Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161608/11/Kei/Ps

Linz, 29.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des G M, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G S und Mag. G S, S, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. August 2006, Zl. VerkR96-3449-2006-Hol, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2007, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 30 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet:

„Sie haben es als Geschäftsführer und außenvertretungsbefugte Person der H M Ges.m.b.H., P, E, welche zum unten angegebenen Zeitpunkt Zulassungsbesitzerin des Kraftwagenzugs bestehend aus dem Lastkraftwagen der Marke M mit dem amtlichen Kennzeichen und dem an der hinteren Achse mit Doppelbereifung versehenen Anhängewagen der Marke G mit dem amtlichen Kennzeichen gewesen ist, zu verantworten, nicht dafür gesorgt zu haben, dass die Beladung dieses Kraftwagenzugs den Bestimmungen des KFG 1967 entspricht, da am 17.01.2006 um 13.10 Uhr auf der A 1 Westautobahn bei ABKM 171,000 im Gebiet der Gemeinde Ansfelden in Fahrtrichtung Wien (Lenker zum Tatzeitpunkt Herr T K, geb., V Nr.) im Zug einer dort vorgenommenen Abwiegung während einer Holztransportfahrt vom Wald in Waldkirchen am Wesen zum Verarbeitungsbetrieb in Ybbs festzustellen war, dass die Summe der höchstens zulässigen Gesamtgewichte dieser in Österreich – und sohin in einem EU-Mitgliedsstaat – zugelassenen Kraftfahrzeuge (Kraftwagenzug) von 44 t durch die Beladung mit Rundholz um 2.750 kg überschritten worden ist und Sie so der Bestimmung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG 1967 zuwider gehandelt haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 4 Abs.7a, 103 Abs. 1 Z 1 und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, i.d.F. BGBl. Nr. I/117/2005 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 150 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 15 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe zu zahlen. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165 Euro.

Weiters haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG die H M Ges.m.b.H., P, E, für den angeführten Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) von 165 Euro gemeinsam mit Ihnen zur ungeteilten Hand.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 8. September 2006, Zl. VerkR96-3449-2006-Hol, Einsicht genommen und am 16. Mai 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Bw befragt und der Zeuge RI M R einvernommen und der technische Sachverständige Ing. R H äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI M R und auf die durch den technischen Sachverständigen Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und auf den Auszug aus dem Firmenbuch. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen RI M R wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Ing. R H ist schlüssig.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Darunter sind 8 Vormerkungen, die einschlägig sind. Dies wird als erschwerend gewertet. Ein weiterer Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: ca. 1.500 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

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