Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130538/2/WEI/Ps

Linz, 04.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J W, geb., S, E, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 9. Mai 2007, Zl. VerkR 96-1379-2007, in einer Angelegenheit nach dem Oö. Parkgebührengesetz 1988 (LGBl Nr. 28/1988) betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 22. Februar 2007 wegen verspäteter Einbringung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 22. Februar 2007, Zl. VerkR 96-1379-2007, hat die belangte Behörde dem Berufungswerber (Bw) angelastet, er habe den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen am 2. Jänner 2007 um 15.56 Uhr am Pommerplatz nächst Lederergasse in einem Bereich, der mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Braunau am Inn vom 15. Dezember 1992, Zl. 122/10/G/92, zur gebührenpflichtigen Kurzparkzone erklärt wurde, zum Parken abgestellt, ohne dieses Fahrzeug mit einem an gut sichtbarer Stelle hinter der Windschutzscheibe angebrachten gültigen Parkschein gekennzeichnet zu haben, und sohin die Parkgebühr hinterzogen.

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 6 Abs 1 lit a) Oö. Parkgebührengesetz als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung über den Bw eine Geldstrafe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden.

 

1.2. Diese Strafverfügung wurde dem Bw mit internationalem Postrückschein an seiner Wohnadresse in D zugestellt, wobei nach dem aktenkundigen Zustellnachweis die Übernahme der Sendung am 7. März 2007 dokumentiert ist.

 

Mit Einspruch vom 19. März 2007, der laut Poststempel am 23. März 2007 im Briefzentrum in F aufgegeben wurde und bei der belangten Behörde am 26. März 2007 einlangte, hat der Bw wie folgt vorgebracht:

 

"VerkR96-1379-2007

 

 

Sg. DuH,

 

 

Zu o.g. Strafverfügung darf ich Ihnen mitteilen, dass mir der Lenker/Fahrer des Fahrzeuges zu dem genannten Zeitpunkt mitgeteilt hat keinerlei Strafzettel o.ä. am Fahrzeug vorgefunden zu haben und sich auch keiner Schuld bewusst ist.

 

Zur Klärung mögen Sie bitte direkt Kontakt aufnehmen:

 

M K

N

P

 

 

Mit besten Grüßen

J W

(eh. Unterschrift)"

 

2.1. Mit Bescheid vom 9. Mai 2007, Zl. VerkR 96-1379-2007, wies die belangte Behörde den vom Bw erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung auf der Rechtsgrundlage des § 49 Abs 1 AVG wegen verspäteter Einbringung zurück. Begründend verweist die belangte Behörde darauf, dass die Strafverfügung am 7. März 2007 gültig zugestellt worden und die Einspruchsfrist von zwei Wochen daher mit 21. März 2007 verstrichen sei. Der am 23. März 2007 zur Post gegebene und am 26. März 2006 bei der belangten Behörde eingelangte Einspruch sei daher verspätet.

 

2.2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid, der dem Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (internationaler Postrückschein) am 23. Mai 2007 zugestellt wurde, richtet sich die als rechtzeitige Berufung zu wertende Eingabe vom 29. Mai 2007 (Postaufgabe im Briefzentrum in F am 1.06.2007), die am 4. Juni 2007 bei der belangten Behörde einlangte, und deren Inhalt wie folgt lautet:

 

"VerkR96-1379-2007

 

 

Sg. DuH,

 

 

Zu o.g. Strafverfügung und ergangenen Bescheid (Zurückweisung wg. verspäteter Einbringung) möchte ich erstens korrigierender Weise auf die rechtzeitige Absendung am 19.3.d.J. hinweisen (auf den Postweg hab ich keinen Einfluss). Desweiteren ist Ihr Bescheid erst nach zwei Monaten bei mir eingegangen, was meine Fristen ebenfalls übersteigt und daher nicht anerkannt werden kann.

 

Ich habe Ihnen auch den Fahrer zum fraglichen Zeitpunkt genannt, somit ist das Thema für mich erledigt.

 

 

Mit besten Grüßen

J W

(eh. Unterschrift)"

 

3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 hat die belangte Behörde ihren Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung kommentarlos vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt und den von der belangten Behörde dargestellten Sachverhalt aktenkundig belegt vorgefunden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde die Strafverfügung der belangten Behörde dem Bw am Mittwoch, dem 7. März 2007, zugestellt, was er auch in seiner Berufung nicht bestritten hat. An diesem Tag begann die unabänderbare Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen. Sie endete am Mittwoch, dem 21. März 2007. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte der Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens am 21. März 2007 in D zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Der nach Ausweis der Aktenlage erst am 23. März 2007 aufgegebene Einspruch erfolgte daher verspätet.

 

Der Bw hat nichts vorgebracht, was die Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs, der durch die Zustellurkunde hinreichend belegt erscheint, in Frage stellen könnte. Mit der lapidaren Behauptung, dass der Einspruch rechtzeitig am 19. März 2007 abgesendet worden wäre, konnte er das wahre Aufgabedatum am 23. März 2007, welches aus dem Poststempel am aktenkundigen Briefkuvert eindeutig hervorgeht, nicht widerlegen. Dass die Strafverfügung gut zwei Monate nach dem Parkvergehen beim Bw einlangte, hat mit der Frage der Rechtzeitigkeit des Einspruchs nichts zu tun. Das Vorbringen des Bw, dass dies seine Fristen ebenfalls übersteige und nicht anerkannt werden könne, ist unbegründet und im gegebenen Zusammenhang unerheblich.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung wegen Verspätung ist allein die Tatsache der Verspätung und nicht die Frage eines Verschuldens an der Verspätung, die nur in einem Wiedereinsetzungsverfahren von Belang wäre (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] Anm 11 zu § 49 VStG). Nur wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wurde, ist nach § 49 Abs 2 Satz 1 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist gemäß § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken, zumal diese rechtskräftig geworden und ein Eingehen auf die Sache nicht mehr möglich ist. Deshalb spielt es auch keine Rolle mehr, dass der Bw einen Fahrer seines Pkw für den fraglichen Zeitpunkt genannt hat.

 

Im Ergebnis war die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

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