dem Bw am 16. April 2007 zugestellt.

 

1.3. Gegen diese Vollstreckungsverfügungen erhob der Bw mit Schreiben (Telefax) vom 26. April 2007 rechtzeitig Berufung, in der er die Forderung als „unzulässig“ bekämpft. Begründet wird dies damit, dass die Strafverfügungen alle an die falsche Adresse zugestellt worden wären, nämlich an den T, 40 P, wo nicht er, sondern seine Freundin wohne. Seine Meldeadresse laute seit Jahren: U, 40 L.

 

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufungen samt dem bezug­habenden Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Der Oö. Verwal­tungs­senat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67a Abs. 1 AVG).

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und in das Zentrale Melderegister.

 

Da sich bereits aus den Akten in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der ent­scheidungswesentliche Sachverhalt klären lies und daraus erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegen steht, konnte im Übrigen von der Durch­führung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­schei­dungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Strafverfügungen vom 26. Februar 2007, mit der über den Bw Geldstrafen jeweils in der Höhe von 43 Euro verhängt wurden, sind ihm am 1. März 2007 per­sönlich an der Adresse T, 40 P, ausgefolgt worden. Im Akt findet sich der entsprechende Rückschein des RSa-Schreibens, der auch die Unterschrift des Bw trägt.

 

Mit den zitierten Vollstreckungsverfügungen wurden auf der Basis der Straf­ver­fügungen jeweils 43 Euro (mit einer Zahlungsfrist bis 2. Mai 2007) vorge­schrieben.

 

Die Vollstreckungsverfügungen wurden dem Bw in einem Kuvert mit weiteren Voll­streckungsverfügungen aus anderen Verwaltungsstrafverfahren am 16. April 2007 an seinem Hauptwohnsitz zugestellt (Übernahme durch die Mutter des Bw als Ersatzempfängerin). Dass auf den Schriftstücken als Adresse wiederum T, 40 P, aufscheint, schadet wiederum nicht, weil die Vollstreckungsver­fügungen dem Bw offensichtlich wiederum tatsächlich zugekommen sind.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001, – kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.    die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.    die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht über­einstimmt oder

3.    die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zu gelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Der Bw macht mit seiner Berufung (ausschließlich) die Unzulässigkeit der Voll­streckungen geltend, wobei er sich darauf beruft, dass die ihm gegenüber erlassenen Strafverfügungen (als Titelbescheide) nicht ordnungsgemäß zugestellt worden wären.

 

3.2. Wie bereits oben dargestellt, wurden die (sechs) fraglichen Strafverfügungen (in einem Kuvert) dem Bw am 1. März 2007 persönlich an der Adresse T, 40 P, ausge­folgt. Im Zeitpunkt der Ausfolgung (wie auch aktuell) war und ist der Bw in 40 L, U (Hauptwohnsitz) gemeldet.

 

Nach dem Zustellgesetz sind behördliche Schriftstücke dem Empfänger an einer Zustelladresse zuzustellen. Zustelladresse ist eine Abgabestelle (oder eine elektro­nische Zustelladresse). Abgabestelle ist ua. die Wohnung oder sonstige Unterkunft. Grundsätzlich wäre dem Bw daher an seinem Wohnsitz zuzustellen gewesen, zumal er ja auch der Behörde gegenüber keine Mitteilung über eine andere Abgabestelle übermittelt hatte. Ob mit dem (offensichtlich faktischen) Aufenthalt an der Adresse in P (wo von ihm das behördliche Schreiben ja auch übernommen wurde) eine sonstige Unterkunft iSd. Zustellgesetzes verbunden ist (war), braucht nicht geklärt zu werden. Selbst, wenn man nämlich davon ausgeht, dass ein Zustellmangel vorläge, wurde dieser geheilt.

 

Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt diese gemäß § 7 Zustellgesetz jedoch als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger), tatsächlich zugekommen ist.

 

Der Bw war Empfänger der Strafverfügungen, die Schriftstücke sind ihm – auf Grund der vorliegenden Urkunde (von ihm unterschriebener Rückschein) zweifellos – am 1. März 2007 zugekommen. Ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügungen wurde nicht ergriffen.

 

Die Strafverfügungen als Titelbescheide der nunmehr angefochtenen Vollstreckungs­verfügungen sind daher mittlerweile rechtskräftig. Im Rahmen des Vollstreckungs­verfahrens kann ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden (Verwal­tungsgerichtshof 24. April 1990, 90/05/0050; 22. Juni 1995, 95/06/0106; 28. Oktober 1999, 99/06/0106).

 

3.3. Den nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügungen liegen damit rechts­kräftige Titel­bescheide zu Grunde. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung sonst unzu­lässig wäre oder ein anderer im § 10 Abs. 2 VVG genannter Grund vorliegt, haben sich im Verfahren nicht ergeben und wurden auch vom Bw nicht behauptet.

 

Die Berufung war demzufolge abzuweisen. Die Bescheide der Behörde erster Instanz waren zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                            Wolfgang Steiner

 

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