Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162084/17/Ki/Da

Linz, 04.07.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des A S, O, S, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G K, Dr. Pr N, Mag. F H und Mag. R P, L, G, vom 12.3.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22.2.2007, VerkR96-4408-2006-BS, wegen Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 9.5.2007 und 3.7.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat gegen den Berufungswerber unter VerkR96-4408-2006-BS vom 22.2.2007 nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"1) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des KFZ maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverun­reinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde eine Fahrwerksänderung durch die Verwendung von nicht typisierten Fahrwerksfedern der Marke "Lc", Type (Vorderachse, Hinterachse nicht ablesbar) festgestellt.

Tatort:    Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B126 bei km 22,260, Fahrtrichtung

Zwettl/Rodl. Tatzeit:   29.09.2006, 10:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967

 

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug Reifen verschiedener Größe am Fahrzeug montiert waren, obwohl dies verboten ist. Position und Größe der Reifen: 1. Achse links und rechts: 215/45 ZR 17; 2. Achse links und rechts: 235/40 ZR 17.

Tatort:    Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B126 bei km 22,260, Fahrtrichtung

Zwettl/Rodl. Tatzeit:   29.09.2006, 10:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967 i.V.m. § 4 Abs. 4b KDV

 

3) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des KFZ maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverun­reinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende Änderungen vorgenommen wurden: Leichtmetallfelgen an der 1. Achse der Dimension 8J 17 H2 der Marke "K" (Eintr. im Zulassungsschein, Einpresstiefe nicht ablesbar).

Tatort:    Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B126 bei km 22,260, Fahrtrichtung

Zwettl/Rodl. Tatzeit:   29.09.2006, 10:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967

 

4) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des KFZ maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverun­reinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass folgende Änderungen vorgenommen wurden: Leichtmetallfelgen an der 2. Achse der Dimension 9J 17 H2 der Marke "K" (Eintr. im Zulassungsschein , Einpresstiefe nicht ablesbar).

Tatort:    Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B126 bei km 22,260, Fahrtrichtung

Zwettl/Rodl. Tatzeit:   29.09.2006,10:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967

 

5) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug unzureichende Radab­deckungen angebracht waren, obwohl Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartge­schwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, mit ausreichenden Radab­deckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein müssen. Position des Rades: 2. Achse links und rechts.

Tatort:    Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B126 bei km 22,260, Fahrtrichtung

Zwettl/Rodl. Tatzeit:   29.09.2006, 10:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 KFG 1967

 

6) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbe­nützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass die Räder der 2. Achse an der Stoßstangenecke im Radlauf und am Radbogen selbst leicht streiften.

Tatort:    Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B126 bei km 22,260, Fahrtrichtung

Zwettl/Rodl. Tatzeit:   29.09.2006,10:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967

 

7) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die Verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass keine ausreichende Freigängigkeit der Räder an der 1. Achse gegeben war.

Tatort:    Gemeinde Bad Leonfelden, Landesstraße Freiland, B126 bei km 22,260, Fahrtrichtung

Zwettl/Rodl. Tatzeit:   29.09.2006,10:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFG 1967

 

Fahrzeug:

Kennzeichen , Personenkraftwagen Ml, BMW

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von       falls diese uneinbringlich ist,                                               Freiheitsstrafe von                                              Gemäß

                               Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1)         100 Euro           36 Stunden                                          ---                                jeweils

2)         100 Euro           36 Stunden                                          ---                                § 134 Abs.1

3)         100 Euro           36 Stunden                                          ---                                KFG 1967

4)         100 Euro           36 Stunden                                          ---                                           

5)         150 Euro           60 Stunden                                          ---                                           

6)         200 Euro           72 Stunden                                          ---                               

7)         250 Euro           84 Stunden                                          ---        

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991) zu zahlen: 100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

1.100 Euro

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Berufung erhoben, so ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) ist sodann unverzüglich entweder mit dem beiliegenden Zahl(Erlag)schein zu überweisen oder unter Mitnahme dieses Bescheides bei der Behörde einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag - ohne vorhergehende Mahnung - zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 12.3.2007 Berufung, im Hauptantrag wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens angestrebt.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 9.5.2007 und 3.7.2007. An diesen Verhandlungen nahmen jeweils der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Ing. R H, teil. Bei der Verhandlung am 9.5.2007 wurde Ing. J L vom Amt der Oö. Landesregierung, welcher die Überprüfung des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges vorgenommen hat, und bei der Verhandlung am 3.7.2007 der Ziviltechniker Dipl.-Ing. W K als Zeugen einvernommen. Die belangte Behörde hat sich jeweils entschuldigt.

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

 

In einem von Ing. J L erstellten Gutachten der Landesprüfstelle Oö. vom 29.9.2006 wurden beim verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeug die im Spruch des Straferkenntnisses detailliert angeführten Mängel protokolliert.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erließ zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-4408-2006 vom 5.10.2006) und es wurde nach einem dagegen erhobenen Einspruch das Ermittlungsverfahren eingeleitet.

 

In diesem Verfahren rechtfertigte sich der Berufungswerber unter Hinweis auf einen Kaufvertrag vom 2.11.2005, abgeschlossen mit einem autorisierten Händler, dass er den PKW in dem Zustand, in dem er sich bei der Überprüfung am 29.9.2006  befunden hat, übernommen habe. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass eine Ankaufsüberprüfung durch den ÖAMTC stattgefunden habe, im erwähnten Kaufvertrag sei ausdrücklich festgehalten, dass diese Mängel seitens des Verkäufers behoben werden. Der Berufungswerber habe somit davon ausgehen können, dass sich das Kraftfahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden habe.

 

Darüber hinaus hat Herr S das Fahrzeug am 5.10.2006 von einem staatlich befugten und geeigneten Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Dipl.-Ing. W J. K) begutachten lassen, aus dem Gutachten geht hervor, dass dem Gutachter das Fahrzeug mit jenen Ausrüstungsgegenständen vorgeführt wurde, welche im oben angeführten Gutachten der Landesprüfstelle bemängelt wurden. Unter Zugrundelegung dieses Gutachtens hat der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 2.11.2006 die Änderungen des Fahrzeuges (bezogen auf die bei der Überprüfung als Mängel festgestellten Ausrüstungsgegenstände) bewilligt.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte Ing. L als Zeuge, dass er die Überprüfung des Fahrzeuges vorgenommen bzw. die im Protokoll festgestellten Umstände als Mangel erachtet habe.

 

Der Berufungswerber verwies im Wesentlichen wiederum darauf hin, dass das Fahrzeug in dem Zustand, wie es bei der Überprüfung vorgefunden wurde, vom Gutachter Dipl.-Ing. K als in Ordnung befunden und letztlich auf Grund eines Gutachtens des Dipl.-Ing. K die Änderungen genehmigt worden wären. Außerdem erklärte er, dass er das Fahrzeug am Montag nach der Überprüfung (Freitag, 29.9.2006) zur Werkstätte gestellt habe, am Donnerstag darauf (5.10.2006) sei die Überprüfung durch Dipl.-Ing. K vorgenommen worden. Er habe nach der Überprüfung durch die Landesprüfstelle am Fahrzeug keinerlei Veränderungen vorgenommen.

 

Dipl.-Ing. K bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass er das Fahrzeug in dem Zustand, wie es in seinem Gutachten beschrieben wurde, vorgefunden habe. Er habe lediglich Anweisungen hinsichtlich Auspuffkrümmer und Motoraufhängung erteilt. Ob in der Zeit zwischen Überprüfung durch die Landesprüfstelle und seiner Begutachtung am Fahrzeug Änderungen vorgenommen worden sein könnten, dazu erklärte der Zeuge, dass er auf diesen Umstand nicht geachtet hätte. Rein äußerlich seien keine Änderungen feststellbar gewesen.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige, Ing. H, stellte resümierend fest, dass das Fahrzeug, so wie es bei der Begutachtung durch Dipl.-Ing. K beschrieben wurde, in Ordnung war. Dipl.-Ing. K habe lediglich zwei kleinere Änderungen beantragt, welche jedoch nicht verfahrensrelevant sind.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Dem Berufungswerber wird in den Punkten 1 bis 5 des angefochtenen Straferkenntnisses eine Reihe von Mängel vorgeworfen, welche die Ausrüstung des PKW betrafen. Im Zuge einer Begutachtung durch den allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Maschinenbau, Dipl.-Ing. W J. K, konnte jedoch festgestellt werden, dass diese Ausrüstungsgegenstände für den PKW zulässig sind und es wurde unter Berücksichtigung dieses Gutachtens seitens des Landeshauptmannes von Oberösterreich die Änderung der entsprechenden Ausrüstungsgegenstände ausdrücklich genehmigt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass durch diese Ausrüstungsgegenstände keine Beeinträchtigung des Fahrzeuges eingetreten ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet daher, dass in diesen Punkten eine Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 im Zusammenhang mit den die gegenständlichen Ausrüstungsgegenstände betreffenden Normen nicht vorliegt. Allenfalls hätte man diesbezüglich zur Last legen können, dass der Zulassungsbesitzer eine Anzeige der Änderung am Fahrzeug (§ 33 KFG 1967) nicht vorgenommen hat.

 

Was die Punkte 6 und 7 des angefochtenen Straferkenntnisses anbelangt, so hat zwar jenes Organ der Landesprüfstelle, welches die Überprüfung des Fahrzeuges vorgenommen hatte, auch bei seiner zeugenschaftlichen Aussage seine Feststellungen aufrecht erhalten, andererseits muss aber berücksichtigt werden, dass letztlich das Fahrzeug, wie oben bereits dargelegt wurde, vom gerichtlich beeideten Sachverständigen als gesetzeskonform befunden wurde bzw. dass die Änderungen letztlich mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich bewilligt wurden. Es mag nach allgemeiner Lebenserfahrung durchaus zutreffen, dass der Berufungswerber in der Zeit zwischen der Überprüfung des Fahrzeuges durch die Landesprüfstelle und der Begutachtung durch Dipl.-Ing. K entsprechende Manipulationen am Fahrzeug vorgenommen hat, letztlich kann ein derartiger Umstand aber nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit als erwiesen angesehen werden. Dies insbesondere auch deshalb, weil rein äußerlich im Zuge der Begutachtung durch Dipl.-Ing. K diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ist es Dipl.-Ing. K bei der Besichtigung rein um die Abnahme des Fahrzeuges gegangen und er hat nicht überprüft, ob bzw. wann eventuell Änderungen durchgeführt worden sind.

 

Aus den dargelegten Gründen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass jedenfalls nach dem Grundsatz in dubio pro reo dem Berufungswerber die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht nachgewiesen werden können, als Folge dessen war in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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