Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162128/9/Zo/Da

Linz, 02.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M F, geb. 19.., vom 26.3.2007 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 9.3.2007, Zl. S 5279/ST/06, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.6.2007 und sofortiger Verkündigung zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                   Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 45 Abs.1 Z3 VStG

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 29.8.2006 um 14.28 Uhr in Grünburg im Ortsgebiet Leonstein auf der B140 bei Strkm 17,973 in Fahrtrichtung Kirchdorf als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 5 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Der Meldungsleger habe behauptet, dass er bei der Kontrolle den Teil 2 des Zulassungsscheines vorgewiesen habe, dieser sei aber fest mit dem Typenschein verbunden und der Meldungsleger hätte die Vorlage des Teiles 2 nicht akzeptieren dürfen bzw. diesen Umstand auch in der Anzeige vermerken müssen. Einem Antrag auf ergänzende Einvernahme des Meldungslegers sei die Erstinstanz nicht nachgekommen. Der Antrag sei aber wesentlich gewesen, um festzustellen, ob der Meldungsleger als Zeuge die Wahrheit gesagt hatte. Die Behörde sei an einer Aufklärung offensichtlich nicht bemüht gewesen, weil sei dann das Verfahren hätte einstellen müssen. Der Berufungswerber verwies weiters auf die bereits im Verfahren vorgebrachten Rechtfertigungsgründe.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.6.2007. An dieser haben weder ein Vertreter der Erstinstanz noch der Berufungswerber teilgenommen. Als Zeugen wurden die Polizeibeamten RI S und AI K befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den PKW mit dem Kennzeichen  auf der B140 in Richtung Kirchdorf. Die Polizeibeamten führten von ihrem Standort bei Strkm 17,973 aus Lasermessungen mit dem geeichten Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke Riegl LR 90 – 235/P, Nr. S1439 durch. Die Messung ergab beim Berufungswerber eine Geschwindigkeit von 76 km/h, von welcher eine Messtoleranz von 3 km/h abzuziehen ist. Die Messentfernung betrug laut Anzeige 161 m. Der Berufungswerber wurde deshalb von RI S zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei ihm auch die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten wurde. Während der Verkehrskontrolle führte der zweite Polizeibeamte weitere Lasermessungen durch, erst in weiterer Folge verlangte der Berufungswerber Einsicht in das Messergebnis. Auf Grund der neueren Messungen war das Messergebnis des Berufungswerbers aber nicht mehr gespeichert.

 

Der Berufungswerber wurde auch wegen einer falschen Reifendimension angezeigt, weil der Zeuge RI S die tatsächlich verwendete Reifendimension im Zulassungsschein nicht gefunden hatte. Auch der Berufungswerber selber konnte die Eintragung dieser Dimension bei der Kontrolle im Zulassungsschein nicht vorzeigen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Eine Verfolgungshandlung ist gem. § 32 Abs.2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

5.2. Im gegenständlichen Verfahren wurden innerhalb der 6-monatigen Verjährungsfrist die Strafverfügung vom 5.9.2006 erlassen sowie dem nunmehrigen Berufungswerber eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 2.2.2007 zugesandt. In beiden Verfolgungshandlungen – sowie auch im Straferkenntnis – ist als Tatort der Geschwindigkeitsüberschreitung der Strkm 17,973 angeführt. Dies entspricht auch den Daten in der Anzeige vom 31.8.2006, allerdings ist in der Anzeige zusätzlich angeführt, dass der Messabstand 161 m betragen hat. Dazu gab der Zeuge S bei der mündlichen Verhandlung an, dass die Messung vom Standort bei km 17,973 durchgeführt wurde, das Fahrzeug auf einer Entfernung von 161 m beim Heranfahren gemessen wurde und daher der konkrete Tatort zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung bei km 17,812 gelegen ist.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist an die Umschreibung des Tatortes bei Verkehrsübertretungen, welche während der Fahrt begangen werden, kein allzu strenger Maßstab anzulegen. Auch der tatsächliche Tatort bei km 17,812 befand sich innerhalb des Ortsgebietes, sodass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch an dieser Stelle 50 km/h betragen hat. Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber bei km 17,973 angehalten wurde, also dort sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht hat. Er hat daher an dieser Stelle mit Sicherheit keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, sodass der Tatvorwurf diesbezüglich falsch ist. Im Bereich von Strkm 17,812 wurde dem Berufungswerber innerhalb der Verjährungsfrist keine Geschwindigkeitsüber­schreitung vorgeworfen, sodass bezüglich des richtigen Tatortes bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Es war daher das Verfahren gem. § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen. Auf das weitere Vorbringen des Berufungswerbers braucht bei diesem Verfahrensergebnis nicht eingegangen werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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