Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161815/13/Bi/Se

Linz, 28.06.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W P, A, vertreten durch RA Mag. W L, R, vom 27. November 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 20. November 2006, VerkR96-344-2006-Hof, wegen Übertretungen des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 28. Juni 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Punkt 1) des Straf­erkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird.

     In den Punkten 2) und 3) wird der Berufung teilweise Folge gegeben, der Schuldspruch und der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt,  die Geldstrafe jedoch auf jeweils 21 Euro, ds insgesamt 42 Euro, herab­gesetzt.

 

II.  Im Punkt 1) entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

     In den Punkten 2) und 3) ermäßigt sich der 10 %ige Verfahrenskostenbeitrag  der Erstinstanz auf jeweils 2,10 Euro, ds insgesamt 4,20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z3 und 19 VStG

zu II.: §§ 64ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, 2) und 3) jeweils Art.15 Abs.5 lit.b EG-VO 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) 240 Euro (82 Stunden EFS) und 2) und 3) jeweils 25 Euro (jeweils 10 Stunden EFS) verhängt, weil er am 23. Juli 2005 um 23.00 Uhr in der Gemeinde Leopoldschlag, Mühlviertler Straße B310 bei Strkm 55.250, Einreise GPI Wullowitz, als Lenker des Omnibusses, Kz. ....., welcher im inter­nationalen Gelegenheitsverkehr eingesetzt werde und der nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sei, mehr als neun Personen zu befördern, folgende Übertretungen begangen habe:

1) Es sei festgestellt worden, dass er nicht innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten habe, obwohl die tägliche Ruhezeit in Abschnitten konsumiert worden sei: Ruhezeit am 23.7.2005 von 03.49 Uhr bis 22.35 Uhr: 5 Stunden 14 Minuten, Gesamtruhezeit daher um 3 Stunden und 46 Minuten unterschritten.

2) Bei der unter 1) angeführten Fahrt sei festgestellt worden, dass er am 20. Juli 2005 auf dem Schaublatt den Ort am Ende der Benutzung des Blattes nicht eingetragen habe.

3) Es sei festgestellt worden, dass er am 21. Juli 2005 auf dem Schaublatt den Ort am Ende der Benutzung des Blattes nicht eingetragen habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 29 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28. Juni 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters Mag. H L und des technischen Amtsach­verständigen Ing. R K durchgeführt. W K als Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das vorgeworfene Ausmaß der Gesamtruhezeitunterschreitung differiere im Straferkenntnis gegenüber der Strafver­fügung um fast eine Stunde. Offenbar vermöge die Behörde schon den relevanten Sachverhalt nicht bestimmt genug anzugeben, sodass das Straferkenntnis rechts­widrig sei. Im Punkt 2) der Strafverfügung sei ihm vorgeworfen worden, er habe am 20.7.2005 den Ort nicht eingetragen. Im Straferkenntnis werde ausgeführt, er habe das genannte Delikt bei der "unter Ziffer 1 angeführten Fahrt" begangen, dh bei der Fahrt am 23.7.2005. Ihm werde damit ein Delikt am 20.7.2005 bei einer Fahrt am 23.7.2005 vorgeworfen. Der Sachverhalt sei mangelhaft bestimmt.

Er habe schon im erstinstanzlichen Verfahren die Auswertung des Schaublattes durch einen kfztechnischen Sachverständigen beantragt, worauf die Erstinstanz ein Gutachten eingeholt habe, das nicht nachvollziehbar und offenbar auch nicht richtig sei in zeitlicher Hinsicht und auch hinsichtlich der Geschwindigkeit. Er wäre danach am 23. Juli 2005 sowohl auf Überlandstraße wie auch in der Prager Innenstadt mit etwa der gleichen Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Die Erstinstanz habe dazu trotz seines diesbezüglichen Hinweises keine Klärung mit dem SV herbeigeführt, sie habe sich mit seinen Argumenten nicht auseinandergesetzt.  

Er habe am 22.7.2005 dienstfrei gehabt, wozu er auf die vorliegende Bestätigung seines Arbeitgebers verweise. Am 23.7.2005 sei er um 4.00 Uhr mit einer Reise­gruppe zum Flughafen Prag aufgebrochen, wo er die Gruppe um 10.00 Uhr aus­steigen habe lassen und bis 11.30 Uhr eine Ruhepause eingehalten habe. Zwischen 11.30 und 12.00 Uhr habe er den Bus in die Prager Innenstadt gelenkt und dort den Nachmittag verbracht; um 16.45 Uhr habe er die Rückfahrt zum Flughafen Prag angetreten, wo er gegen 17.05 Uhr eingetroffen sei. Gegen 17.15 Uhr sei er auf einen Parkplatz auf dem Flughafengelände gefahren, wo er eine Ruhrzeit bis 19.00 Uhr eingehalten habe. Anschließend habe er den Bus zum Ankunftsterminal gelenkt, wo um 19.30 Uhr die Reisegruppe den Bus bestiegen habe und um 19.45 Uhr die Heimfahrt angetreten worden sei. Gegen 22.45 Uhr habe er am Grenzübergang Wullowitz angehalten, wo ihm ein Verstoß gegen die Einhaltung der Ruhezeit vorgehalten und die Tachographenscheibe entnommen worden sei. Das weitere Lenken des Busses sei ihm untersagt, jedoch knapp nach 24.00 Uhr, dh am 24.7.2005, wieder gestattet worden und er habe die Gruppe um ca 1.00 Uhr nach Linz gebracht. Weitere Lenkzeiten am 24.7.2005 habe es nicht gegeben, da er den Rest des Tages dienstfrei gehabt habe. Er habe insgesamt eine Ruhezeit von 12,75 Stunden eingehalten, dh keine Verkürzung der Ruhezeit begangen.

Richtig sei, dass er am 20. und 21.7.2005 irrtümlich den Ort am Ende der Benützung nicht eingetragen habe. Es habe sich um Fahrten im näheren Umkreis gehandelt und es sei ein Versehen gewesen, welches ihm vorher noch nie passiert sei. Beantragt wird diesbezüglich der Ausspruch einer Ermahnung, zumal die Erstinstanz die Notwendig­keit einer Bestrafung nicht begründen habe können.

Die Strafen seien der Höhe nach unangemessen und seine finanziellen Verhältnisse seien nicht berücksichtigt worden. Er verdiene als Buslenker 1.400 Euro und habe Sorgepflichten für die Lebensgefährtin und vier Kinder zwischen 11 und 21 Jahren.

Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung, in den Punkten 2) und 3) der Ausspruch einer Ermahnung, jedenfalls eine Herab­setzung der Strafen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der technische AmtsSV anhand des vorliegenden Schaublattes für den 23. Juli 2005 nach vorheriger technischer Auswertung ein Gutachten zur Einhaltung der Ruhezeiten erstellt hat.

Aus der Anzeige des Meldungslegers VB/S H S, GPI Wullowitz, geht hervor, dass der Bw als Lenker des Busses ...... am 23. Juli 2005 um 23.00 Uhr bei der Einreise in Leopoldschlag, B310, km 55.250, kontrolliert wurde, wobei sich anhand der Schaublätter ergeben habe, dass er am 23. Juli 2005 insgesamt nur 6 Stunden und 5 Minuten Gesamtruhezeit anstelle der täglichen Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten habe, nämlich von 12.00 bis 16.40 Uhr und von 17.20 bis 18.45 Uhr. Am 20. Juli 2005 und am 21. Juli 2005 habe er es verabsäumt am Ende der Fahrt den Ankunftsort im jeweiligen Schaublatt einzutragen. Die Schaublätter seien gegen Bestätigung beschlagnahmt worden. Um 23.15 Uhr des 23. Juli 2005 sei ihm schließlich die Weiterfahrt gestattet worden, obwohl die tägliche Ruhezeit bereits ab 20.00 Uhr unterschritten worden sei.

Bei der Kontrolle am 23. Juli 2005 wurde auch festgestellt, dass der Bw auf den beiden Schaublättern vom 20. Juli und 21. Juli 2005 keinen Zielort eingetragen hatte. Er gabe an, die Fahrten seien jeweils in Kirchberg ob der Donau begonnen und beendet worden, er habe das nur einzutragen vergessen.

 

Auf dieser Grundlage erging seitens der BH Freistadt die – fristgerecht beeinspruchte – Strafverfügung vom 9. Jänner 2006, wobei der Tatvorwurf gleichlautend war wie im nunmehrigen Straferkenntnis, nämlich eine Absolvierung der täglichen Ruhezeit in Teilabschnitten und daher Nichteinhaltung von mindestens 12 Stunden Ruhezeit, und die in der Anzeige angegebenen Uhrzeiten in den Spruch aufgenommen wurden.

 

Der Bw verantwortete sich damit, er habe, wie in der (undatierten) Bestätigung der Fa P, ausgeführt, am 16., 17., 18., 19. und 22. Juli 2005 dienstfrei gehabt. Am 23. Juli 2005 habe er um 4.00 Uhr morgens eine Reisegruppe nach Prag gebracht und habe dort von 10.00 Uhr bis 11.30 Uhr eine Ruhepause eingehalten, sei dann mit dem Bus in die Innenstadt von Prag gefahren und habe dort ab 12.00 Uhr den Tag bis 16.45 Uhr verbracht. Nach der Rückfahrt zum Flughafen habe er dann von 17.15 Uhr bis 19.00 Uhr eine Ruhezeit eingehalten. Um 19.30 Uhr habe er die neue Gruppe am Ankunftsterminal abgeholt und um 19.45 Uhr die Heimreise nach Österreich angetreten. Um 22.45 Uhr sei er in Wullowitz angehalten worden. Die Weiterfahrt sei ihm erst nach 24.00 Uhr, also am 24. Juli 2005, gestattet worden. Die Gruppe sei um ca 1.00 Uhr in Linz angekommen, den Rest des Tages habe er dienstfrei gehabt. Er habe damit eine Ruhezeit von 12,75 Stunden eingehalten.

 

Bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde das vorgelegte Schaublatt vom 23. Juli 2005 von der Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung mittels ADAS ausgewertet und im Gutachten vom 12. September 2006, VT-010000/6493-2006-Wk, ausgeführt, der Bw habe am 23. Juli 2005 von 3.49 Uhr bis 22.35 Uhr innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraumes von 24/30 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden um 3 Stunden und 46 Minuten verkürzt (Gesamtdauer 5 Stunden 14 Minuten).

 

Der AmtsSV hat in der Verhandlung anhand dieser Auswertung ausgeführt, der 24-Stundenzeitraum des Art.8 Abs.1 EG-VO 3820/85 beginne mit der Arbeitszeit, dh beim Bw am 23. Juli 2005 um 3.49 Uhr und ende 24 Stunden später um 3.49 Uhr des 24. Juli 2005.

Innerhalb dieses Zeitraumes würden Ruhezeit-Blöcke nur dann als Abschnitt im Sinne des Art.8 Abs.1 2.Unterabsatz gewertet, wenn ein Block mindestens 8 zusammenhängende Stunden umfasse. Beim Bw war dies deshalb nicht der Fall, weil weder die Zeit zwischen 22.35 Uhr des 23. Juli 2005 und 3.49 Uhr des 24. Juli 2005 noch die Zeit zwischen 12.00 Uhr und 16.43 Uhr des 23. Juli 2005 jemals acht zusammenhängende Stunden ausgemacht habe. Abgesehen davon, dass die Zeit ab 22.35 Uhr des 23. Juli 2005 nur auf diesem Schaublatt nicht mehr vorhanden sei, dem Bw aber doch die Weiterfahrt gestattet worden sei, dh eine wesentlich kürzere Ruhezeit bis 3.49 Uhr des 24. Juli 2005 (Ende des 24-Stunden-Zeitraumes) anzunehmen sei, ist auf dieser Grundlage gar nicht davon auszugehen, dass die Ruhezeit in Abschnitten konsumiert worden sei. Es sei daher vielmehr eine zumindest 9 Stunden umfassenden Ruhezeit zugrundezulegen. Abschnitte würden nur dann angenommen, wenn in den Ruhezeitblöcken zumindest ein Block mit 8 zusammenhängenden Stunden vorhanden sei.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Zu Punkt 1) des Straferkenntnisses:

Gemäß Art 8 Abs.1 EG-VO 3820/85 – die ab 11. April 2007 durch die EG-VO 561/2006 ersetzt wurde – legt der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit – das ist ein Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann – von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammen­hängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.

Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen die nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens acht zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

 

Dem Bw wurde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG, die am 23. Juli 2005 begann und daher mit 23. Jänner 2006 endete und in der als einzige Verfolgungshandlung die Strafverfügung vom 9. Jänner 2006 erging, zur Last gelegt, er habe keine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten, obwohl er die tägliche Ruhezeit in Abschnitten konsumiert habe.

Da kein Ruhezeitblock von zumindest acht Stunden vorhanden war, war auch nicht von abschnittsweisem Konsum der Ruhezeit auszugehen, dh der Bw hätte eine einmalige tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden aufweisen müssen. Der Tatvorwurf hätte daher Art 8 Abs.1 1. Unterabschnitt entsprechen müssen. Tatsächlich wurde ihm ein Fehlverhalten gemäß dem 2. Unterabschnitt angelastet, somit ein unrichtiger Tatvorwurf, und liegt wegen bereits eingetretener Verfolgungsverjährung ein nicht mehr sanierbarer Fehler vor, weshalb auf der Grundlage des § 45 Abs.1 Z3 VStG spruchgemäß zu entscheiden war. 

 

Zu den Punkten 2) und 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß Art 15 Abs.5 EG-VO 3821/85 hat der Fahrer auf dem Schaublatt am Ende der Benutzung des Blattes den Zeitpunkt und den Ort einzutragen.

 

Aus den bei der Amtshandlung am 23. Juli 2005 konfiszierten Schaublättern vom 20. und 21. Juli 2005 lässt sich unschwer erkennen, dass der Bw an beiden Tagen den Endpunkt der jeweiligen Fahrt nicht eingetragen hat, was er auch gar nicht bestritten hat. Zugrunde­zulegen ist aus dem logischen Zusammenhang, dass die beiden Übertretungen nicht am 23. Juli 2005 begangen wurden, sondern bei der Kontrolle am 23. Juli 2005 die fehlerhafte Eintragung auf beiden Schaublättern festgestellt wurde. Beide Schuldvorwürfe bestehen demnach zurecht.

 

Der Bw hat argumentiert, dass ihm ein solches Versehen noch nie unterlaufen sei, sodass geringfügiges Verschulden im Sinne des § 21 VStG vorliege. Eine Ermahnung sei daher angemessen und ausreichend.

Dieser  Ansicht vermag sich der UVS deshalb nicht anzuschließen, weil schlichte "Schlamperei" nicht automatisch geringfügiges Verschulden bedeutet und der Bw, der ja den Tagesendkilometerstand und die Differenz ohnehin eingetragen hat, in einem auch gleich den Zielort eintragen hätte müssen. Eine Bestimmung, dass eine Fahrt am Abfahrtsort beendet wird, wenn nichts anderes eingetragen ist, existiert nicht. In Anbetracht der fahrlässigen Begehung und des Umstandes, dass der Bw als Berufskraftfahrer unbescholten ist, ist jedoch eine Strafherabsetzung auf den üblichen Organmandatsbetrag – bei ohnehin dem Strafbetrag angemessener Ersatz­frei­heits­strafe – im Hinblick auf die Kriterien des § 19 VStG gerechtfertigt. 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Tatvorwurf unrichtig – keine Ruhezeiten von mind. 8 zusammenhängenden Stunden, daher nicht in Abschnitten – Verjährung eingesetzt, Eichkarte 2x schon Schaublättern nicht ausgefüllt -> Strafherabsetzung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum